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Der Gewerbebegriff
| Gewerbe | = nach außen erkennbar, muss in Öffentlichkeit treten |
| selbstständig | = Tätigkeit und Arbeitszeit frei gestalten |
| planmäßig | unbest. Zahl v. Geschäften und Wiederholungsabsicht |
| Gewinnabzielungsabsicht | keine Liebhaberei und reine Kostendeckung |
| nicht generell gegen Gesetz und gute Sitten verstoßend | Bankräuber |
| nicht freiberufl. Tätigkeit, traditionell priviligiert | durch bes. Qualifikation (Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) oder bes. Schööpfungsgabe (Künstler, Schriftsteller) |

