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All main topics / Jura / Öffentliches Recht / ÖR
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Entbehrlichkeit des Widerspruchs (ungeschriebene Fälle)
Rspr.:
aus Gründen der Prozessökonomie; wenn Zweck anderweitig erfüllt worden ist oder nicht mehr erfüllt werden kann
- mehrerer Kläger und einer hat bereits ein Vorverfahren durchgeführt; 2. Vorverfahren ist unnötig
- neuer VA ersetzt einen VA gegen den schon ein Widerspruch ergangen ist

rügeloses Einlassung des Gegners in die Klage (str.)
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Author: Moon84
Main topic: Jura
Topic: Öffentliches Recht
Published: 14.05.2010

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