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Täterschaft <-> Teilnahme beim Unterlassen § 13 StGB
| Subjektive Theorie | Täter- oder Teilnehmerwille | |
| Tatherrschaftstheorie | unterlassungsspezifische Tatherrschaft | |
| Gehilfentheorie | Unterlassen=Beihilfe Arg (+) neben dem aktiv handelnden kann niemals Tatherrschaft begründet werden | |
| Tätertheorie | Adressat der Garantenpflicht ist durch Sonderpflicht stets Täter | |
| Differenzierung | Überwachergarant=Täter Beschützergarant=Teilnehmer |
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

