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Ist § 883 II BGB auch anwendbar, wenn das durch die Vormerkung gesicherte Recht nicht durch eine Verfügung, sondern durch einen schuldrechtlichen Anspruch, an den der Erwerber gebunden ist (Miete bzw. Pacht, §§ 581 II, 566 BGB), beeinträchtigt wird?
Das ist höchst streitig. Eine Ansicht will den Vertragsübergang gem. § 566 BGB scheitern lassen, da der Mieter nicht bessergestellt werden könne als der Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts (§ 1093), der dem Inhaber eines gesicherten Anspruchs auf Übertragung des Grundstücks zu weichen hätte. Da ein Vertragsübergang keine Verfügung ist, wäre hiernach § 883 II BGB analog anzuwenden. Dem tritt die herrschende Meinung mit der Überlegung entgegen, dass nicht ersichtlich sei, warum der Erwerber vor dem Mieter den Vorzug erhalten soll, obschon beide nur einen schuldrechtlichen Anspruch hätten. Weiterhin habe der Mieter in der Regel keine Veranlassung, das Grundbuch einzusehen. Zwar bestehe eine Regelungslücke, für eine Analogie fehle es jedoch an der Planwidrigkeit: Der besondere Schutz des Mieters sei wegen seiner existenziellen Interessen durch das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 I GG) und die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 II GG) gerechtfertigt. Der Vormerkungsberechtigte tritt somit wegen § 566 BGB trotz lastenfreier Vormerkung in die Rechtsposition des Mieters ein.
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Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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