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Alle Oberthemen / Jura / Strafurteil / 5. Urteil
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Gesamtstrafenbildung Beispiel 5
- 1. Vorverurteilung vom 12. 12. 2006 wegen einer Tat vom 10. 9. 2006
- 2. Vorverurteilung vom 20. 3. 2007 wegen einer Tat vom 4. 10. 2006
- Abzuurteilende Taten vom 20. 5. 2006 und vom 7. 2. 2007
Der BGH hat zu dieser Fallkonstellation ausgeführt: »Hätte der Richter, der früher entschieden hat, eine Strafe, die in einer noch früheren Verurteilung ausgesprochen worden ist, in eine Gesamtstrafenbildung einbeziehen können, geht von der ersten der Vorverurteilungen eine Zäsurwirkung aus: Die Strafe aus der späteren Vorverurteilung und die Strafe, die im anhängigen Verfahren für eine Tat ausgesprochen wird, die zwischen den Vorverurteilungen begangen worden ist, können nicht Gegenstand einer Gesamtstrafenbildung sein Die Zäsurwirkung entfällt nur dann, wenn die in der früheren Vorverurteilung verhängte Strafe bereits im Sinne von § 55 Abs. l Satz 1 StGB erledigt ist.«

Beispiel 5:
  • 1. Vorverurteilung vom 12. 12. 2006 wegen einer Tat vom 10. 9. 2006
  • 2. Vorverurteilung vom 20. 3. 2007 wegen einer Tat vom 4. 10. 2006
  • Abzuurteilende Taten vom 20. 5. 2006 und vom 7. 2. 2007
  • Ergebnis: Es ist nachträglich eine Gesamtstrafe mit der Tat vom 20. 5.2006 und den Strafen aus den beiden Vorverurteilungen zu bilden. Für die Tat vom 7. 2. 2007 ist eine gesonderte Strafe festzusetzen

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Karteninfo:
Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Strafurteil
Veröffentlicht: 12.04.2013

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