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Alle Oberthemen / Jura / Urteil

Urteil (21 Karten)

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Urteilsarten
- Prozessurteil
- Sachurteil

Dem Inhalt nach zu unterscheiden
- Leistungsurteil
- Feststellungsurteil
- Gestaltungsurteil

Ihrer Entscheidung nach als
- Endurteil
- Zwischenurteil

Endgültige Entscheidung als
- Vollendurteil, § 300 ZPO
- Teilurteil, § 301 ZPO
- Vorbehaltsurteil
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Sachurteil
Entscheidung in der Sache selbst, d.h. über den Streitgegenstand
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Prozessurteil
Entscheidung nur über die Zulässigkeit der Klage
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Feststellungsurteil
Auch Klageabweisung fällt hierunter
☞ denn dadurch wird festgestellt, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch diesem nicht zusteht
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Endurteil
Abschließende (ganz/teilweise) Entscheidung über den Streitgegenstand für diese Instanz
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Zwischenurteil
Erledigung von einzelnen Streitpunkten des Rechtsstreits
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Vorbehaltsurteil
als auflösend bedingstes Endurteil!
Bedingung = gegenteiliges Urteil im Nachverfahren
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Erlass des Urteils
Verkündung des Urteils notwendig, § 310 I ZPO
☞ Erst mit Verkündung wird das Urteil existent; vorher nur "Entwurf";

● Verkündung durch Verlesung der Urteilsformel, § 311 II ZPO
☞ Schriftliche Niederlegung grds. zwingendes Wirksamkeitserfordernis; noch nicht vorzuliegen braucht der Tatbestand, Entscheidungsgründe und Unterschriften

● Zeitpunkt der Verkündung, § 310 I ZPO
- Abschluss des letzten Verhandlungstermins → sog. "Stuhlurteil"
- oder besonderer Verkündungstermin
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Inhalt des Urteils
● Grundsätzlich: Vollständiges Urteil, § 313 ZPO

● Ausnahmen:
- § 313 a ZPO: ohne Tatbestand, wenn Rechtsmittel unstatthaft bzw. bei Rechtsmittelverzicht
- § 313 b ZPO: VU, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil

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Berichtigung und Ergänzung des Urteils
● Bindung des Gerichts an das Urteil , § 318 ZPO

● Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten, § 319 ZPO
☞ Schreibfehler, Rechenfehler; im Haupttenor bei Teilabweisung wurde Zusatz "...im Übrigen wird die Klage abgewiesen" vergessen
☝Alle Teile des Urteils können berichtigt werden

● Berichtigung des Tatbestands bei Unrichtigkeiten, § 320 ZPO, die nicht "offenbar" i.S.v. § 319 ZPO sind

● Ergänzung des Urteils, § 321 ZPO, falls Antrag "übergangen" wurde, d.h. versehentlich nicht berücksichtigt wurde
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Urteilsaufbau
1. Überschrift
2. Rubrum
3. Entscheidungstenor
4. Tatbestand
5. Entscheidungsgründe
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1. Überschrift
● Überschrift, § 311 I ZPO, "Im Namen des Volkes"

● Bezeichnung als "Urteil";

● ggf. Nennung der genauen Urteilsart erforderlich, § 313 b I ZPO

● Angabe des Gerichts und Aktenzeichen (üblich - oben links)
☞ Verkündungstermin nicht aufzunehmen, da nicht Aufgabe des Richters, sondern des Urkundsbeamten!
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2. Rubrum
● Einleitung "In dem Rechtsstreit"

● Bezeichnung der Parteien14-16

● Bezeichnung des Gerichts17

● Angabe des Tages, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, § 313 I nr. 3 ZPO, mit Datum

● Überleitung zum Tenor: "...für Recht erkannt:"
☞ zumeist zur Verdeutlichung eingerückt dargestellt
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Bezeichnung der Parteien
● erforderliche Angaben:
Bezeichnung der Parteien so genau wie möglich, damit Unsicherheiten insbesondere bei späterer Zwangsvollstreckung ausgeschlossen werden

bei natürlichen Personen:
Vor- und Zuname, ggf. Geburtsname, Beruf, vollständige Anschrift
☝bei Minderjährigen: Angabe des Geburtsdatums, um zu sehen, wann der Eintritt der Volljährigkeit vorliegt und Zustellungen sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen diese Partei vorzunehmen sind
☝Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters jeweils mit Namen, Beruf, Anschrift (insbes. Eltern)


bei juristischen Personen & Gesellschaften des Handelsrechts:
Juristisch exakter Name bzw. handelsrechtlich korrekte Firmenbezeichnung
☝Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter: alle vertretungsberechtigten Personen mit Namen, Beruf, Anschrift und Kennzeichnung ihrer Vertreterstellung

☞ mehrere Parteien sind einzeln mit genauer Bezeichnung aufzunehmen
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Bezeichnung der Prozessbevollmächtigten
● mit Berufsbezeichnung, Namen, Kanzleiort
☞ Auf Sozietäts- oder Einzelanwaltschaftsbezeichnungen achten
☞ Auf Prozessbevollmächtigten des Beklagten achten, da Rubrum zumeist aus Klageschrift übernommen wird und hierin vielfach die Prozessbevollmächtigten des Beklagten noch nicht erwähnt werden (können)!
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Streithelfer
(Nebenintervenient) wird im Rubrum nach der Partei, der er beigetreten ist, angeführt, ebenfalss mit vollständigen Angaben
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Bezeichnung des Gerichts
● Bezeichnung des Spruchkörpers beim LG und OLG
(→ z.B. 2. Zivilkammer / 3. Zivilsenat)

Namentliche Bezeichnung des Richters,
ggf. Mitteilung, falls Entscheidung durch Einzelrichter getroffen wurde
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3. Entscheidungstenor
● Hauptsachetenor
(ggf. mit Zinsen und sonstigen Nebenforderungen)

● Kostenentscheidung

● Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

(● ggf. Ausspruch über Zulassung zur Berufung / Revision)
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4. Tatbestand
● Geschichtserzählung - unstreitige Tatsachen

● Streitiger Vortrag des Klägers

● Antrag des Klägers
● Antrag des Beklagten
☞ Darstellung unter Hervorhebung, üblich durch Einrücken

● Streitiger Vortrag des Beklagten

● Prozessgeschichte
(dieses Prozesses) insbes. Zeugenvernehmung
☞ Zeugen benennen und Bezugnahme auf Sizungsprotokoll
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5. Entscheidungsgründe
● Gesamtergebnis

● bei obsiegendem Urteil reicht eine AGL, die den geltend gemachten Anspruch stützt, Hauptforderung und Nebenforderung

● bei klageabweisendem Urteil müssen alle in Betracht kommenden AGL geprüft und abgelehnt werden

● Ggf. eine Kombination, falls Teilabweisung

● Begründung der Nebenentscheidung, §§ 91 ff. ZPO; §§ 708 ff. ZPO

Unterschrift(en)
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Musterurteil
Landgericht Münster
4 O 183/07

                                    Im Namen des Volkes
                                                Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn Christian Flieger, Telgter Straße 12, 48167 Münster
                                                                                                     Klägers

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Paul und Partner in Münster

                                                gegen

die Klaus Lind GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die Klaus Lind GmbH, diese gsetzlich vertreten durch den Alleingeschäftsführer Klaus Lind, Hammer Straße 118, 48143 Münster
                                                                                          Beklagte zu 1)

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Peters und Peters, Weseler Straße 112, Münster

Kartensatzinfo:
Autor: Menekse
Oberthema: Jura
Thema: Urteil
Veröffentlicht: 05.01.2011
 
Schlagwörter Karten:
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