Baurecht: Rechtsschutz
Welche Rechtsschutzmöglichkeiten hat der Bauherr?
Welche Rechtsschutzmöglichkeiten hat der Bauherr?
I. Verpflichtungsbegehren: Verpflichtungskklage gem § 42 I 2. Alt VwGO nach erfolglosen Widerspruch, § 68 VwGO. Beachte: IdR kein § 123 VwGO, da Vorwegnahme der Haupsache. Gemeinde ist bei EInvernehmen notwendig beizuladen, § 65 II VwGO. Gegen Nachbarn besteht keine Pflicht, da diese erst durch Genehmigung tangiert sind.
II. Feststellungbegehren: ZB genehmigungsfrei, § 43 I VwGO
III. Anfechtungsbegehren: Bei Eingriffsmaßnahmen nach erfolglosen Widerspruch, § 42 I 1. At VwGO.
IV. Wiederherstellung der Aufschiebenden Wirkung: Wenn Bauaufsichtmaßnahme für sofort vollziebar erklärt wird, § 80 II Nr 4 VwGO, § 80 V 1 2. Alt VwGO. Beachte: Bei Bauaussetzung überwiegt das Vollzugsinteresse idR, bei Abrißmaßnahmen nicht.
V. Zeitpunkt für die Beurteilung der RM: Sach- und Rechtslage während des Verfahrens. 1) Klage begründet, wenn Rechtslage sich bis zur letzten mündlichen Verhandlung zugunsten des Klägers geändert hat. 2) Klage unbegründet, wenn Rechtslage sich bis zur letzten mündlichen Verhandlung zulasten des Klägers ändert. Folge: Umstellen zur FFK. 3) Bei Anfechtungsklage, Abstellen auf letzte Behördenentscheidung (Widerspruch). Immer zugunsten des Klägers.
II. Feststellungbegehren: ZB genehmigungsfrei, § 43 I VwGO
III. Anfechtungsbegehren: Bei Eingriffsmaßnahmen nach erfolglosen Widerspruch, § 42 I 1. At VwGO.
IV. Wiederherstellung der Aufschiebenden Wirkung: Wenn Bauaufsichtmaßnahme für sofort vollziebar erklärt wird, § 80 II Nr 4 VwGO, § 80 V 1 2. Alt VwGO. Beachte: Bei Bauaussetzung überwiegt das Vollzugsinteresse idR, bei Abrißmaßnahmen nicht.
V. Zeitpunkt für die Beurteilung der RM: Sach- und Rechtslage während des Verfahrens. 1) Klage begründet, wenn Rechtslage sich bis zur letzten mündlichen Verhandlung zugunsten des Klägers geändert hat. 2) Klage unbegründet, wenn Rechtslage sich bis zur letzten mündlichen Verhandlung zulasten des Klägers ändert. Folge: Umstellen zur FFK. 3) Bei Anfechtungsklage, Abstellen auf letzte Behördenentscheidung (Widerspruch). Immer zugunsten des Klägers.
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Welche Rechtsschutzmöglichkeiten stehen dem Nachbarn zu?
Welche Rechtsschutzmöglichkeiten stehen dem Nachbarn zu?
I. Anfechtungsbegehren: § 42 I 1. Alt VwGO
II. Vorläufiger Rechtsschutz:
1) Im Immissionsrecht:
a) Suspensiveffekt, § 80 I 2 VwGO
b) Angriffslast beim Betreiber
c) Angriffsmöglichkeiten des Bauherrn: § 80a I Nr 1 VwGO bei Behörde; § 80a III VwGO bei VG.
d) Wehmöglichkeiten des Nachbarn: Bei § 80a I Nr 1 VwGO = § 80a III VwGO; bei § 80a III VwGO = § 80 VII beim VG oder § 146 ff VwGO beim OVG.
2) Im Baurecht:
a) Kein Supensiveffekt, § 80 II Nr 3 VwGO, § 212a BauGB
b) Angriffslast beim Nachbarn
c) Angriffsmöglichkeiten des Nachbarn: § 80a I Nr 2 VwGO bei Behörde. § 80a III VwGO bei VG
d) Wehmöglichkeiten des Bauherrn: Bei § 80a I Nr 2 VwGO = § 80a III VwGO; bei § 80a III VwGO = § 80 VII beim VG oder § 146 ff VwGO beim OVG.
III. Sonstiges: Verpflichtungsbegehren (§ 42 I 2. Alt oder § 123 VwGO); ALK; Normkontrollantrag; (§§ 1004, 906, 823 I BGB)
II. Vorläufiger Rechtsschutz:
1) Im Immissionsrecht:
a) Suspensiveffekt, § 80 I 2 VwGO
b) Angriffslast beim Betreiber
c) Angriffsmöglichkeiten des Bauherrn: § 80a I Nr 1 VwGO bei Behörde; § 80a III VwGO bei VG.
d) Wehmöglichkeiten des Nachbarn: Bei § 80a I Nr 1 VwGO = § 80a III VwGO; bei § 80a III VwGO = § 80 VII beim VG oder § 146 ff VwGO beim OVG.
2) Im Baurecht:
a) Kein Supensiveffekt, § 80 II Nr 3 VwGO, § 212a BauGB
b) Angriffslast beim Nachbarn
c) Angriffsmöglichkeiten des Nachbarn: § 80a I Nr 2 VwGO bei Behörde. § 80a III VwGO bei VG
d) Wehmöglichkeiten des Bauherrn: Bei § 80a I Nr 2 VwGO = § 80a III VwGO; bei § 80a III VwGO = § 80 VII beim VG oder § 146 ff VwGO beim OVG.
III. Sonstiges: Verpflichtungsbegehren (§ 42 I 2. Alt oder § 123 VwGO); ALK; Normkontrollantrag; (§§ 1004, 906, 823 I BGB)
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Wann ist ein Nachbar, welcher gegen eine Baugenehmigung vorgeht, klagebefugt?
Ist das BImSchG drittschützend?
Können Art 14 GG Drittschutz entfalten?
Wann ist ein Nachbar, welcher gegen eine Baugenehmigung vorgeht, klagebefugt?
Ist das BImSchG drittschützend?
Können Art 14 GG Drittschutz entfalten?
Möglichkeitstheorie: Wenn der Klägers möglicherweise in seine Rechten verletzt ist. Hierbei reicht die Rechtwidirgkeit der Baugenehmigung aber nicht aus. Vielmehr muss der Antragssteller geltent machen, in einem ihm subjektiv schützenden Recht verletzt zu sein (Ausschluss von Popularklagen). Ob ein Gesetz drittschützend ist, ist anhand der Schutznormtheorie zu bestimmen.
Schutznortheorie: Eine Norm ist nachbarschützend, wenn sie neben dem Schutz der Allgemeinheit auch zumindest den Schutz der Interessen eines Dritten bezweckt (in Zulässigkeit Ansprechen, in Begründetheit auslegen).
Ja. Wichtige Normen: §§ 3 I, 5 I Nr 1, 17 I 2; §§ 24, 22 iVm § 3 I und § 25 BImSchG.
Art 14 GG: Frühere Rspr: (+), aber nur subsidiär und bei schweren Fällen unerträgliche Betroffenheit. BVerG: Drittschutz ist Ausgestaltung des Eigentums, unterliegt damit ausschließlich dem Gesetzgeber. daher kein Anspruch aus Art. 14 GG.
Schutznortheorie: Eine Norm ist nachbarschützend, wenn sie neben dem Schutz der Allgemeinheit auch zumindest den Schutz der Interessen eines Dritten bezweckt (in Zulässigkeit Ansprechen, in Begründetheit auslegen).
Ja. Wichtige Normen: §§ 3 I, 5 I Nr 1, 17 I 2; §§ 24, 22 iVm § 3 I und § 25 BImSchG.
Art 14 GG: Frühere Rspr: (+), aber nur subsidiär und bei schweren Fällen unerträgliche Betroffenheit. BVerG: Drittschutz ist Ausgestaltung des Eigentums, unterliegt damit ausschließlich dem Gesetzgeber. daher kein Anspruch aus Art. 14 GG.
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Welche drittschützende Normen gibt es im Bauplanungsrecht?
Welche drittschützende Normen gibt es im Bauplanungsrecht?
I. § 30 BauGB ivm Festsetzung im B - Plan: BVerG früher: Drittschutz muss expliziet im B - Plan genannt sein, da Wille des Erlassorgans eintscheident ist. HM heute: Drittschutz aus §§ 2 -15 BauNVO bei Gebietsfestsetzungen, da einerseits das Baurecht beschränkt, anderseits vor Anlagen anderer geschützt wird. (S) Bau- und bodenrechtliche Schicksaalsgemeinschaft; Schutz vor Gebietsverfremdung. Bei anderen Festsetzungen abgrenzen nach Art der Nutzung (Drittschutz) oder Maß (Belange der Planung). Ausnahme: Verträgliche Nutzung.
II. § 30 BauGB iVm dem Gebot zur Rücksichtnahmen: Grds objektives Recht, da unbestimmter Personenkreis. Aber drittschützend, wenn Person qualifiziert (schwere des Eingriffs/ Schwelle des § 15 I BauNVO) und indivdualisierbar betroffen ist. Das Recht muss sich aber aus einer Norm ergeben.
III. § 31 I BauGB: (+), wenn Ausnahme von festgelegten Drittschutz abweicht; § 31 II BauGB iVm Rücksichtnahmen: "nachbar Interessen"; § 34 I BauGB iVm Rücksichtnahme: "einfügt"; § 34 II iVm BauNVO als Planersatz; § 35 BauGB: Für Eigentümer privilegierter Vorhaben (Gebietscharakter muss erhalten bleiben); § 35 III BauGB iVm Rücksichtnahmen: "Öff Belange"
II. § 30 BauGB iVm dem Gebot zur Rücksichtnahmen: Grds objektives Recht, da unbestimmter Personenkreis. Aber drittschützend, wenn Person qualifiziert (schwere des Eingriffs/ Schwelle des § 15 I BauNVO) und indivdualisierbar betroffen ist. Das Recht muss sich aber aus einer Norm ergeben.
III. § 31 I BauGB: (+), wenn Ausnahme von festgelegten Drittschutz abweicht; § 31 II BauGB iVm Rücksichtnahmen: "nachbar Interessen"; § 34 I BauGB iVm Rücksichtnahme: "einfügt"; § 34 II iVm BauNVO als Planersatz; § 35 BauGB: Für Eigentümer privilegierter Vorhaben (Gebietscharakter muss erhalten bleiben); § 35 III BauGB iVm Rücksichtnahmen: "Öff Belange"
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Welche drittschützende Normen gibt es im Bauordnungsrecht?
Kann auch eine Zusicherung nach § 38 VwVfG Dirttschutz begründen?
Wann kommt ein Dirttschutz nach Art 2 II GG in betracht?
In welchen drei Schritten hat die Drittschutzprüfung zu erfolgen?
Welche drittschützende Normen gibt es im Bauordnungsrecht?
Kann auch eine Zusicherung nach § 38 VwVfG Dirttschutz begründen?
Wann kommt ein Dirttschutz nach Art 2 II GG in betracht?
In welchen drei Schritten hat die Drittschutzprüfung zu erfolgen?
I. Grds keine drittschützenden Normen, da Gesetzeszweck der Schutz der Allgemeinheit ist.
II. Ableitung aus § 72 II und 86 NBauO: Dirttschutz für § 7 ff expliziet genannt. § 86 I Nr 1 nennt zudem "nachbarschaftliche Interessen.
III. Generalklausel § 1 I NBauO: Subsidäar, aber Anwendbar, wenn Rechtsgüter der Nachbarn geschützt werden sollen.
IV. §§ 89 I, 99 II NBauO: Aufgrund des Ermessens sind auch Interessen des öff Nachbarrechts zu berücksichtigen.
Ja, ein Abwehranspruch aufgrund einer Zusage besteht.
Wenn körperliche Unversehrtheit tangiert ist. ZB bei Immessionen.
I. Drittschützende Norm benennen
II. Wird der Kläger durch die Norm geschützt?
III. Wurde drittschützende Norm verletzt?
II. Ableitung aus § 72 II und 86 NBauO: Dirttschutz für § 7 ff expliziet genannt. § 86 I Nr 1 nennt zudem "nachbarschaftliche Interessen.
III. Generalklausel § 1 I NBauO: Subsidäar, aber Anwendbar, wenn Rechtsgüter der Nachbarn geschützt werden sollen.
IV. §§ 89 I, 99 II NBauO: Aufgrund des Ermessens sind auch Interessen des öff Nachbarrechts zu berücksichtigen.
Ja, ein Abwehranspruch aufgrund einer Zusage besteht.
Wenn körperliche Unversehrtheit tangiert ist. ZB bei Immessionen.
I. Drittschützende Norm benennen
II. Wird der Kläger durch die Norm geschützt?
III. Wurde drittschützende Norm verletzt?
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Wann muss abgegrenzt werden, ob das betroffene Grundstück betroffen ist?
Wer ist bauchrechtlich betroffener Nachbar? Sind auch Mieter betroffen? Ergeben sich Unterschiede zum immissionsrechtlichen Nachbarbegriff?
Wie können Rechte des Nachbarn erlöschen?
Wann muss abgegrenzt werden, ob das betroffene Grundstück betroffen ist?
Wer ist bauchrechtlich betroffener Nachbar? Sind auch Mieter betroffen? Ergeben sich Unterschiede zum immissionsrechtlichen Nachbarbegriff?
Wie können Rechte des Nachbarn erlöschen?
Wenn dies nicht schon in bei der drittschützenden Wirkung angesprochen wurde. ZB bei § 30 I BauGB - Gebietsfestsetzungen entfaltet Dirttschutz unabhänig von einer konkreten Betroffenheit
I. Nachbar ist derjenige, der Eigentum oder ein eigentumsgleiches Recht an einem Grundstück hat.
II. Keine Nachbarn sind obligatorische Benutzer wie besitzer. Diese müssen zivilrechtlich gegen den Eigentümer vorgehen, welchem ein öff rechtlicher Anspruch zusteht. Ausnahme: Eingriff in Art 2 II GG.
III. Immisionsrechtlicher Nachbarbegriff: Dinglich berechtigte + Personenkreis welcher im Dunstkreis der Anlage zumindest eine gewisse Dauer verkehrt.
I. Verzicht (direkt oder konkludent)
II. Verwirkung bei lägeren Untätigbleiben tortz Kenntnis
III. Rechtsmißbrauch wenn Klägergrundstück rw genutzt wird
IV. (P) Erkaufte Klagebefugnis: Rechtsmissbräuchlich, wenn Grundstück nur zu Klagezwecken gekauft.
I. Nachbar ist derjenige, der Eigentum oder ein eigentumsgleiches Recht an einem Grundstück hat.
II. Keine Nachbarn sind obligatorische Benutzer wie besitzer. Diese müssen zivilrechtlich gegen den Eigentümer vorgehen, welchem ein öff rechtlicher Anspruch zusteht. Ausnahme: Eingriff in Art 2 II GG.
III. Immisionsrechtlicher Nachbarbegriff: Dinglich berechtigte + Personenkreis welcher im Dunstkreis der Anlage zumindest eine gewisse Dauer verkehrt.
I. Verzicht (direkt oder konkludent)
II. Verwirkung bei lägeren Untätigbleiben tortz Kenntnis
III. Rechtsmißbrauch wenn Klägergrundstück rw genutzt wird
IV. (P) Erkaufte Klagebefugnis: Rechtsmissbräuchlich, wenn Grundstück nur zu Klagezwecken gekauft.
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Auf welchen Zeitpunkt ist bei der Drittklage eines Nachbarn abzustellen?
Kann eine Gemeinde Rechtsschutz gegen ein anderes Bauvorhaben haben?
Wie kann gegen Bebauungspläne vorgegangen werden?
Auf welchen Zeitpunkt ist bei der Drittklage eines Nachbarn abzustellen?
Kann eine Gemeinde Rechtsschutz gegen ein anderes Bauvorhaben haben?
Wie kann gegen Bebauungspläne vorgegangen werden?
Bei Anfechtungsklage: Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.Bei Änderung zulasten des Bauherrn - Klage des Nachbarn unbegründet. Bei Änderung zugunsten des Bauherrn - Abstellen auf neue Rechtslage (prozessökonomisch). Klage des Nachbarn unbegründet. Beachte: Rücknahme der Gehnehmigung während des Widerspruchverfahrens - Ermmessen auf Null reduziert, wenn Drittwiderspruch zulässig und begründet.
a) Wenn Einvernehmen (§ 36 II 3 BauGB) = Widerspruch oder Anfechtungsklage
b) Bei Rechtsverletzung, Art 28 II GG = Drittanfechtungklage.
c) Bei Eingirffen des Gesetzgebers = Kommunale Verfassungsbeschwerde, Art 93 I Nr 4b GG iVm §§ 91 ff BVerGG
B - Pläne: § 47 I Nr 1 VwGO, § 246 II oder § 10 BauGB.
a) Wenn Einvernehmen (§ 36 II 3 BauGB) = Widerspruch oder Anfechtungsklage
b) Bei Rechtsverletzung, Art 28 II GG = Drittanfechtungklage.
c) Bei Eingirffen des Gesetzgebers = Kommunale Verfassungsbeschwerde, Art 93 I Nr 4b GG iVm §§ 91 ff BVerGG
B - Pläne: § 47 I Nr 1 VwGO, § 246 II oder § 10 BauGB.
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Wie ist eine Norkontrolle gemäß § 47 VwGO in bezüglich einer Satzung aufzubauen?
Wie ist eine Norkontrolle gemäß § 47 VwGO in bezüglich einer Satzung aufzubauen?
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO ("iRd Gerichtsbarkeit")
II. Statthafte Antragsart: 1) Nr. 1: Satzung nach BauGB (B - Plan und Veränderungssperre); 2) Nr. 1 entsprechend: Darstellungen im F - Plan mit Wirkung des § 35 III S. 3 BauGB; 3) Nr. 2: Normen unterhalb LandesG, soweit das Landesrecht nichts anderes vorsieht
III. Antragsbefungnis, § 47 II NGO: Geltenmachung einer Rechtsgutverletzung: H.M.: Auch § 1 VII BauGB; Beachte: Behörden müssen nur mit Norm befasst sein.
IV. sonstiges insb RSB
V. Landesrechtlicher Vorbehalt, § 47 III VwGO
VI. Frist, § 47 II VwGO, VII. Gegner, § 47 II 2 VwGO
VII. Anwaltliche Vertretung, § 67 I 2 VwGO
B. Begründetheit: (+), wenn Norm unwirksam ist, also beachtliche formelle und materielle Mängel hat (keine obj RV)
I. RGL: ZB § 8 Nr. 2 NGO oder § 10 BauGB - § 6 NGO
II. Formelle RM: Zuständigkeit, Verfahren, Form, Verkündung.
III. Materielle RM: TB/ Kein Verstoß gegen hr Recht (GR, Rückwirkungsverbot, Bestimmtheit)/ Ordnunggemäßes Ausüben des Satzunggebers/ § 6 IV NGO, §§ 214 ff BauGB.
I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO ("iRd Gerichtsbarkeit")
II. Statthafte Antragsart: 1) Nr. 1: Satzung nach BauGB (B - Plan und Veränderungssperre); 2) Nr. 1 entsprechend: Darstellungen im F - Plan mit Wirkung des § 35 III S. 3 BauGB; 3) Nr. 2: Normen unterhalb LandesG, soweit das Landesrecht nichts anderes vorsieht
III. Antragsbefungnis, § 47 II NGO: Geltenmachung einer Rechtsgutverletzung: H.M.: Auch § 1 VII BauGB; Beachte: Behörden müssen nur mit Norm befasst sein.
IV. sonstiges insb RSB
V. Landesrechtlicher Vorbehalt, § 47 III VwGO
VI. Frist, § 47 II VwGO, VII. Gegner, § 47 II 2 VwGO
VII. Anwaltliche Vertretung, § 67 I 2 VwGO
B. Begründetheit: (+), wenn Norm unwirksam ist, also beachtliche formelle und materielle Mängel hat (keine obj RV)
I. RGL: ZB § 8 Nr. 2 NGO oder § 10 BauGB - § 6 NGO
II. Formelle RM: Zuständigkeit, Verfahren, Form, Verkündung.
III. Materielle RM: TB/ Kein Verstoß gegen hr Recht (GR, Rückwirkungsverbot, Bestimmtheit)/ Ordnunggemäßes Ausüben des Satzunggebers/ § 6 IV NGO, §§ 214 ff BauGB.
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