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All main topics / Jura / Kommunalrecht

Kommunalrecht (63 Cards)

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Kommunalrecht: Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände

Wie werden welche Aufgaben der Gemeinden von der Kommunalaufsichtbehörde überwacht?

Welche Behörden sind Kommunalaufsichtbehörden?

Welche Aufsichtmittel der Kommmunalaufsicht gibt es? Wie sind diese auszuüben?
Aufsicht im Übertragenden Wirkungskreis: Rechts- und Fachaufsicht (§ 127 I 2, 2.Alt. NGO auch Zweckmäßigkeitskontrolle/ Beachte:  Präventivmaßnahmen = Eingirff in Art. 28 II GG - Ausnahme: Genehmigungsvorbehalt/ drohende irreperable Schäden)
Aufsicht im eigenen Wirkungskreis: Rechtsaufsicht ( § 127 I 2 1. Alt. NGO nur Rechtmäßigkeitskontrolle)

§ 128 NGO: Bei Kreisfreien Städte und großen selbst. Städte - OKAB und KAB = Innenministerium; bei sonstigen - OKAB = Innenministerium und KAB = Landkreis.

1) § 127 I 1 NGO: Aufsichtsmittel unterliegen dem Verhältnismäßigkeitgrudnsatz, um die Rechte und Pfichten der Gemeinde zu gewährleisten. Die Mittel haben VA -  Qualität und sind selbstständig angreifbar. Eine Anhörung ist nach § 28 I VwVfG durchzuführen. 2) Aufsichtsmittel: Unterrichtung, § 129 NGO; Beanstandung, § 130 NGO; Anordung, § 131 NGO; Ersatzvornahme, § 131 II NGO; Bestellung eines Beauftragten, § 132 NGO; Genehmigung, § 133 NGO
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Aufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände
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Kommunalrecht: Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände

Was ist unter der Unterrichtung, was unter der Beanstandung zu verstehen?

Was ist unter einer Anordung, was unter einer Ersatzvornahme im Rahmen der Kommunalaufsicht zu verstehen?
Unterrichtung:  Auffsicht lässt sich im einzelnen Fall unterichten, zB durch Akteneinsicht
Beanstandung: Feststellen rw Maßnahmen; Beschlüsse/ Bürgerentscheide können beanstandet werden um Gemeinde Möglichkeit zur Selbstkorrektur zugeben (Anordung zum Handeln erforderlich, bei bloßen Tadel (-)). Aber nur Anstoßfunktion (Rat muss den Beschluss zurücknehmen); Unverhältnismäßig, wenn rm Zustand nicht mehr erreicht werden kann.

Anordung: Gegenstück zur Beanstandung. Kann Gemeinde zu einschreiten verpflichten (aber nur zB zur Beschlussfassung). Die Anordung ist ausschließlich bei öff. rechtl. Maßnahmen anwendbar.
Ersatzvornahme: "Doppelakt". Die Aufsichtsbehörde erlässt nach Erfolgloser Anordung einen VA gegen die Gemeinde und führt die Maßnahme selbst durch. (P) Klagebefugnis: Gem. § 131 II NGO erlässt die Behörde die Maßnahme "an stelle" der Gemeinde und nicht "in Vertetung". Daher Behörde richtiger Klagegner.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Aufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände
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Kommunalrecht: Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände

Wann darf ein Beauftragter bestellt werden? Wer haftet für diesen, falls er eine Amtsverletzung begeht?

Was ist eine Genehmigung? Besteht ein Anspruch auf Genehmigungserteilung?
Ultima ratio - die Beauftragung darf also nur als letztes Mittel angeordnet werden.
Haftung: Nach Anvertrauenstheorie das Land als Anstellungskörperschaft, da dieses dem Beauftragten das Amt anvertraut hat.

In machen Fällen bedarf es der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Erst dann wird der Beschluss wirksam, § 133 I 1 NGO. Das Verfahren der Zustimmung richtet sich ebenfalls nach dem der Genehmigungen
(P) Rechtsanspruch auf Genehmigungserteilung
Sind genehmigunspflichtige Maßnahmen rm, besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung
Kondominium Theorie: das Genehmigungserfordernis liegt zwischen kommunaler Eigenverantwortlichkeit und Staatsverwaltung. Die Kommunalaufsicht hat hierbei noch Ermessenspielraum.
A.A: Aufsicht ist auf bloße Rechtskontrolle beschränkt, daher kein Ermessen.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Aufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände
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Kommunalrecht: Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände

Besteht ein Anspruch von Privatpersonen auf Einschreiten der Kommunalaufsicht?

Was versteht man unter der Fachaufsicht?

Wie unterscheiden sich die Aufsichtmöglichkeiten der Fachaufsicht von denen der kommunalaufsicht?
(P) Nein, da Privatpersonen in keinem subjektiven Recht verletzt ist. § 127 ff. NGO ff. sollen nur im Interesse der Allgemeinheit sicherstellen.

Fachaufsicht  - Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis, die sich nicht auf die Rechtmäßigkeit, sondern auf die Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns erstrecken.
Behörden gem. § 128 III 1 NGO: Bei kreisfreie Städte und große selbstädnige Stadte - OFAB und FAB = Fachministerium; bei sonstigen - OFAB = Fachministerium und FAB = Landkreis.
Mittel: § 127 II NGO - Weisung; § 129 II NGO - Unterrichtung; § 128 III NGO - Durchsetzung der Weisungen durch Fachaufsicht.

Aufsichtmöglichkeiten der Fachaufsicht sind intern, haben also kei VA - Qualität.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Aufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände
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Author: Bötel
Main topic: Jura
Topic: Kommunalrecht
Published: 09.03.2010
 
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