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All main topics / Jura / Baurecht / Nds. Baurecht
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Baurecht: Bauleitpläne

Wann ist ein Mangel offensichtlich? Wann hat dieser auf das Ergebnis des Verfahrens einfluss?

Welcher unbeachtliche Entwicklungsfehelr ist besonders wichtig?

Wann ist § 214 III 2 2. Hs. BauGB anzuwenden? Wie ist das Verhältnis zu § 214 I 1 Nr. 1 BauGB?
Offensichtlich umfasst alles was zur äußeren Seite gehört. Also keine planerischen Motive, sondern alles was zur Zusammenstellung des Abwägungsmaterials gehört.
Einfluss auf Verfahren (+), wenn die Möglichkeit einer anderen Planung bei Berücksichtigung besteht.

§ 214 II Nr 3 BauGB: F -Plan unwirksam wegen Verfahrens- oder Formfehlern.
(P) Sind nur Verfahrens- und Formfehler nach BauGB gemeint?: In § 214 I Nr 1 BauGB wird auf dieses Gesetzbuch abgestellt. in Nr 3 gibt es eine solche Einschränkung nicht.

§ 214 III 2 2. Hs BauGB: Mängel des Abwägungsvorgangs. Zeitpunkt: Sach- und Rechtslage zur Beschlussfassung.
(P) Verhältnis: § 214 III subsidiär. Ausnahme § 214 III 2 2. Hs. Folge: § 214 I 1 Nr. 1 = Formelle RM; (S) bei materieller RM, ob Abwägungsvorgang geprüft werden muss.
EA: (+), da Abwägung und Bewertung nur erste Auswahlentscheidung.
AA: (-), da Wortlaut; Abwägunsvorgang und Verfahren sind "zwei Seiten einer Medallie".
Tags: Öffentlliches Recht/Baurecht/Bauleitpläne
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Author: Bötel
Main topic: Jura
Topic: Baurecht
Published: 24.03.2010

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