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Alle Oberthemen / Jura / Zivilrecht / ZR
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Einseitige Erledigterklärung
- nützlich wenn anspruch nach Klageerhebung erlischt und der Kläger statt mit der Rücknahme die Prozesskosten zahlen will (269 III 2 ZPO)

- gerichet auf die Feststellung der Zulässigkeit & Begründetheit zum Zeitpunkt der Klageerhebung

- einseitige Erledigterklärung ist Änderung iSd 264 II Nr. 2 ZPO; Feststellung als Minus zu Leistung

- Prozesskosten gelten als Feststellungsinteresse
Tags: ZPO
Quelle:
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Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Zivilrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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