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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht AT

Strafrecht AT (94 Karten)

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aberratio ictus
Nach aus Tätersicht richtiger Individualisierung des Opfers/Tatobjekts wird ein falsches Tatobjekt/-opfer aufgrund eines abweichenden Kausalverlaufs getroffen.
Nach h.M. Vorsatzausschluss, und zwar auch bei rechtlicher
Gleichwertigkeit zwischen anvisiertem und getroffenem Tatobjekt.
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Vorsätzliches Begehungsdelikt
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt, Tatsubjekt, Tathandlung
b) Erfolg (Kausalität)
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) ggf. Irrtümer
II. Rechtswidrigkeit ggf. Rechtfertigungsgründe
III. Schuld
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Erfolgsqualifiziertes Delikt
I. Tatbestand
1. Grundtatbestand
a)Tatbestand
b) Rechtswidrigkeit
c) Schuld
2. Eintritt der schweren Folge
3. Objektive Zurechnung
4. Spezifischer Gefahrzusammenhang
5. Sorgfaltspflichtverletzung
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
4
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Vorsatz und Fahrlässigkeit nach § 15
A. Vorsatz
I. Dolus directus 1. Grades
1. Der Täter hält den Eintritt des Erfolges für mindestens  möglich
2. dem Täter kommt es gerade auf den Eintritt dieses Erfolges an
II. Dolus directus 2. Grades
1. Täter hält den Eintritt des Erfolges für "sicher"
III. Bedingter Vorsatz
1. Wissenselement
2. Wollenselement

B. Fahrlässigkeit
I. Bewusste Fahrlässigkeit
1. Täter hält den Eintritt des Erfolges für möglich
2. und vertraut pflichtwidrig auf den Nichteintritt des Erfolges
II. Unbewusste Fahrlässigkeit
1. Täter erkennt die Möglichkeit eines Erfolgseintrittes nicht
2. hätte aber den Erfolg voraussehen können
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Mittelbare Täterschaft, § 25 I 2. Alt. StGB
1. Objektiver Tatbestand
a) Zurechnung der Tathandlung des Tatmittlers, § 25 I 2. Alt.
- die unmittelbare Tathandlung wurde durch "den anderen" vorgenommen
- Mittelbarer Täter hat aktiv veranlasst oder
- Mittelbarer Täter hat den Tatmittler nicht gehindert bei Garantenstellung des mittelbaren Täters
b) Täterschaftliche Verantwortlichkeit
- Objektive Theorie (Tatherrschaft)
- Subjekitive Theorie (Täterwille)
- Täter hinter dem Täter
II. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. der Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale durch den mittelbaren Täter
b) Vorsatz bzgl. des Tatmittlers und dessen Tatherrschaft
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
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Mittäterschaft § 25 II
A. Strafbarkeit des Tatnächsten
I. Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld (Beachte § 29!)
B. Strafbarkeit des Mittäters
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
Gegenseitige Zurechnung, Abgrenzung zur Beihilfe
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
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Anstiftung § 26
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Haupttat eines anderen (Beachte: Vorsätzlich, rechtswidrig, mind. strafbarer Versuch!)
b. Bestimmen zur Tat
2. Subjektiver Tatbestand
Doppelvorsatz:
a. Vorsatz zum Bestimmen
b. Vorsatz zur Vollendung der Haupttat
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
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Beihilfe § 27
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Haupttat eines anderen (Beachte: Vorsätzlich, rechtswidrig, mind. strafbarer Versuch!)
b.Hilfe leisten zur Tat eines anderen (Sowohl physische als auch psychische)
2. Subjektiver Tatbestand
Doppelvorsatz:
a. Vorsatz zum Hilfeleisten 
b. Vorsatz zur Vollendung der Haupttat
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
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Versuch
Vorprüfung:
- keine Vollendung
- Strafbarkeit des Versuchs nach § 23 I StGB i.V.m. § 12 StGB

I. Tatbestand
1. Tatentschluss
2. Unmittelbares Ansetzen
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Rücktritt § 24
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Rücktritt (Alleintäter)
I. § 24 I 1, 1. Alt. StGB
1. Unbeendeter Versuch
2. Aufgabe der weiteren Tatausführung
3. Freiwilligkeit
II. § 24 I 1, 2. Alt StGB
1. Beendeter Versuch
2. Verhinderung der Vollendung
3. Freiwilligkeit
III. § 24 I 2 StGB
1. Beendeter Versuch
2. Keine Vollendung, aber ohne Zutun des Täters
3. Freiwilligkeit, Ernsthaftes Bemühen des Täters zur Erfolgsverhinderung
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Rücktritt (Mehrere Beteiligte)
I. § 24 II 1 StGB
1. Versuch
2. Verhinderung der Vollendung der Tat durch Beteiligten
3. Freiwilligkeit
II. § 24 II 2, 1. Alt. StGB
1. Versuch
2. Keine Vollendung, aber ohne Zutung der Beteiligten
3. Freiwilligkeit, Ernsthaftes Bemühen der Beteiligten zur Erfolgsverhinderung
III. § 24 II 2, 2. Alt. StGB
1. Versuch
2. Vollendung, unabhängig vom Beteiligten
3. Freiwilligkeit, Ernsthaftes Bemühen der Beteiligten zur Erfolgsverhinderung
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Notwehr § 32 StGB
I. Notwehrlage
1. gegenwärtig
2. rechtswidrig
II. Notwehrhandlung
1. Erforderlichkeit
a. Geeignetheit
b. relativ mildestes Mittel
2. geboten
a. Bagatellangriffe (nicht geboten!)
b. krasses Missverhältnis zwischen bedrohtem Rechtsgut und drohender Verletzung (nicht geboten!)
III. Subjektives Rechtfertigungselement
- Kenntnis der Notwehrlage
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Beleidigung § 185
I. Tatbestand ( § 185 StGB)
1. Objektiver Tatbestand
a. Tatobjekte
- lebender Mensch (Beleidigung von Verstorbenen ist unter § 189 geregelt)
- Einzelne unter einer Kollektivbezeichnung, soweit der Personenkreis zahlenmäßig überschaubar und so hinreichend ausgegrenzt ist, dass er sich von der Allgemeinheit abhebt
- Personengemeinschaften nur wenn sie einen einheitlichen Willen bilden können und eine gesellschaftliche Funktion ausüben
b. Tathandlung
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bzgl. der Äußerung als Missachtung
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Qualifikation ( § 185 Alt. 2)
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Mord § 211
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Objektiver Tatbestand des Totschlags (§ 212)
b. Mordmerkmale der 2. Gruppe (Heimtücke, Graumsamkeit, Gemeingefährliche Mittel
2. Subjektiver Tatbestand
Doppelvorsatz:
a. Vorsatz bzgl. der Objektiven Merkmale des Totschlags
b. Vorsatz bzgl. der Mordmerkmale der 2. Gruppe
c. Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe (Mordlust, Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebes, Habgier, sonstige niedere Beweggründe, Ermöglichungsabsicht, Verdeckungsabsicht)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
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Totschlag § 212
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Handlung
b. Erfolg: Tod eines Mensches
c. Kausalität
d. objektive Zurechnung
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bzgl. Objektiven Tatbestands
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
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Körperverletzung § 223
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand (Körperliche Misshandlung, Gesundheitsschädigung)
2. Subjektiver Tatbestand (Vorsatz)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
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Gefährliche Körperverletzung § 224
I.Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Körperverletzung (§ 223 I -> körperliche MIsshandlung, Gesundheitsschädigung)
b. Gefährliche Tatmittel oder Begehungsweise der Tat
Nr. 1 Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen
Nr. 2 Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug
Nr. 3 hinterlistiger Überfall
Nr. 4 gemeinschaftliche Begehung mit anderen Beteiligten
Nr. 5 lebensgefährdende Behandlung
2. Subjektiver Tatbestand (Vorsatz)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
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Freiheitsberaubung § 239
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Tatobjekt (ein Mensch mit potentieller Bewegungsfreiheit (schliesst Schlafende und Bewusstlose ein!)
b. Tathandlung ( Einsperren, sonstige Beraubung der Bewegungsfreiheit)
c. Kein Einverständnis
2. Subjektiver Tatbestand (Vorsatz)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
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Sachbeschädigung § 303
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Tatobjekt (fremde bewegliche oder unbewegliche Sache)
b. Tathandlung (Zerstören, Beschädigen, Verändern des Erscheinungsbildes)
2. Subjektiver Tatbestand (Vorsatz)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
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Urkundenfälschung § 267
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Urkunde (Perpetuierungsfunktion, Beweisfunktion, Garantiefunktion)
b. Tathandlung ( Herstellen einer unechten Urkunde § 267 I, 1. Alt.; Verfälschen einer echten Urkunde § 267 I, 2. Alt.; Gebrauchen einer unechten od. gefälschten Urkunde § 267 I, 3. Alt.)
2. Subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz bzgl. des Objektiven Tatbestandes
b. Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
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Freiheitsberaubung § 239
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Tatobjekt (ein Mensch mit potentieller Bewegungsfreiheit (schliesst Schlafende und Bewusstlose ein!)
b. Tathandlung ( Einsperren, sonstige Beraubung der Bewegungsfreiheit)
c. Kein Einverständnis
2. Subjektiver Tatbestand (Vorsatz)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
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Allgemeindelikt
Strafvorschrift, die von jedermann verwirklicht werden kann.
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Angemessenheit
Sozialethische Schranke für Notstandshandlungen. Unangemessen
ist eine Notstandshandlung, wenn das beeinträchtigte Rechtsgut
nach Art. 1 I GG nicht abwägungsfähig ist, wenn die Tat gegen
oberste Rechtsprinzipien verstößt oder wenn für den Träger des Erhaltungsguts besondere Duldungspflichten bestehen. ( § 34)
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Zeitliche Grenze des Lebensschutzes
Befruchtung
        I
        I     ->         kein Schutz
        I
Nidation
        I
        I     ->      §§ 218 ff.
        I
Geburtsbeginn
(Eröffnungswehen)
       I
       I     -> §§ 211 ff.
       I
Hirntod
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Heimtücke
Es handelt heimtückisch, wer in feindlicher Willensrichtung die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.
Kleinstkinder können nicht heimtückisch ermordert werden, da sie "strukturell" immer arg - und wehrlos sind.
Str. bei Besinnungslosen, da diese nicht wie Schlafende "die Arglosigkeit mit in den Schlaf nehmen".
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Grausam
Zufügen von körperlichen oder seelischen Schmerzen über das Tötungsmaß hinaus. (Obj.)
Täter handelt in gefühlloser Gesinnung (subj.)
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mit gemeingefährlichen MItteln
Gefahr für eine unbestimmte Anzahl anderer Personen, Tötungsmittel vom Täter nicht beherrschbar
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Mordlust
Unnatürliche Freude an Vernichtung eines Menschenlebens, der Tod ist alleiniger Zweck der Tat.
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Befriedigung des Geschlechtstriebs
Täter will durch das Töten selbst (davor oder danach) sexuelle Befriedigung erreichen
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Habgier
Unsittliches, rücksichtsloses, übertriebenes Gewinnstreben um jeden Preis. Nach Vorstellung des Täters Vermögensbereicherung oder Aussicht darauf.
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niedere Beweggründe
Motiv steht auf sittlich tiefster Stufe und ist deshalb besonders verwerflich
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Ermöglichungsabsicht
Durch Tötung andere Straftat ermöglichen, beschleunigen oder erleichtern
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Verdeckungsabsicht
Durch Tötung (zielgerichtet) die Entdeckung einer Vortat bzw. Täterschaft verhindern.
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Körperliche Misshandlung
Üble und unangemessene Behandlung, die das Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
35
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Gesundheitsschädigung
Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes
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Gift
Stoffe, die durch chemische oder physikalische Wirkung die Gesundheit zerstören können
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andere Stoffe (bzgl. § 224 I Nr. 1)
Stoffe die mechanisch oder thermisch wirken (Glas, Kochwasser)
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beibringen
Einführen eines Stoffes von außen (Rspr.) oder innen in den Körper, so dass er seine gesundheitszerstörende Wirkung im Körper entfalten kann
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Gesundheitszerstörung
erhebliche Aufhebung wesentlicher körperlicher Funktionen
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Waffe
Gegenstand, der nach seiner Art dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen von Menschen zu verursachen.

Lit (+), Rspr. (-).: auch unbewegliche Gegenstände.
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Gefährliches Werkzeug
h.M.: bwgl. Gegenstand mittels dessen (nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach Art der Benutzung) im Einzelfall erhebliche Verletzungen zugefügt werden können
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Hilflose Lage
Unfähigkeit sich vor drohenden Gefahren aus einer Kraft zu schützen.
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Im Stich lassen
durch Entzug der Beistandsleistung in eine hilflose Lage versetzen. Voraussetzung: Garantenpflicht (Obhuts - oder Beistandspflicht)
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0
Einsperren
Festhalten in umschlossenen Raum durch äußere Verrichtungen, Eingriff in die körperliche Bewegungsfreiheit, Unmöglichkeit einen Raum zu verlassen.
h.M.: enge Auffassung: Opfer muss physisch außer Stande sein, den Ort zu verlassen, ein Einsperren ist demnach nicht gegeben wenn das Opfer z.B. durch ein Fenster fliehen kann oder unter besonderen Umständen (Nacktheit)
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Gewalt
Physisch vermittelter Zwang de sich unmittelbar auf den Körper des Opfers auswirkt (enger Gewaltbegriff, Rspr.)
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vis absoluta
Willensauschließende Gewalt z.B. durch Fesseln
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vis compulsiva
Willensbeugende Gewalt, z.B. durch verprügeln
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Drohung
Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels (drohende emfpindliche Werteinbuße) auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder vorgibt ihn zu haben
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Ehre
dualistischer Ehrbegriff:
Innere Ehre=der aus dem sittlichen und sozialen Persönlichkeitswert entspringende Achtungsanspruch einer Person
Äußere Ehre=der gute Ruf einer Person in Bezug auf diesen Persönlichkeitswert
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Angriff
Jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten, gleichgültig, ob die Bedrohung bezweckt oder  ungewollt ist. (§ 32)
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Anstiftung
Teilnahme durch Verursachung des Tatentschlusses eines anderen
mittels aktiver psychischer Einflussnahme. ( § 26)
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beendeter Versuch
Rücktrittskategorie, die gegeben ist, wenn der Täter nach seiner
Vorstellung nichts mehr zur Erfolgsherbeiführung tun muss. ( § 24 I 1 2. Alt.)
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Begehungsdelikt
Grundtyp des Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikts, der für die Tat-
handlung aktives Tun voraussetzt.
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Beihilfe
Form der Teilnahme durch jede physische oder psychische Erleichterung (oder garantenpflichtwidrige Nichterschwerung) einer
fremden Haupttat. ( § 27)
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Beschützergarant
Person, die eine umfassende Obhutspflicht für ein bestimmtes
Rechtsgut vor unbestimmt vielen Gefahren hat. Beschützergarantien
entstehen aus speziellen Rechtssätzen, aus rechtlich fundierten
Verhältnissen enger Lebensgemeinschaft, aus engen Vertrauensverhältnissen, aus tatsächlicher Übernahme von Schutzpflichten und aus Amtsträgerstellung. ( § 13)
56
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bewusste Fahrlässigkeit
Erscheinungsform unvorsätzlichen, aber sorgfaltswidrigen Handelns,
bei dem der Täter die Tatbestandsverwirklichung als möglich
vorausgesehen hat, damit aber nicht einverstanden war und
ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut hat, der tatbestandliche
Erfolg werde nicht eintreten. ( § 15)
57
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conditio sine qua non
„Bedingung, ohne welche (der Erfolg) nicht (möglich) wäre.“
Nach diesem Grundprinzip ist beim  Begehungsdelikt jede Handlung
kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der
konkrete Erfolg entfiele. Unabhängig von der Zahl der Zwischenursachenist jede Handlung, die kausale Bedingung für den Erfolg war, gleichwertig.
58
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Dichotomie
Zweiteilung der Strafvorschriften des Besonderen Teils in
Vergehen und  Verbrechen. ( § 12)
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direkter Vorsatz
Grundform des Vorsatzes (dolus directus II), die erfüllt ist, wenn der
Täter weiß oder als sicher voraussieht, dass der tatbestandliche Erfolg verwirklicht wird. ( §§ 15,16)
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dolus alternativus
Vorsatzkombination in Bezug auf zwei oder mehrere Tatbestände,
die sich gegenseitig ausschließen.
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doppelter Teilnehmervorsatz
Kennzeichnung des doppelten Bezuges beim Teilnehmervorsatz.
Dieser muss einerseits die Umstände umfassen, die die vorsätzliche und rechtswidrige Tat des Haupttäters ausmachen, ferner die Umstände, die die eigene Teilnahme begründen. ( §§ 26,27)
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Einverständnis
Tatbestandsausschließender Rechtsschutzverzicht bei solchen Delikten, die bereits als objektives Merkmal ein Handeln gegen den
Willen des Betroffenen verlangen (z.B. § 248 b) oder die ein Tatbestandsmerkmal enthalten, das nach seiner Definition ein Handeln gegen oder ohne den Willen einer geschützten Person verlangt (z.B. Wegnehmen in § 242). Soweit in dem jeweiligen Tatbestand ein vom Willen des Geschützten abhängiger Realakt umschrieben ist, kommt es nur auf den tatsächlichen Willen an, nicht darauf, ob er wirksam gebildet worden ist. In den übrigen Fällen kommt es auf den wirksam gebildeten Willen an.
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Einwilligung
Rechtfertigungsgrund, der bei disponiblen Rechtsgütern einen
wirksamen Rechtsschutzverzicht des Berechtigten und als subjektives Rechtfertigungselement ein Handeln in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung verlangt.
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Einwilligungsfähigkeit
Voraussetzung jeder wirksamen  Einwilligung. Der Einwilligende Einwilligungsfähigkeit muss nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande sein, Bedeutung und Tragweite des gegen ihn gerichteten Eingriffs und des Verzichts auf den Schutz des Rechtsguts zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen.
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entschuldigender Notstand
Schuldausschluss für rechtswidrige Taten, die der Täter aus dem
Druck der Selbsterhaltung begangen hat, sodass ihm normgemäßes
Verhalten nicht mehr zugemutet werden konnte. ( § 35)
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Erfolgsdelikte
Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikte, die zusätzlich zur Vornahme
der Tathandlung die Verursachung einer tatsächlichen Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts voraussetzen.
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erforderlich
Nach objektivem ex ante-Urteil geeignete Handlung, den Angriff
oder die Gefahr sofort und endgültig zu brechen. Stehen mehrere,
gleich wirksame Mittel oder Einsatzmöglichkeiten eines Mittels zur
Verfügung, so hat der Verteidiger das relativ mildeste Mittel zu
wählen, also dasjenige, das für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist. ( §§ 32,34)
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Erlaubnisirrtum
Der Täter hält sein Verhalten für gerechtfertigt, weil er die rechtlichen
Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes überdehnt
oder sein Verhalten einem Rechtfertigungsgrund unterstellt,
den die Rechtsordnung nicht kennt. ( § 17)
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Erlaubnistatbestandsirrtum
Der Täter hält sein Verhalten für gerechtfertigt, weil er sich Umstände vorstellt, bei deren wirklichem Vorliegen alle Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes erfüllt wären. ( § 16)
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error in persona vel in obiecto
„Irrtum über die Person (des Tatopfers) oder das (Tat-) Objekt.“
Verwechslung, die entweder auf einer falschen sinnlichen Wahrnehmung oder auf einem falsch zugeordneten Erkennungszeichen beruht. Der Irrtum ist für den Vorsatz unbeachtlich, wenn das betroffene Gut nach seiner tatbestandlichen Umschreibung mit dem vorgestellten Gut übereinstimmt, sog. rechtliche Gleichwertigkeit. ( § 16)
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Eventualvorsatz
Dolus eventualis: schwächste Vorsatzform, bei der der Täter mit
der Möglichkeit des Erfolgseintritts gerechnet haben und diesen
als nicht ganz fern liegend erkannt bzw. billigend in Kauf genommen
bzw. sich damit abgefunden haben muss. ( §§ 15,16)
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extensiver Notwehrexzess
Ein die Notwehrlage begründender Angriff war noch nicht oder
nicht mehr  gegenwärtig, aber der Täter nahm aus Verwirrung,
Furcht oder Schrecken einen gegenwärtigen Angriff an und übte
eine Verteidigung aus, die sich im Rahmen des Erforderlichen gehalten hätte, wenn tatsächlich ein Angriff vorgelegen hätte.
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0
fahrlässiges Begehungsdelikt
Deliktstyp, der voraussetzt, dass der Täter bei einer Handlung einen
objektiven und ihm persönlich vorwerfbaren Fehler begangen
hat.
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fahrlässiges Unterlassungsdelikt
Der Täter hat in einen zum Taterfolg führenden Ablauf nicht eingegriffen und sich zumindest in Bezug auf einen der unrechtsbegründenden Umstände sorgfaltswidrig verhalten.
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0
Fahrlässigkeit
Auf der ersten Stufe (im Tatbestand) wird ermittelt, ob
das fragliche Verhalten den Anforderungen entsprochen hätte, die
ein besonnener und gewissenhafter Mensch in der Situation des
Handelnden erfüllt hätte, wobei Sonderwissen des fraglichen Täters
den Maßstab anhebt. Auf der zweiten Stufe (in der Fahrlässigkeitsschuld) wird untersucht, ob auch der individuelle Täter nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage war, die durchschnittlichen Verhaltenserwartungen zu erfüllen.
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fehlgeschlagener Versuch
Ausschlussgrund für strafbefreienden Rücktritt. Der Täter erkennt
oder nimmt an, dass er seinen Tatplan entweder überhaupt nicht
oder nur noch mit einer zeitlichen Verzögerung (Zäsur) nach dem
Ingangsetzen einer neuen Kausalkette verwirklichen kann.
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Garantenstellung
Umstand, aus dem sich die rechtliche Pflicht zur Abwendung eines deliktischen Erfolgs ergibt.
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gebotene Notwehr
Geboten ist eine  erforderliche  Verteidigung nur dann, wenn
aus dem der Notwehr zugrunde liegenden Rechtsbewährungsund
Schutzprinzip keine Einschränkungen eingreifen.
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gegenwärtig
Eine Rechtsgutbedrohung, die unmittelbar bevorsteht, gerade
stattfindet oder noch fortdauert. Gegenwärtig ist nicht nur der
akut bedrohliche Zustand, sondern auch die Dauergefahr. Diese
liegt vor, wenn die gefährliche Situation jederzeit in einen Schaden
umschlagen kann, lediglich ungewiss ist, ob der Schadenseintritt
noch eine Zeitlang auf sich warten lässt, ferner dann, wenn der Eintritt des drohenden Schadens erst nach Ablauf einer gewissen Zeit zu erwarten ist, aber sofortiges Handeln angezeigt ist, um ihm
wirksam begegnen zu können.
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Güterabwägung
Das geschützte Interesse, also dasjenige, dem die Gefahr drohte
(Erhaltungsinteresse), muss das beeinträchtigte Interesse, also dasjenige, das durch die tatbestandsmäßige Handlung verletzt wurde (Eingriffsinteresse), wesentlich überwiegen.
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Handlung
Jedes äußerlich erkennbar gewordene Tun oder Unterlassen eines
Menschen, das vom Willen beherrscht war.
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ne bis in idem
„Es möge nicht zweimal wegen desselben (Verbrechens)
Recht gesprochen werden.“ Verbot doppelter Strafverfolgung
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Notwehr
Stärkster Rechtfertigungsgrund, der auf dem Rechtsbewährungsund
Schutzprinzip basiert und bei  gegenwärtigen,  rechtswidrigen
Angriffen jede mit Verteidigungswillen geübte  Verteidigung
erlaubt, die erforderlich und geboten ist, bishin zur Tötung der
Angreifers zum Schutz von nicht völlig belanglosen Sachwerten.
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nulla poena sine culpa
„Keine Strafe ohne Schuld“
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nullum crimen sine lege scripta, sine lege praevia, sine lege
certa
„Keine Straftat ohne geschriebenes Gesetz, ohne vorheriges,
also zur Tatzeit gültiges Gesetz, ohne sicheres, also inhaltlich bestimmtes Gesetz.“
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omnimodo facturus
„Zur Tat Festentschlossener“, bei dem deswegen keine  Anstiftung
mehr möglich ist.
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Überwachungsgarant
Person, der Sicherungs- oder Beherrschungspflichten in Bezug auf
eine bestimmte Gefahrenquelle obliegen.
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unbeendeter Versuch
Rücktrittskategorie, die erfüllt ist, wenn der Täter nach seiner Vorstellung noch nicht alles getan hat, was zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich ist.
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unmittelbares Ansetzen
Der Täter muss subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschritten haben und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt haben
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untauglicher Versuch
Strafbarer Versuch, der auf einem umgekehrten  Tatbestandsirrtum
beruht, aber tatsächlich nicht zu einer Rechtsgutgefährdung
führen kann, entweder wegen Untauglichkeit des Tatobjekts
oder wegen Untauglichkeit des Tatsubjekts oder wegen mangelnder
Erfolgseignung des eingesetzten Mittels.
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Vergehen
Rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als 1 Jahr oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
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Verbrechen
Rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von 1
Jahr oder darüber bedroht sind.
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Vollendung
Der Zeitpunkt, in dem alle Tatbestandsmerkmale einer Straftat verwirklicht sind
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Vorsatz
Gängige Definition: Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
Kartensatzinfo:
Autor: gedankensalat
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Potsdam
Ort: Potsdam
Veröffentlicht: 14.01.2010
Tags: Strafrecht AT, Allgemeiner Teil, Strafrecht
 
Schlagwörter Karten:
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