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Abschleppen eines KFZ
  • Verbringen des Kfz auf einen amtlichen Verwahrplatz
  • Eine Sicherstellung (in Form der unmittelbaren Ausführung der Maßnahme gem. Art. 9 Abs. 1 PAG, str. 54) liegt vor, wenn die durch falsches Parken hervorgerufene Gefahr nur dadurch effektiv abgewehrt werden kann, dass das Fahrzeug von der Polizei durch Sicherstellung in amtlichen Gewahrsam genommen und auf einem amtlichen Verwahrplatz abgestellt wird.
  • Versetzen des Kfz
  • Eine Sicherstellung (in Form der unmittelbaren Ausführung der Maßnahme gem. Art. 9 Abs. 1 PAG, str. 54) liegt vor, wenn die durch falsches Parken hervorgerufene Gefahr nur dadurch effektiv abgewehrt werden kann, dass das Fahrzeug von der Polizei durch Sicherstellung in amtlichen Gewahrsam genommen und auf einem amtlichen Verwahrplatz abgestellt wird. Kann die vom Kfz ausgehende Gefahr bereits dadurch abgewehrt werden, dass das Fahrzeug auf einen in unmittelbarer Nähe gelegenen freien, der StVO entsprechenden Parkplatz versetzt wird, bedarf es zur Gefahrenabwehr nicht der Begründung eines amtlichen Gewahrsams. Eine Sicherstellung wäre hier unverhältnismäßig / rechtswidrig.Es handelt sich um unmittelbare Ausführung gem. Art. 9 Abs. 1 PAG (hypothetische Primärverfügung: Wegfahranordnung, Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 u. 2 PAG). Nach a.A. soll auch hier Sicherstellung vorliegen, da amtl. Gewahrsam beginne, sobald die Polizei die Sachherrschaft unter Ausschluss Dritter tatsächlich übernehme.
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Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern
Veröffentlicht: 06.03.2013

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