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Bürgerliches Recht: Lektion 1

BGB AT: Geschäftsfähigkeit
Wann bedarf es bezüglich eines Geschäftes mit einem Minderjährigen keiner Genehmigung?
§§ 107 BGB, 108 BGB: Grds sind Rechtsgeschäfte ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters schwebend unwirksam, ggf Aufforderung zur Genehmigung gemäß §§ 108 II BGB.
Ausnahmen
1) Lediglich rechtlich Vorteilhafte Geschäfte, § 107 BGB: Keine wirtschaftliche, sondern nur rechtliche Betrachtung.
(P) Mittelbare Nachteile
(P) Erfüllung an einen Minderjährigen
(P) Neutrale Geschäfte:
Rechtlich nachteilige Geschäfte: Zustimmungsbedürftig, § 182 BGB durch Einwilligung (§ 183 BGB) oder Genehmigung (§ 184 BGB). Besondere Fälle: §§ 110, 111 BGB.
(P) Surrogatgeschäfte
3) Partizielle Geschäftsfähigkeit, §§ 112, 113 BGB
Sonderfälle:
1) § 1643 BGB: Zustimmung des Familiengerichts
2) §§ 1629, 1795, 181 BGB: Persönliche Beteiligung der Eltern.
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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