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All main topics / Jura / Öffentliches Recht / ÖR
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Nachbarrechtliche Klagebefugnis
30 BauGB = Klagebefugnis aus dem Bebauungsplan

31 BauGB = soweit Norm v d abgewichen wird, drittschützend ist

33 BauGB = kann drittschützend sein soweit künftiger B-Plan drittschützend wirken soll

34 BauGB = partiell drittschützend soweit es nur um das "Einfügen" geht, generell drittschützend soweit ein faktisches BauGebiet nach BauNVO vorliegt
- Gebietsbewahrungsanspruch
+ Intensitätsabhängig
- 34 III BauGB nur Schutz f Nachbargemeinde

35 BauGB = partiell drittschützend § 35 I, II
- insbes privilegierte Nutzer gem § 35 I sind aus dem ungeschriebenem Gebot d Rücksichtsnahme als Teilaspekt d öff Belange geschützt

36 BauGB = nicht Nachbarschützend sondern nur Verwirklichung d gem SelbstverwR

15 I, II BauNVO = partiell drittschützend; einzelfallabh

privR Absprachen zw Nachbarn
- "Abkaufen" d AbwehrR grdsl mgl
- nach Treu + Glauben ist dann Durchsetzung gehindert bzw bei der Rücksichtsnahme die Interessen als ausreichend schutzwürdig zu behandeln

BauOrdnungsR
- Abstandsflächen - 6 HBO - generell drittschützend
- Stellplatzpflicht - 44 HBO =/ Drittschutz, nur Schutz d Verkehrs
- 3 I 1 HBO =/ Drittschutz (hM)
Tags: Baurecht, Verwaltungsprozessrecht
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Author: Moon84
Main topic: Jura
Topic: Öffentliches Recht
Published: 14.05.2010

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