CoboCards App FAQ & Wünsche Feedback
Sprache: Deutsch Sprache
Kostenlos registrieren  Login

Zu dieser Karteikarte gibt es einen kompletten Satz an Karteikarten. Kostenlos!

Alle Oberthemen / Jura / Privatrecht / PrivatR Gesetzliche Schuldverhältnisse
82
Def.: Erfüllungsgehilfe i.S.v. § 278 BGB
Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) ist eine Person, die mit Wissen und Wollen des Schuldners rein tatsächlich in dessen Pflichtenkreis tätig wird (z. B. Verkäuferin des Kaufhausunternehmens, Fahrer des Transportunternehmers, Krankenhausarzt für Krankenhausträger, nicht das pathologische Institut der histologischen Untersuchung im Verhältnis zum behandelnden Arzt).

Schuldner muss sich das in Erfüllung der Verbindlichkeit vorgenommene Verhalten des Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen und hat das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen (ohne eigenes Verschulden) in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
Neuer Kommentar
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

Abbrechen
E-Mail

Passwort

Login    

Passwort vergessen?
Deutsch  English