Baurecht: Bauleitpläne
Welche Arten von Bauleitplänen gibt es?
Welche Art von Bebauungsplan ist immer zunzulässig? Was ist unter einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu verstehen?
Welche Arten von Bauleitplänen gibt es?
Welche Art von Bebauungsplan ist immer zunzulässig? Was ist unter einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu verstehen?
Bauleitpläne
Negativplanung: Bloße Verbote von Vorhaben ist unzulässig.
Vorhabenbezogener B-Plan: (+) bei Vorlage, tatsächlicher Möglichkeit und Durchführungsvertrag mit Gemeinde. Beachte: § 11, §§ 124 ff BauGB.
Flächennutzungplan, §§ 5 ff | Bebauungsplan, §§ 8 ff |
Rechtsakt sui generis (durch Ratsbeschluss) | Satzung, § 10 BauGB |
planerische Zurückhaltung | Konfliktbewältigung |
keine Außenwirkung; kein direkter Rechtsschutz ((P) Konzentrationswirkung) | Normkontrolle, § 47 VwGO |
Vorbereitend, unverbindlich für gesamtes Plangebiet | (S) "Parzellenscharf" auch für Gebietsteile |
Genehmigungsbedürftig, § 6 BauGB | ausnahmsweise genehmigungsbedürftig, § 10 I 1 BauGB |
Negativplanung: Bloße Verbote von Vorhaben ist unzulässig.
Vorhabenbezogener B-Plan: (+) bei Vorlage, tatsächlicher Möglichkeit und Durchführungsvertrag mit Gemeinde. Beachte: § 11, §§ 124 ff BauGB.
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Baurecht: Bauleitpläne
Was ist die Rechtsgrundlage für einen Bebauungsplan? Wie ist dieser formell zu prüfen?
Was ist die Rechtsgrundlage für einen Bebauungsplan? Wie ist dieser formell zu prüfen?
I. RGL, §§ 2, 10 BauGB
II. Formelle RM: 1) Zuständigkeit: Verbandszuständigkeit, § 2 BauGB. Organzuständigkeit, § 40 I Nr. 5 NGO
2) Verfahren:
a) Aufstellungsbeschluss und Bekanntgabe, § 2 I 2 (ggf NGO)
b) Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, § 2 I 2 (sonstige Belange außer § 1 VI Nr. 7 und § 1a BauGB/ ggf. Bewertungfehler, §§ 214, 215 BauGB)
aa) Umweltprüfung, § 2 IV BauGB (insb §§ 1 Vi Nr. 7, § 1a)
bb) Begründung, Umweltbericht, § 2a, 3 II, 9 VIII BauGB
cc) Vorgezogene Öffentlichkeits- (§§ 3 I 1 4a) und Behördenbeteildigung, (§§ 4 I, 4a)
dd) Auslegung und Bekanntgabe der Auslegung, §§ 3 II BauGB, 187 BGB (Auslegung während Dineststunden angemessen/ Auslegung von Gründen § 9 VII BauGB erforderlich)
ee) förmliche Öffentlichkeits-/ Behördenbeteiligung, §§ 3 II, 4 II, 4a
3) Beschluß als Satzung und Bekanntgabe, § 10 I, III
4) Begründung des Beschlusses, § 9 VIII BauGB
5) ggf Genehmigungsverfahren, § 10 II
6) Bekanntmachung, § 10 III (ggf §§ 214 I, 215 BauGB)
II. Formelle RM: 1) Zuständigkeit: Verbandszuständigkeit, § 2 BauGB. Organzuständigkeit, § 40 I Nr. 5 NGO
2) Verfahren:
a) Aufstellungsbeschluss und Bekanntgabe, § 2 I 2 (ggf NGO)
b) Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, § 2 I 2 (sonstige Belange außer § 1 VI Nr. 7 und § 1a BauGB/ ggf. Bewertungfehler, §§ 214, 215 BauGB)
aa) Umweltprüfung, § 2 IV BauGB (insb §§ 1 Vi Nr. 7, § 1a)
bb) Begründung, Umweltbericht, § 2a, 3 II, 9 VIII BauGB
cc) Vorgezogene Öffentlichkeits- (§§ 3 I 1 4a) und Behördenbeteildigung, (§§ 4 I, 4a)
dd) Auslegung und Bekanntgabe der Auslegung, §§ 3 II BauGB, 187 BGB (Auslegung während Dineststunden angemessen/ Auslegung von Gründen § 9 VII BauGB erforderlich)
ee) förmliche Öffentlichkeits-/ Behördenbeteiligung, §§ 3 II, 4 II, 4a
3) Beschluß als Satzung und Bekanntgabe, § 10 I, III
4) Begründung des Beschlusses, § 9 VIII BauGB
5) ggf Genehmigungsverfahren, § 10 II
6) Bekanntmachung, § 10 III (ggf §§ 214 I, 215 BauGB)
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Wie ist die materielle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans zu prüfen?
Wie ist die materielle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans zu prüfen?
III. Materielle RM
1) Erforderlichkeit der Planung, § 1 III (Beurteilungsspielraum)
a) "Sobald erforderlich", wenn die Planung vernüftiger Weise geboten ist, um die bauliche Entwicklung durch die vorherige Planung zu orden (strenge Maßstäbe)
b) "Soweit erforderlich", wenn der B - Plan wenigstens diejenigen Festsetzungen enthält, die zur Bewältigung vorhandener oder ausgelöster städtebaulicher Konflikte notwendig sind. (S) Gebot planrechtlicher Konfliktbewätigung
2) Entwicklungsgebot, § 8 II 1 BauGB (Ausnahme: § 8 II 2 III, IV) - ggf §§ 214 II, 215 BauGB
3) Ggf Abstimmung zu anderen Planungen, § 2 II (ROG/ interkommunales Abstimmungsgebot; Vorrang des F - Plans, § 38; Anpassungsgebot; § 1 IV BauGB, § 4 I 1 ROG
4) NC der zulässigen Festsetzungen § 9 I -VII BauGB
5) Abwägung, §§ 2 III, 1 VI, VII BauGB: Ggf Gebot der Konfliktbewältigung/ Abwägungsdisproportionalität
IV. RF bei beachtlichen Fehlern: Teiweise unwirksam, § 47 V 2 VwGO; Heilbar durch ergänzendes Verfahren, § 214 IV BauGB.
1) Erforderlichkeit der Planung, § 1 III (Beurteilungsspielraum)
a) "Sobald erforderlich", wenn die Planung vernüftiger Weise geboten ist, um die bauliche Entwicklung durch die vorherige Planung zu orden (strenge Maßstäbe)
b) "Soweit erforderlich", wenn der B - Plan wenigstens diejenigen Festsetzungen enthält, die zur Bewältigung vorhandener oder ausgelöster städtebaulicher Konflikte notwendig sind. (S) Gebot planrechtlicher Konfliktbewätigung
2) Entwicklungsgebot, § 8 II 1 BauGB (Ausnahme: § 8 II 2 III, IV) - ggf §§ 214 II, 215 BauGB
3) Ggf Abstimmung zu anderen Planungen, § 2 II (ROG/ interkommunales Abstimmungsgebot; Vorrang des F - Plans, § 38; Anpassungsgebot; § 1 IV BauGB, § 4 I 1 ROG
4) NC der zulässigen Festsetzungen § 9 I -VII BauGB
5) Abwägung, §§ 2 III, 1 VI, VII BauGB: Ggf Gebot der Konfliktbewältigung/ Abwägungsdisproportionalität
IV. RF bei beachtlichen Fehlern: Teiweise unwirksam, § 47 V 2 VwGO; Heilbar durch ergänzendes Verfahren, § 214 IV BauGB.
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Ist ein Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 I 2 BauGB Wirksamkeitsvoraussetzung für ein Bebauungsplan?
Was ist bezüglich der Beteiligung von BEhörden und Öffentlichkeit zu beachten?
In welchen Fällen besteht keine Planrechtfertigung?
Der Bebaungsplan soll in seiner Grundzielsätzung dem Flächennutzungsplan entsprechen. Auf welchen Zeitpunkt ist hierbei abzustellen? Sind Abweichungen möglich?
Wonach richtet sich das Verfahren im Rahmen des interkommunalen Abstimmungsgebotes? Was gibt es bezügglich der Systematik des § 2 BauGB zu beachten?
Ist ein Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 I 2 BauGB Wirksamkeitsvoraussetzung für ein Bebauungsplan?
Was ist bezüglich der Beteiligung von BEhörden und Öffentlichkeit zu beachten?
In welchen Fällen besteht keine Planrechtfertigung?
Der Bebaungsplan soll in seiner Grundzielsätzung dem Flächennutzungsplan entsprechen. Auf welchen Zeitpunkt ist hierbei abzustellen? Sind Abweichungen möglich?
Wonach richtet sich das Verfahren im Rahmen des interkommunalen Abstimmungsgebotes? Was gibt es bezügglich der Systematik des § 2 BauGB zu beachten?
Keine Wirksamkeitsvoraussetzung, da nach BauGB nicht zwingend vorgeschrieben
Materielle Präklusion: Gem § 4a VI BauGB gilt eine 1 - Monatsfrist, § 3 II 1 bzw § 4 II 2 BauGB. Aber nur wenn Gemeinde die Stellungnahme nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und der Inhalt für die rm des B - Plans nicht von Bedeutung ist, § 4 VI 1 BauGB.
a) Planung hat kein nachvollziehbares Konzept;
b) B - Plan ist überflüssig, da Nutzungen ohnehin zulässig wären;
c) Festsetzungen lassen sich tatsächlich nicht umsetzen;
d) Festsetzungen liegen nur im privaten Interesse
Zeitpunkt des Inkrafttretens des B-Plans. Abweichungen vom F-Plan sind zulässig, solange die Grundzielsetzung erhalten bleibt
Verfahren: § 4 BauGB
Systematik: § 2 sollte Verfahrensvorgaben enthalten, § 1 und § 1a sollte materiell rechtliche Forderungen enthalten.
Materielle Präklusion: Gem § 4a VI BauGB gilt eine 1 - Monatsfrist, § 3 II 1 bzw § 4 II 2 BauGB. Aber nur wenn Gemeinde die Stellungnahme nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und der Inhalt für die rm des B - Plans nicht von Bedeutung ist, § 4 VI 1 BauGB.
a) Planung hat kein nachvollziehbares Konzept;
b) B - Plan ist überflüssig, da Nutzungen ohnehin zulässig wären;
c) Festsetzungen lassen sich tatsächlich nicht umsetzen;
d) Festsetzungen liegen nur im privaten Interesse
Zeitpunkt des Inkrafttretens des B-Plans. Abweichungen vom F-Plan sind zulässig, solange die Grundzielsetzung erhalten bleibt
Verfahren: § 4 BauGB
Systematik: § 2 sollte Verfahrensvorgaben enthalten, § 1 und § 1a sollte materiell rechtliche Forderungen enthalten.
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Baurecht: Bauleitpläne
Welche Gemeinden sind von den Nachbarbegriff im Sinne von § 2 II BauGB umfasst?
Welche Probleme stellen sich regelmäßig bei sogenannten "Factory-Outelt-Center" Fällen?
Können Nutzungen auf Zeit im Bebauungsplan festgesetzt werden? Welchen Vorteil würde so eine Festsetzung bieten?
Welche Interessen sind im Rahmen eines Bebauungsplan gegeneinander abzuwägen? Welche Gewichtung haben die einzeleden Belange?
Welche Gemeinden sind von den Nachbarbegriff im Sinne von § 2 II BauGB umfasst?
Welche Probleme stellen sich regelmäßig bei sogenannten "Factory-Outelt-Center" Fällen?
Können Nutzungen auf Zeit im Bebauungsplan festgesetzt werden? Welchen Vorteil würde so eine Festsetzung bieten?
Welche Interessen sind im Rahmen eines Bebauungsplan gegeneinander abzuwägen? Welche Gewichtung haben die einzeleden Belange?
Alle Gemeinden, die durch das Vorhaben tangeirt sind. Insoweit gewährt § 2 II BauGB subjektiven Drittschutz, da sich Nachbargemeinden auf Raumordung und Auswirkung auf ihr Versorgungsgebiet berufen können. Daher gehen Zumutbarkeitserwägungen nicht zu Lasten der Gemeinden.
Eingriff in die Wettbewerbs- und Existenzfähigkeit der wirtschaftlichen Struktur anderer Gemeinden. Insoweit sind andere Gemeinden als Dritte tangeirt.
Ja, § 9 II BauGB. Vorteil: Kein Änderungsverfahren erforderlich.
Abwägungsgebot, § 1 VI, VII BauGB
1) öffentliche Belange untereinander (vgl Beispiele Abs VI)
2) öffentliche und Private Belange gegeneinander
3) private Interessen untereinander
Die Interessen sich grds gleichgewichtig, wenn spezielle Regeln nichts anderes vorschreiben (zB Umweltrecht).
Eingriff in die Wettbewerbs- und Existenzfähigkeit der wirtschaftlichen Struktur anderer Gemeinden. Insoweit sind andere Gemeinden als Dritte tangeirt.
Ja, § 9 II BauGB. Vorteil: Kein Änderungsverfahren erforderlich.
Abwägungsgebot, § 1 VI, VII BauGB
1) öffentliche Belange untereinander (vgl Beispiele Abs VI)
2) öffentliche und Private Belange gegeneinander
3) private Interessen untereinander
Die Interessen sich grds gleichgewichtig, wenn spezielle Regeln nichts anderes vorschreiben (zB Umweltrecht).
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In welche Stufen lässt sich die Bauleitplanung grob einteilen? Welcher systematische Wechsel hat im Rahmen des Abwägungsvorgangs aufgrund europäischer Einflüsse stattgefunden?
Nicht jeder Verstoß führt zur Rechtswidirgkeit eines Bebeauungsplans. Wie ist zu prüfen, ob ein Fehler beachtlich ist?
In welche Stufen lässt sich die Bauleitplanung grob einteilen? Welcher systematische Wechsel hat im Rahmen des Abwägungsvorgangs aufgrund europäischer Einflüsse stattgefunden?
Nicht jeder Verstoß führt zur Rechtswidirgkeit eines Bebeauungsplans. Wie ist zu prüfen, ob ein Fehler beachtlich ist?
Stufen: 1) Ermittlung relevanter Belange; 2) Bewertung/ Gewicht der Belange; 3) Abwägung.
Wechsel von materiell - rechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensbezogenen Elementen des Ermittelns und Bewertens. Daher: Fehler der ersten beiden Stufen formell, der dritten Stufe materiell.
I. Fehler nach § 5 ff bzw 8 ff BauGB beachtlich nach § 214
1) Verfahrens- + Formfehler in Abs I Nr 1 - 4: Beachtelich, wenn keine Unbeachtlichkeitsregel greift
2) Verfahrens- + Formfehler, nicht in Abs I Nr 1 - 4: Unbeachtlich
3) Verfahrens- + Formfehler außerhalb des BauGB: Beachtlich
4) Entwicklungsfehler, Abs II: Unbeachtlich, wenn Nr 1 - 4
5) Abwägungsfehler, Abs III: Beachtlich, wenn offensichtlich und Einfluss auf Ergebnis
6) Verstoß gegen sonstige Vorschriften des BauGB: Immer beachtlich
II. Wenn Fehler grds beachtlich ist: § 215 I (wegen Zeitablaufs unbeachtlich geworden - wenn (+), dann § 215 unbeachtlich)
III. oder: § 214 IV (kann der Fehler behoben werden?)
Wechsel von materiell - rechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensbezogenen Elementen des Ermittelns und Bewertens. Daher: Fehler der ersten beiden Stufen formell, der dritten Stufe materiell.
I. Fehler nach § 5 ff bzw 8 ff BauGB beachtlich nach § 214
1) Verfahrens- + Formfehler in Abs I Nr 1 - 4: Beachtelich, wenn keine Unbeachtlichkeitsregel greift
2) Verfahrens- + Formfehler, nicht in Abs I Nr 1 - 4: Unbeachtlich
3) Verfahrens- + Formfehler außerhalb des BauGB: Beachtlich
4) Entwicklungsfehler, Abs II: Unbeachtlich, wenn Nr 1 - 4
5) Abwägungsfehler, Abs III: Beachtlich, wenn offensichtlich und Einfluss auf Ergebnis
6) Verstoß gegen sonstige Vorschriften des BauGB: Immer beachtlich
II. Wenn Fehler grds beachtlich ist: § 215 I (wegen Zeitablaufs unbeachtlich geworden - wenn (+), dann § 215 unbeachtlich)
III. oder: § 214 IV (kann der Fehler behoben werden?)
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Welche Verfahrensfehler sind denkbar? Wo ist die Unbeachtlichkeit in der Prüfung anzuspreche?
Kann sich die Gemeinde vorab bezüglich eines Bebauungsplans verpflichten?
Welche Verfahrensfehler sind denkbar? Wo ist die Unbeachtlichkeit in der Prüfung anzuspreche?
Kann sich die Gemeinde vorab bezüglich eines Bebauungsplans verpflichten?
1) Ermittlungsdefiziet (früher Abwägungsdefizit): Relevante Belange wurden nicht ermittelt.
2) Bewertungsausfall (früher Abwägungsausfall): Abwägung der Belange hat überhaupt nicht stattgefunden.
3) Bewertungsfehleinschätzung (früher Abwägungsfehleinschätzung): Belang wird in seiner Bedeutung verkannt.
Prüfung: Nach einschlägien Fehler oder am Ende.
(P) Vorabbindung der Verwaltung: Grds Ermittlungsdefiziet, da Abwägung vorweggenommen wird. Anderesseits möchte Gemeinde Investitionen fördern.
BVerG (Flachglasentscheidung): Vorabbindung möglich wenn a) Vorwegnahme sachlich gerechtfertigt war; b) Vorwegnahme ordnungsgemäß beschlossen wurde; c) Vorentscheidung über den planerischen Inhalt selbst ohne Abwägungsfehler ist (antizipierte Abwägung). Beachte: Unzuständigkeit eines Organs ist kein Verfahrensfehler.
2) Bewertungsausfall (früher Abwägungsausfall): Abwägung der Belange hat überhaupt nicht stattgefunden.
3) Bewertungsfehleinschätzung (früher Abwägungsfehleinschätzung): Belang wird in seiner Bedeutung verkannt.
Prüfung: Nach einschlägien Fehler oder am Ende.
(P) Vorabbindung der Verwaltung: Grds Ermittlungsdefiziet, da Abwägung vorweggenommen wird. Anderesseits möchte Gemeinde Investitionen fördern.
BVerG (Flachglasentscheidung): Vorabbindung möglich wenn a) Vorwegnahme sachlich gerechtfertigt war; b) Vorwegnahme ordnungsgemäß beschlossen wurde; c) Vorentscheidung über den planerischen Inhalt selbst ohne Abwägungsfehler ist (antizipierte Abwägung). Beachte: Unzuständigkeit eines Organs ist kein Verfahrensfehler.
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Wann ist ein Mangel offensichtlich? Wann hat dieser auf das Ergebnis des Verfahrens einfluss?
Welcher unbeachtliche Entwicklungsfehelr ist besonders wichtig?
Wann ist § 214 III 2 2. Hs. BauGB anzuwenden? Wie ist das Verhältnis zu § 214 I 1 Nr. 1 BauGB?
Wann ist ein Mangel offensichtlich? Wann hat dieser auf das Ergebnis des Verfahrens einfluss?
Welcher unbeachtliche Entwicklungsfehelr ist besonders wichtig?
Wann ist § 214 III 2 2. Hs. BauGB anzuwenden? Wie ist das Verhältnis zu § 214 I 1 Nr. 1 BauGB?
Offensichtlich umfasst alles was zur äußeren Seite gehört. Also keine planerischen Motive, sondern alles was zur Zusammenstellung des Abwägungsmaterials gehört.
Einfluss auf Verfahren (+), wenn die Möglichkeit einer anderen Planung bei Berücksichtigung besteht.
§ 214 II Nr 3 BauGB: F -Plan unwirksam wegen Verfahrens- oder Formfehlern.
(P) Sind nur Verfahrens- und Formfehler nach BauGB gemeint?: In § 214 I Nr 1 BauGB wird auf dieses Gesetzbuch abgestellt. in Nr 3 gibt es eine solche Einschränkung nicht.
§ 214 III 2 2. Hs BauGB: Mängel des Abwägungsvorgangs. Zeitpunkt: Sach- und Rechtslage zur Beschlussfassung.
(P) Verhältnis: § 214 III subsidiär. Ausnahme § 214 III 2 2. Hs. Folge: § 214 I 1 Nr. 1 = Formelle RM; (S) bei materieller RM, ob Abwägungsvorgang geprüft werden muss.
EA: (+), da Abwägung und Bewertung nur erste Auswahlentscheidung.
AA: (-), da Wortlaut; Abwägunsvorgang und Verfahren sind "zwei Seiten einer Medallie".
Einfluss auf Verfahren (+), wenn die Möglichkeit einer anderen Planung bei Berücksichtigung besteht.
§ 214 II Nr 3 BauGB: F -Plan unwirksam wegen Verfahrens- oder Formfehlern.
(P) Sind nur Verfahrens- und Formfehler nach BauGB gemeint?: In § 214 I Nr 1 BauGB wird auf dieses Gesetzbuch abgestellt. in Nr 3 gibt es eine solche Einschränkung nicht.
§ 214 III 2 2. Hs BauGB: Mängel des Abwägungsvorgangs. Zeitpunkt: Sach- und Rechtslage zur Beschlussfassung.
(P) Verhältnis: § 214 III subsidiär. Ausnahme § 214 III 2 2. Hs. Folge: § 214 I 1 Nr. 1 = Formelle RM; (S) bei materieller RM, ob Abwägungsvorgang geprüft werden muss.
EA: (+), da Abwägung und Bewertung nur erste Auswahlentscheidung.
AA: (-), da Wortlaut; Abwägunsvorgang und Verfahren sind "zwei Seiten einer Medallie".
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Bei welchen Fehlern ist der Abwägungsvorgang nach § 214 III 2, 2. Hs. BauGB besonders zu prüfen?
Nenne Beispiele für materielle Fehler nach BauGB, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen!
Bei welchen Fehlern ist der Abwägungsvorgang nach § 214 III 2, 2. Hs. BauGB besonders zu prüfen?
Nenne Beispiele für materielle Fehler nach BauGB, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen!
I. Abwägungsdisproportionalität: Der Ausgleich zwischen zwei Belangen ist mißlungen, steht außer Verhältnis zur objektiven Gewichtung der Belange
II. (P) Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung: Wirtschaftliche und Soziale Folgeprobleme müssen durch Festsetzung gelöst sein. Konflikte sollen wenn möglichnicht entstehen oder gemindert werden.
III. (P) Verstoß gegen das Gebot der Trennung unverträglicher Nutzungen: Beachtung von Immessions- (Luftbelastung usw) und Emmissionsschutz (Anlagenausstoß usw). Folge: Abwägung mit besnoderen Gewicht.
Beachte: § 3124 III 2, 2. Hs BauGB bezieht sich nur auf Abwägungsvorgang.
§ 1 III BauGB: Nicht erforderliche Planung; § 1 IV BauGB: Verstoß gegen Raumordnung; § 2 II BauGB: Verstoß gegen interkommunales Abstimmungsgebot; § 9 I BauGB: Keine zulässige Festsetzung
II. (P) Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung: Wirtschaftliche und Soziale Folgeprobleme müssen durch Festsetzung gelöst sein. Konflikte sollen wenn möglichnicht entstehen oder gemindert werden.
III. (P) Verstoß gegen das Gebot der Trennung unverträglicher Nutzungen: Beachtung von Immessions- (Luftbelastung usw) und Emmissionsschutz (Anlagenausstoß usw). Folge: Abwägung mit besnoderen Gewicht.
Beachte: § 3124 III 2, 2. Hs BauGB bezieht sich nur auf Abwägungsvorgang.
§ 1 III BauGB: Nicht erforderliche Planung; § 1 IV BauGB: Verstoß gegen Raumordnung; § 2 II BauGB: Verstoß gegen interkommunales Abstimmungsgebot; § 9 I BauGB: Keine zulässige Festsetzung
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Baurecht: Bauleitpläne
Was ist die Folge von § 215 BauGB?
Für welche Fehler ist ein ergänzendes Verfahren möglich? Ist die Heilung rückwirkend?
Was ist die Folge von § 215 BauGB?
Für welche Fehler ist ein ergänzendes Verfahren möglich? Ist die Heilung rückwirkend?
Unbeachtlichkeit von Verfahrens und Formfehlern nach § 214 BauGB, Verstößen gegen das Entwicklungsgebot und Fehler beim Abwägungsvorgang. Folge: Materielle Präklusion nach 2 Jahren. Wird bei Inkrafttreten des Plans nicht darauf hingewiesen, bleibt es nach § 215 II bei der Beachtlichkeit nach § 214 BauGB.
(P) Ewigkeitsmängel: Fehler nach § 214 I Nr 4 BauGB ausgeschlossen; Fehlerhafte Abwägungsergebnisse und Verstoß gegen sonstige materielle Vorschriften ausgeschlossen.
Alle Fehler nach § 214 f + sonstige Fehler, § 214 IV BauGB
(P) Zulässigkeit der Rückwirkung: Ex tunc oder ex nunc?
EA: Nicht mit Rückwirkungsverbot vereinbar.
AA: Rückwirkung zulässig, da unechte Rückwirkung. Daher kein Vertrauensschutz.
BVerG füher: Keine Heilung bei schweren Fehlern mit Ausirkung Abwägungsentscheidung oder Plancharakter.
Beachte: Zumindest in Bezug auf Gesetzgebungskompetenz der Länder ist § 214 IV problematisch.
(P) Ewigkeitsmängel: Fehler nach § 214 I Nr 4 BauGB ausgeschlossen; Fehlerhafte Abwägungsergebnisse und Verstoß gegen sonstige materielle Vorschriften ausgeschlossen.
Alle Fehler nach § 214 f + sonstige Fehler, § 214 IV BauGB
(P) Zulässigkeit der Rückwirkung: Ex tunc oder ex nunc?
EA: Nicht mit Rückwirkungsverbot vereinbar.
AA: Rückwirkung zulässig, da unechte Rückwirkung. Daher kein Vertrauensschutz.
BVerG füher: Keine Heilung bei schweren Fehlern mit Ausirkung Abwägungsentscheidung oder Plancharakter.
Beachte: Zumindest in Bezug auf Gesetzgebungskompetenz der Länder ist § 214 IV problematisch.
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Wie lässt sich der Begriff der Rückwirkung unterscheiden?
Wie lässt sich der Begriff der Rückwirkung unterscheiden?
Echte Rückwirkung (zweiter Senat: Rückbewirung von Rechtsfolgen): Norm knüpft an einen Sachverhalt an, der bereits in der Vergangenheit abgeschlosssen ist. Folge: Grds unzulässig. Ausnahmen: Rückwirkung war zu erwarten; übergeordnetes Allgemeinwohl; lediglich begünstigende Reglung.
Unechte Rückwirkung (zweiter Senat: Tatbestandliche Rückanknüpfung): Norm knüpft an Sachverhalt an, welcher in der Vergangenheit begang und noch andauert. Folge: Grds zulässig. Ausnahme: Überwiegender Vertrauensschutz.
Unechte Rückwirkung (zweiter Senat: Tatbestandliche Rückanknüpfung): Norm knüpft an Sachverhalt an, welcher in der Vergangenheit begang und noch andauert. Folge: Grds zulässig. Ausnahme: Überwiegender Vertrauensschutz.
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Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Baurecht
Veröffentlicht: 24.03.2010