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Alle Oberthemen / Jura / Öffentliches Recht / ÖR
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Rechtfertigung von Art 12 GG Eingriffen
1. Regelungsvorbehalt
- Zitiergebot gilt nicht bei Art 12 I 2 GG

2. einheitliches GrundR
- Art. 12 I 2 GG gilt entgegen dem Wortlaut auch für Auswahl/Ausbildung
- "die Ausübung des Berufs ist die immerwährende Auswahl und Bestätigung desselben" (BVerfG)

3. Formelle R'Mkeit
4. Materielle R'Mkeit
- Bestimmtheit/Wesensgehalt etc./kein Zitiergebot für Art. 12
- VHM
+ Zweck/Geeignetheit/Erforderlichkeit
> 3- Stufen = Ausübung (wie)/subj. Zulassung (wer)/ obj. Zulassung (ob)

Berufsbildlehre - ist eigener Beruf (3. Stufe) oder Modalität eines anderen (1. Stufe)

Subsidiaritätsverhältnis - 3. Stufe nur wenn erforderlich - könnte auch über 1. Stufe gelöst werden?

Angemessenheit
- Berufsausübungsregeln - vernünftige Regeln des Allgemeinwohls
- subj. Zulassung - überragende Regelungen d Allgwohl
- obj. Zulassung - überragend wichtige Regelung d Allgwohl
- bei sozial unerwünschten Berufen werden wie Eingriffe wie subj Zulassungsbeschränkungen bearbeitet selbst wenn sie obj Zulassung betreffen
- Sonntagsarbeitsverbot kommt daher dass Art 137 WV gleiche Normqualität wie Art 12 I besitzt
Tags: Verfassungsrecht
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Öffentliches Recht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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