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All main topics / Jura / BGB / PrivatR BGB AT
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Def.: Bote <-> Verrichtungsgehilfe
Bote: empfängt oder gibt eine Erklärung für einen anderen ohne eigenen Willensbildung ab.
Empfangsbote: Erklärungsempfänger ist Geschäftsberr
Wirksamwerden der WE gem. § 130 I 1 BGB durch Zugang, sobald mit der Weiterleitung des Empfangsboten an den Geschäftsherren zu rechnen ist.

Verrichtungsgehilfe:
- Tätigkeit mit Wissen und Wollen des Geschäftsherren
- Tätigwerden im Interessenkreis
- Weisungsabhängig
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Flashcard info:
Author: Julia W.
Main topic: Jura
Topic: BGB
School / Univ.: Hamburg
City: Hamburg
Published: 24.02.2010

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