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StPO - Revision (20 Karten)

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Wann ist die Revision zulässig?
1. Statthaftigkeit ( § 333 bzw. § 335 StPO Sprungrevision bei AG-Urteilen)
2. Zuständig: iudex a quo
3. Beschwerdebefugnis (§ 296 StPO)
4. Beschwer = Rechtsverletzung durch Urteilstenor
5. ordnungsgemäße Rechtsmitteleinlegung (§ 341 StPO)
   (! ist bedingungsfeindlich und nach wirksamen  Verzicht          § 302 nicht mehr zulässig)
   Frist f. Einlegung: 1 Woche
   Abs. 1: Fristbeginn ab Verkündung und Angabe der Urteils-
              gründe
   Abs. 2: Fristbeginn ab Zustellung d. Urteils
               Keine Zustellung => kein Fristbeginn
   Frsitberechnung: § 43
6. Rechtsmittelbegründung
   Frist gem. § 345:
   a) 1 Monat ab Fristablauf der Einlegungsfrist bei Verkündung
   b) 1 Monat ab Zustellung
Tags: Revision, Zulässigkeit
Quelle:
Kartensatzinfo:
Autor: Jenny
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 22.03.2010
Tags: StPO
 
Schlagwörter Karten:
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