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Alle Oberthemen / Jura / Privatrecht

PrivatR Gesetzliche Schuldverhältnisse (152 Karten)

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Voraussetzung für berechtigte GoA gem. §§ 677 ff BGb
1. Besorgung eines fremden Geschäfts (§ 677 BGB)

2. Fremdgeschäftsführungswille (§ 687 I BGB)

3. Übernahme mit Interesse und Willen des Geschfätsherren (§ 683 S. 1 BGB)

4. ohne Auftrag oder Berechtigung
(= Subsidiarität von GoA)
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Berechtigte GOA auf Aufwendungsersatz (§ 670 BGB i.V.m. §§ 677, 683 Satz 1 BGB)
1. Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677)

    a) Besorgung eines Geschäfts für einen anderen

        aa) Geschäftsbesorgung

        bb) Für einen anderen, d. h.
     (1) entweder: Objektiv fremdes Geschäft
          dann wird ein Fremdgeschäftsführungswille vermutet
     (2) Oder: Objektiv neutrales Geschäft;
          dann muß ein Fremdgeschäftswille eigens dargetan sein

    b) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung

2. Berechtigung der Geschäftsführung

    a) Einklang mit dem wirklichen Willen d. Geschäftsherrn (§ 683 Satz 1)

    b) Einklang mit dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn
        wofür dessen Interesse ausschlaggebend ist (§ 683 Satz 1)

    c) Genehmigung des Geschäftsherrn (§ 684 Satz 2)

    d) Erfüllung einer öffentlichen Pflicht des Geschäftsherrn
        oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht (§§ 679, 683 Satz 2)

3. Rechtsfolge: Anspruch des Geschäftsführers auf Aufwendungsersatz
    (§ 683 i.V.m. § 670), auch bei erfolglosen Aufwendungen

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Geschäftsbesorgung
Unter der Besorgung eines Geschäfts ist jedes Tätigwerden des Beauftragten für den Auftraggeber zu verstehen.
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Geschäft
Unter Geschäft ist jedes rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Tätigwerden zu verstehen.
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Objektiv fremdes Geschäft
Ein fremdes Geschäft ist dann gegeben, wenn das Geschäft bereits äußerlich erkennbar zu einer fremden Interessensphäre gehört. Beim objektiv fremden Geschäft wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet.
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Subjektiv fremdes Geschäft
Ein fremdes Geschäft liegt auch dann vor, wenn das Geschäft zwar äußerlich indifferent ist, aber nach der feststellbaren Absicht des
Geschäftsführers für einen anderen vorgenommen wird.
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Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung wird der Geschäftsführer tätig, wenn kein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis vorliegt.
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Def.: fremde Geschäftsbesorgung i.S.v. §§ 677 ff BGB
Geschäftsbesorgung: jedes tatsächliche und rechtliche Handeln für einen anderen

fremd
objektiv fremdes Geschäft: fällt seiner Natur oder seinem äußeren Erscheinungsbild nach in den Rechts- oder Interessenkreis eines Dritten (Vermutung +)
objektiv neutrales Geschäft: (+) bei erkennbarer + nachweisbarer Fremdbestimmung
objektiv-auch fremdes Geschäft: fällt auch in den fremden Rechtskreis
Rsp.: Vermutung (+)
    - bei öffR + privatR Verpflichtung
      h.L.: konkrete Anhaltspunkte, wertende Bestimmung
    - bei unwirksamem Vertrag
      h.L.: eigene Verbindlichkeit wg. §§ 812, 818 III, 817 BGB
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Def.: Fremdgeschäftsführungswille gem. § 687 II BGB
Fremdgeschäftsführungswille: Geschäftsführer muss in dem Bewusstsein der Fremdheit das Geschäft auch als fremdes (für irgendeinen Geschäftsherren) führen wollen.
(-) bei Gefälligkeiten
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Fremdgeschäftsführungswille
Fremdgeschäftsführungswille liegt vor, wenn der Geschäftsführer das Bewusstsein und den Willen hat, eine Angelegenheit für einen anderen zu besorgen.
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Reicht ein auch-fremdes-Geschäft für Fremdgeschäftsführungswillen?
Rsp.:

h.Lit.: (-)
ansonsten konturenloses Gebilde für den Ausgleich bei nichtigen Werkverträgen.
-> Richtiges Instrument wäre Bereicherungsrecht, wobei sonst §§ 814f. 817 S. 2 BGB unterlaufen werden.
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Def.: Interesse und Wille des Geschäftsherren gem. § 677 BGB
Interesse: Übernahme ex-ante objektiv nützlich

Wille: wirklicher Wille (Erkennbarkeit unbeachtlich)
ansonsten
mutmaßlicher Wille: hätte der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung der Übernahme zugestimmt?
     unbeachtlich § 683 S. 2 BGB
     Genehmigung:  § 184 BGB analog
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Voraussetzungen: unberechtigte GoA gem. § 678 BGB
1. fremdes Geschäft

2. Fremdgeschäftsführungswille gem. § 687 II BGB

3. Übernahme durch Geschäftsführer entspricht nicht dem Willen und Interesse des Geschäftsherren

4. Übernahmeverschulden
BEACHTE: kein Verschulden hinsichtlich des Schadens notwendig, d.h. auch Ersatz von Zufallsschäden.

5. ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung

RF: Schadensersatz an den Geschäftsherren
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Def.: Übernahmeverschulden gem. § 678 BGB
Übernahmeverschulden: Geschäftsführer setzt sich entweder in bewussten Widerspruch zu dem Willen des Geschäftsherren oder er hätte diesen Widerspruch unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Hinblick auf die Äußerungen und Gewohnheiten des Geschäftsherren erkennen müssen.

-> GH will Übernahme generell oder durch den konkreten Geschäftsführer nicht.
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Bestehen Nebenpflichten des Geschäftsführers bei unberechtigter GoA gem. § 981 BGB?
h.M. (-)
Geschäftsführer muss unterlassen, nicht handeln
Schutz des Geschäftsherren durch Genehmigungsmöglichkeit gewährleistet

a.A. (+)
Geschäftsherr soll bei unberechtigter GoA nicht schlechter stehen, als bei berechtigter GoA

jedenfalls Auskunfts- und Rechenschaftspflicht nach § 242 BGB
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Umfang: ... durch die Geschäftsführung erlangt i.S.v. § 681 S. 2, 667 BGB
... durch die Geschäftsführung erlangt ist alles, was der Geschäftsführer im inneren Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung erhält, einschließlich Zubehör, Akten, Provisionen, Schmiergelder.
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Def.: Aufwendung <-> Schaden gem. §§ 670. 688. 683 S. 1 BGB
Aufwendungen: alle freiwilligen Vermögensopfer, die der Geschäftsführer zur Erreichung des Geschäftszweckes erbringt

Schaden: erleidet der Geschäftsführer (unfreiwillig) an seinen eigenen Rechtsgütern bei der Geschäftsführung
-> ersatzfähig, wenn sich in ihnen das typische Risiko der übernommenen Tätigkeit verwirklicht, und im Verhältnis zum erzielten Nutzen als nicht geringfügig einzuschätzen ist
a.A. § 110 HGB
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Aufwendungen
Aufwendungen sind Vermögensopfer, die der Geschäftsführer zum Zwecke der Ausführung des Geschäfts freiwillig macht.
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Ist Arbeitskraft eine erforderliche Aufwendung i.S.v. § 670 BGB?
1.A.: (-) §§ 683 S. 1 BGB: " wie ein Beauftragter"
                 -> grds. unentgeltlich gem. § 662 BGB

2.A.: (+) Redaktionsversehen
            Arbeitsleistung ist ersatzfähig, wenn diese den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten war

3.A.: Arbeitskraft = freiwilliges Vermögensopfer

h.M.: übliche Vergütung,
              wenn Geschäftsführungstätigkeit = berufliche + entgeltliche Tätigkeit, § 1835 III BGB analog
Auch: entgangener Gewinn
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Haftungstatbestände: Delikt
Verschuldens-haftung Haftung für vermutetes Verschulden Gefährdungs-haftung Ersatzansprüche Dritter
§ 823 I i.V.m. Art. 1, 2 GG § 831 § 833 S. 1  § 844
§ 823 II i.V.m. § 22 KUG § 832 § 7 StVG § 855
§ 824 §§ 833 S. 2, 834 § 1 HaftpflG [anwendbar bei allen
§ 825 § 18 StVG § 33 LuftVG unerlaubten Handlungen]
§ 826      

Sondernormen: § 1 ProdHG, § 32 GenTG; §§ 25 f AtomG, § 48 ArzneimittelG, § 22 WHG; Art. 34 GG, § 1 UmweltGH; §§ 7, 18 StVG, § 3 HaftpflG, §§ 44, 45 LuftVG
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Welchen Hauptzweck verfolgt das Deliktsrecht? Was unterscheidet die deiktischen von den vertraglichen Schadensersatzansprüchen?
In erster Linie hat jeder seinen erlittenen Schaden als Ausfluss des allgemeinen Lebensrisikos selbst zu tragen (casum sentit dominus). Ist jedoch eine andere Person für dien Eintritt des Schadens verantwortlich, sind SchE-Ansprüche in Betracht zu ziehen.

DiliktsR verfolgt den Grundsatz "Niemand darf einem anderen einen Schaden zufügen" (neminem leadere). Mit DeliktsR werden alle Schäden ausgeglichen, die durch widerrechtliche Eingriffe in geschützte Rechtskreise von Personen entstehen.

≠ allgemeine SchE-Normen. Zwischen Geschädigtem und Schädiger gibt es gerade keine bereits bestehende schuldrechtliche Sonderbeziehung, sondern es entsteht erst durch den Eingriff ein gesetzliches Schuldverhältnis.
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Wie ist das Deliktsrecht in das Schadensersatzrecht einzugliedern?
Ansprüche auf Schadensersatz
Bestehen einer Sonderverbindung §§ 280 ff, 536a ff, 651 f BGB
Vertragsähnliche Verhältnisse §§ 280 I ,311 II; 179 I, II BGB
Geschäftsführung ohne Auftrag §§ 678 (687 II); 280 I, 677, 683 BGB
Unabhängig von einer Sonderverbindung §§ 823 ff BGB, Sondertatbestände
EBV §§ 989, 990; 992, 823; 991 II, 989 BGB
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Sämtliche deliktsrechtliche Normen unterliegen unterschiedlichen Haftungsprinzipien. Von welchem Haftungsprinzip geht der Gesetzgeber aus? In welche Kategorien kann dieses eingeteilt werden?
Gesetzgeber geht vom Verschuldensprinzip aus: Eine Ersatzpflicht des Schädigers besteht nur bei einem nachweislich schuldhaften und rechtwidrigen Handeln.
Verschuldensprinzip
Fremdverschulden Eigenverschulden
  § 3 HaftpflG Vermutetes Verschulden §§ 831, 832. 833 S. 2, 834, 836 - 838 BGB §§ 7 III 1 Hs. 2, 18 I 2 StVG, §§ 45, 45 LuftVG
Art. 34 GG Nachgewiesenes Verschulden §§ 823 I, II, 824, 825, 830 I 1, 830 II, 839, 839 a BGB

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Haftung nach dem Verschuldensprinzip <-> Haftung nach dem Gefährdungsprinzip
Verschuldensprinzip: Haftung für einen rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführten Schaden
Beweislast: Geschädigter

Gefährdungsprinzip: Haftung des Schädigers, wenn sich eine vom Gesetz als besonders gefährlich eingestufte Gefahr realisiert hat und der Schädiger mit Vornahme seiner Handlung diese Gefahr in Kauf genommen hat.
Beweislast: Schädiger
Vermutetes Verschulden, da Beweislastumkehr, aber Exculpation / Entlastungsbeweis möglich
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Gefährdungshaftung
Bei der Gefährdungshaftung handelt es sich um die Haftung für ein
erlaubtes Verhalten, unabhängig von Rechtswidrigkeit und Verschulden.
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Def.: Handlung i.S.v. §§ 823 ff BGB
... jedes menschliche Verhalten (aktives Tun oder Unterlassen), das grds. der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegt und somit beherrschbar ist

-> War es kontrollierbar?

≠ vis absoluta
  - psychischer Zwang
  - unwillkürlicher Reflex, ausgelöst durch fremde Einwirkung

-> bei Unterlassen nur, wenn Rechtspflicht zum Handeln (Verkehrspflichten).

Beweislast: Anspruchsteller!
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Handlung
Handlung ist jedes menschliche Verhalten, das der
Bewusstseinskontrolle unterliegt und somit beherrschbar ist.
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Def.: Verkehrspflichten i.S.v. §§ 823 ff BGB
Wer eine Gefahrenquelle für geschützte Rechtsgüter oder Rechte anderer unterhält, schafft oder durch Übernahme einer gefahrenbezogenen Aufgabe steuert,
ist verpflichtet alle zumutbaren und geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit sich die Gefahr nicht realisiert.

Bereichshaftung: eröffnen oder dulden, Bestimmungsgewalt, Schutzbereich umfasst alle vorhersehbar im Bereich aufhaltenden
Übernahmehaftung: sorgfaltswidrige & ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung (es kommt nicht auf die rechtliche Wirksamkeit der Übernahme an)
Ingerenz: vorhergehendes Handeln muss nicht rw (h.M. ≠ StrafR), aber geschaffene Gefahr muss besonders groß gewesen sein

-> Umfang der Verkehrspflichten je nach Einzelfall, alle Aspekte berücksichtigen (sachlicher & persönlicher Umfang)
-> Maßstab: objektiv-generell (im Gegensatz zu individuellem Maßstab bei Fahrlässigkeit)
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Verkehrssicherungspflicht
Wer eine Gefahrenquelle für andere schafft oder unterhält,
muss die Vorkehrungen treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um Gefahren für andere auszuschließen.
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Haftung des Verpflichteten gem. § 823 ff BGB, wenn Verkehrspflicht auf Dritten übertragen wird?
Verkehrspflichten bestehen weiter, werden jedoch in Aufsichtspflichten umgewandelt, die sich zu Organisationspflichten (bei Großbetrieben) verdichten können.
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Prüfung: § 823 ff BGB bei mittelbarer RG-Verletzung
1. RG-Verletzung
2. Verkehrspflicht des Täters
3. Verletzung der Verkehrspflicht
4. Schutzzweck der Norm: diente die Verkehrspflicht gerade dem Schutz vor derartigen RG-Verletzungen
5. Kausalität für Verkehrspflichtverletzung für die RG-Verletzung
6. Schaden
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Prüfung haftungsbegründender Tatbestand § 823 I BGB
1. Rechtsgutsverletzung
   a) Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit
   b) Eigentum, sonstiges Recht
2. eine dem Schädiger zurechenbare Handlung
   aktives Handeln oder Pflicht zur Handlung
3. Kausalität
   a) csqn
   b) Adäquanz
   c) Schutzzweck der Norm
4. Rechtwidrigkeit
   a) Abwesenheit von Rechtfertigungsgründen
   b) nur bei Rahmenrechten: Güterabwägung
5. Verschulden
   a) Verschuldensmaßstab
   b) Verschuldensfähigkeit
   c) Billigkeitshaftung
6. Schaden + haftungsausfüllende Kausalität
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§  823 Abs. 1: Schadensersatz bei Verletzung von Rechtsgütern und Rechten
I. Tatbestand
1."Wer ... verletzt"= objektiver Tatbestand
(a) Rechtsgutverletzung (Rechtsgüter: Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Rechte: Eigentum und "sonstige" Rechte (= absolute, dem Eigentum ähnliche Rechte, so etwa alle dinglichen Rechte, aber auch das Recht am Gewerbebetrieb und das allgemeine Persönlichkeitsrecht). Das Vermögen ist kein sonstiges Recht.)
(b) Verletzungshandlung (positives Tun,  Unterlassen, sofern Garantenpflicht besteht (aus Gesetz, Vertrag oder vorangegangenem Tun))
(c) Kausalität (Nur solche Handlungen sind kausal, die nach der Lebenserfahrung zur eingetretenen Rechtsgutverletzung führen können.)
2."widerrechtlich" (Die Widerrechtlichkeit wird "indiziert", d.h. sie entfällt nur bei Vorliegen besonderer Rechtfertigungsgründe.
Ausnahme: Verletzung des Allg. Persönlichkeitsrechts und des Rechts am Gewerbebetrieb. Hier bedarf es einer Güter- und Interessenabwägung.)
3. "vorsätzlich oder fahrlässig"
(Vorsatz bedeutet bewusstes und gewolltes Handeln, wobei billigendes In-Kauf-Nehmen einer Rechtsgutverletzung genügt (bedingter Vorsatz. Fahrlässigkeit ist in § 276 Abs. 2 definiert als die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.)
II.Rechtsfolge
Schadensersatz (§§ 249 ff.)
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Def.: Körperverletzung i.S.v. § 823 I BGB
Körperverletzung: Beeinträchtigung der äußeren körperlichen Integrität
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Def.: Gesundheitsschädigung i.S.v. § 823 I BGB
Gesundheitsschädigung: jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes der inneren Funktionen (psychisch oder physisch) von gewisser Dauer

z.B. durch Infektion mit dem HI-Virus
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Erfüllen ärztliche Heileingriffe die Vorraussetzungen einer Verletzung von Körper / Gesundheit i.S.v. § 823 I BGB
Ärztlicher Heileingriff

1. Rechtsgutsverletzung
h.M. Eingriff (+) auch bei lege artis zu Heilzwecken vorgenommenen ärztlichen Heileingriffen oder bei pflichtwidrigem Unterlassen eines Arztes
Lit. keine Eingriff, nur Verstoß gegen Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG
Beweislast: Patient, aber ggf. Umkehr durch Rechtsprechung

2. Rechtfertigung
h.M. RG-Verletzung gerechtfertigt, wenn der Patient seine Einwilligung ausdrücklich erklärt hat. (bzw. gerchtfertigte GoA)
EINSCHRÄNKUNG: nur, wenn Patient vorher über das Wesen, die Tragweite und die Bedeutung des ärztlichen Eingriffes fachgerecht aufgeklärt worden ist.
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Haftung gem. § 823 I bei psychischen Schäden?
1. RG-Verletzung
2. Zurechnung grds. (+)

Rsp. Ausnahme: Renten- / Begehrensneurose: Streben nach Versorgung um Belastungen des Erwerbslebens zu entgehen. Dann nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst.
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Haftung bei Schockschäden i.S.v. § 823 I BGB?
Schockschäden (durch psychische Vermittlung)
1. Rechtsgutsverletzung
Der zufällig und lediglich mittelbar hervorgerufene Schock ist grds. als Folge des allgemeinen Lebensrisikos nicht als Rechtsgutsverletzung zu qualifizieren.
Etwas anders gilt, wenn die Gesundheitsverletzung erheblich war, was immer dann der Fall ist, wenn der Schock behandlungsbedürftig ist.
2. erhebliches Primärereignis, wodurch Schock verständlich
3. haftungsbegründende Kausalität
h.M.: Zurechnung beschränkt durch en Schutzzweck der Norm, nur bei Angehörigen wg. §§ 844, 845 BGB
a.A.: persönliche Bindung, Nähverhältnis
4. Schaden
Anrechnung von Mitverschulden des primär Geschädigten auf den Angehörigen
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Haftung gem. § 823 I BGB bei besonderen Schadensanlagen des Opfers?
grds. zurechenbar, außer bei völlig unvorhersehbaren Schadensanlagen
(Adäquanztheorie)
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Bezweckt das Deliktsrecht auch den Schutz des "nondum conceptus" sowie des "nasciturus"?
Grds. Anspruchsinhaber muss Rechtsfähigkeit besitzen.
Beginn gem. § 1 BGB mit Vollendung der Geburt.

ABER: Wesensgleichheit zu einem bereits geborenen Kind.
h.M.: Schutz des noch nicht erzeugten sowie des noch nicht geborenen Kindes unter Berücksichtigung von Art. 1, 2 II GG

Anspruchsinhaber: das später geborene Kind ab der Vollendung der Geburt.
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Was versteht man unter "wrongful life"?
Wrongful life: Wenn der behandelnde Arzt im Zuge der präventiven genetischen Untersuchung oder der ersten Schwangerschaftsuntersuchung eine Erkrankung der Mutter oder des Kindes, die sehr wahrscheinlich eine schwere Krankheit zur Folgen haben könnte. Frage, ob dem Schwerbehinderten Kind nach dessen Geburt ein Anspruch aufgrund des unterlassenen Schwangerschaftsabbruches gegen den behandelnden Arzt gem. § 823 I BGB zusteht.

h.M. (-) Kind hat keinen Anspruch auf Nichtexistenz.
Historisch: menschenunwürdige Beurteilung von behindertem Leben im Nationalsozialismus.
Systematisch: GG - Leben als höchstes Rechtsgut.

-> keine Pflicht des Arztes, Geburt eines behinderten Kindes zu verhindern!
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Können im Falle von "wrongful life" die Eltern Schadensersatzansprüche geltend machen? Insb. Ansprüche der Mutter?
Anspruch der Eltern
st. Rsp.: § 280 I BGB i.V.m. Behandlungsvertrag.
Anspruch des Vaters
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

(P) Festlegung des Schadens
-> das behindert geborene Kind darf als solches gerade nicht als Schaden betrachtet werden, sondern der Schaden liegt ausnahmslos in der Unterhaltspflicht der Eltern § 251 I BGB. Nicht erfasst ist der Ersatz des evtl. auftretenden Verdienstausfalles.


Anspruch der Mutter
Schmerzensgeld wg. der besonderen Umstände der Geburt gem. §§ 823 I, 253 II BGB.
KEIN Ausgleich von seelischer Belastung durch das Haben eines behinderten Kindes oder Recht auf Familienplanung.
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Haftung gem. § 823 ff BGB in Herausforderungs- / Rettungsfällen?
1. RG-Verletzung
2. Handlung

3. Kausalität (+)
ABER Schutzzweck der Norm (-) wenn...
a) billigenswerte Motivationslage des Erstverursachers (z.B. § 127 StPO) +
b) Verhältnismäßigkeit zwischen Zweck + Risiko +
c) in der Verletzung muss sich gerade das Verfolgungsrisiko realisiert haben

4. Schaden
ggf. Kürzung gem. § 254 BGB, da Verletzter Verfolgungsreaktion (fahrlässig) mit verursacht hat
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Eingriff in das Eigentum gem. § 823 I BGB bei gutgläubigem Erwerb gem. §§ 933 ff, 892 BGB?
Nein, da EigentumsR auch materiell dem Erwerber zugeordnet wird. SachenR-Erwerber ist kondiktionsfest und deliktisch gerechtfertigt.
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Namensleugnung <-> Namensanmaßung
Namensleugnung: Recht zum Gebrauch des Namens wird bestritten (§ 12 BGB)

Namensanmaßung: Gebrauch des gleichen Namens bei Zuordnungsverwirrungen
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Haftung gem. § 823 I BGB bei Verletzung des allgemeinenen Persönlichkeitsrechtes Art. 1 I, 2 I GG?
-> Umfassende Interessenabwägung notwendig, da Rahmenrecht

Intimsphäre: umfasst innere Gedanken- und Gefühlswelt mit ihren äußeren Erscheinungsformen wie vertraulichen Briefen, Tagebuchaufzeichnungen, sowie Angelegenehtien, für die ihrer Natur nach ein Anspruch auf Geheimhaltung besteht.
z.B. Gesundheitszustand, Sexualleben, ...
-> Eingriff nie zulässig!


Privatsphäre: umfasst das Leben im Freundes- oder Familienkreis und das sonstige Privatleben
-> Eingriff kann zulässig sein.

Sozialsphäre / Individualsphäre: umfasst das Selbstbestimmungsrecht und bewahrt die persönliche Eigenart des Menschen in seinen Beziehungen zur Umwelt, seinem öffentlichen, wirtschaftlichem und beruflichen Wirken.
-> Eingriff am ehesten zulässig.
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Besitz als sonstiges Recht i.S.v. § 823 I BGB?
Berechtigter Besitz: ein auf Grund eines obligatorischen Rechtes ausgeübter, rechtmäßiger Besitz

Besitz vergleichbar mit Eigentum? Kriterien: Ausschlussfunktion, Nutzungsfunktion
h.M. Berechtigter Besitz: Kann Beeinträchtigungen an der Besitzposition abwehren (Ausschlussfunktion gem. § 859 ff BGB) & damit nach Belieben verfahren und hat Nutzungsbefugnis wg. EBV (Zuweisungsgehalt gem. § 987 ff BGB)

Nichtberechtigter Besitz: Abwehrfunktion (§ 859 BGB), fraglich jedoch ob auch Nutzung möglich. Dies ist nur für entgeltlichen redlichen Besitzer der Fall (§ 987 I BGB)
Medicus: unberechtigter redlicher Besitzer gem. §§ 861, 993 I Hs.2
Besitz eines Werkunternehmers: Zweifelhaft ob Nutzungsmöglichkeit, jedenfalls aber geschütztes Sicherungsinteresse!
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Anwartschaftsrecht als sonstiges Recht i.S.v. § 823 I BGB?
Innenverhältnis zum Eigentümer:
BGH: ersatzfähig ist nur der Wert des AnwR
T.d.L.: ersatzfähig ist der gesamte Wert, da gem. § 446 BGB wg. Gefahrenübergang Weiterleistung v. Zahlung notwendig

Außenverhältnis zu Dritten:
T.d.L.: Gesamtgläubigerschaft gem. § 428 BGB
h.L.: entsprechend § 432 BGB nur Leistung an Beide
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Produzentenhaftung gem. § 823 I BGB?
Produzentenhaftung: den Hersteller trifft die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, seinen Betrieb so zu organisieren, dass Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler, Instruktionsfehler oder Fehler bei der laufenden Produktionsbeobachtung weitestgehend vermieden werden.
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Forderung als sonstiges Recht i.S.v. § 823 I BGB?
(P) sonstiges Recht muss absoluten Charakter haben, Forderung aber eigentlich relatives Recht

alte A.: Forderung relativ, aber Forderungszuständigkeit absolut
Arg. (-) Forderung kann nicht von Zuständigkeit getrennt werden.

e.A. (+)
Arg.: Vergleich mit Eigentumsvorbehalt
Forderung hat typische Ausschluss- und Zuweisungsfunktion

h.M. (-)
Arg.: Inhaber der Forderung hinreichend durch § 816 II BGB geschützt, ABER Forderung z.B. wg. Insolvenz des Zedenten wirtschaftlich wertlos
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Prüfung: Anspruch auf ReaG gem. § 823 I BGB
1. Subsidiarität
Ausnahme: § 826 BGB

2. ReaG: alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert eines Betriebes ausmacht

3. Betriebsbezogener Eingriff
= final, gerade auf den Betrieb bezogen
ODER
Verletzung solcher Verkehrspflichten, die gerade dem Schutz des Betriebes als funktionale Einheit dienen
≠ Eingriff in Rechte, die vom Betrieb ablösbar sind (Wären Private genauso betroffen?)
i.E. oft Interessenabwägung
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Def.: Unternehmen
Unternehmen: ein auf Dauer ausgelegter und auf Gewinnerzielung ausgerichteter Betrieb unter Einschluss freiberuflicher Tätigkeiten
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Ist das Unternehmenspersönlichkeitsrecht i.R.v. § 823 I BGB geschützt?
Ja, aber nur, wenn juristische Person Rechtsschutz zur Ausübung ihrer Position bedarf.

Insb. wenn sie in ihrem sozialen Geltungsbereich als Arbeitgeber oder Wirtschaftsunternehmer betroffen ist.
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Wem obliegt der Unterhalt der Straßen?
h.M. bei fehlendem Unterhalt der Straßen keine Amtspflichtverletzung, sondern rein privatrechtliche Verpflichtung gem. § 823 I BGB
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Wann ist i.R.d. §§ 823 ff BGB eine positive Feststellung der RW erforderlich?
Grds. RW indiziert.

Keine Indikation bei Rahmenrechten.

Rahmenrechte: sonstige Rechte, die auf Basis der grundgesetzlichen Wertung vom Gericht entwickelt wurden, d.h. allgemeinem Persönlichkeitsrecht, Recht am eingerichteten & ausgeübten Gewerbe
-> Vielzahl von Einzelrechten geschützt
-> umfassende Interessen- /Güterabwägung notwendig.

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Prüfung § 823 II BGB
1. Schutzgesetz (hier Erweiterung auf reine Vermögensschäden)
h.M. ≠ soft law
sachlich: Handlungsgebot
persönlich: Schutz der RG-Interessen des Geschädigten (zumindest auch Individualschützend)
-> Das Gesetz muss gerade das verletzte Interesse des konkret Geschädigten vor der konkreten Verletzungaart schützen

2. Verletzung des Schutzgesetztes
beachte: objektiv + subjektiv
3. RW

4. Verschulden
-> je nach SchutzG, wenn nicht näher spezifiziert § 276 BGB
(P) bei Minderjährigen!!! / geistig nicht voll zurechenbaren!
h.M.: §§ 827 ff BGB
a.A.: §§ 3 S. 1 JSG, 19 StGB
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Schutzgesetz i.S.v. § 823 II BGB
jede Rechtsnorm i.S.d. § 2 EGBGB, die gerade (auch) dazu zu dienen bestimmt ist, den Einzelnen oder einen bestimmten Personenkreis vor Verletzungen seiner Rechtsgüter zu schützen.

h.M.: Schutz von Individualinteressen zumindest Nebenzweck der Norm.
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Vorsatz i. S. d. § 823 I
Vorsatz bedeutet das Wissen und Wollen des Erfolges im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit.
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Äquivalenztheorie
Prüfung bei Kausalität

conditio sine qua non: Handlung kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele.

Bei Unterlassen: ...nicht hinzugedacht...

- auch bei Doppelkausalität (= alternative Kausalität)
- kumulative Kausalität (beachte § 840 BGB)
- wenn unklare Kausalität ? (Blackbox)
  Haftung aller Alternativtäter gem. § 830 I 2 BGB
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Adäquanztheorie
Prüfung bei Kausalität

Adäquanztheorie: ein Ereignis ist ursächlich, wenn es im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen generell dazu geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen.

-> Erfolg darf nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegen.

Standpunkt: optimierter Betrachter, der die dem Handelnden bekannten Umstände kennt
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Wann wird die Adäquanztheorie nicht anwendet?
1. Gefährdungshaftung
2. Vorsatztaten
3. Schutzzweck der Norm erfasst gerade diesen unwahrscheinlichen Fall
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Lehre vom Schutzzweck der Norm
Prüfung bei Kausalität
-> wird zusätzlich zur Adäquanztheorie angeführt, um Zurechnungsfragen zu entscheiden

Lehre von Schutzzweck der Norm: die vom Schädiger verletzte Norm muss gerade der Verhinderung des konkreten Verletzungserfolges dienen.

bei unmittelbaren Verletzung: immer (+)
bei mittelbaren Verletzung: wenn die Verletzung auf ein vom Täter geschaffenes unerlaubtes Risiko zurückgeht
≠ allgemeines Risiko, Schicksal
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Haftung gem. § 823 ff BGB bei Dazwischentreten Dritter?
(+)
wenn das Handeln des Dritten im Rahmen des üblichen Folgerisikos liegt
ODER
wenn der Schädiger das vorsätzliche Handeln des Dritten erheblich begünstigt
≠ bei außergewöhnlichen Behandlungsfehlern
(PP) Kausalität

RF: Gesamtschuldnerische Haftung gem. § 840 BGB
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Haftung gem. §§ 823 ff BGB, wenn auch rechtmäßiges Alternativverhalten zum Schaden geführt hätte?

Grds. (+), Schädiger trägt Beweislast.

Ausnahme: rechtliche Verfahrensnormen, da Amtshaftung sonst leerlaufen würde.
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Auf welcher Prüfungsebene ist freiwillige Selbstgefährdung bei §§ 823 ff BGB zu prüfen
h.M.

≠ Zurechnung
≠ Einwilligung
-> da dann alles oder nichts Lösung!

= Mitverschulden gem. § 254 BGB
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Schaden wäre auf Grund eines anderen Ereignisses genauso eingetreten. Können Hypothetische Kausalverläufe für Haftung gem. §§ 823 ff BGB berücksichtigt werden?
Systematik: §§ 287 S. 2, 848 (+)         § 844 I gerade (-)
Telos: Geschädigter erhält ein Zufallsgeschenk trotz nicht abwendbarem Schaden.
ABER: Schädiger hat Schaden tatsächlich (auch) verursacht, dieser soll keine Ausrede erhalten.

h.M. Differenzierung
Überholende Kausalität: Schaden war bereits in der Sache angelegt, aber wird von zweiter Schädigung überholt, die den (schädigenden) Erfolg herstellt, sodass die erste sich nicht mehr auswirken kann. RF: Reserveursache reduziert den Schaden
SchE-Anspr. gegen Dritte: scheiden aus, da diese gerade nicht ursächlich waren
Objektschaden: Berechnung zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes (ex-ante)
Vermögensschaden: Schaden an weiteren RG des Geschädigten ist bis zum Zeitpunkt des Alternativereignisses zu ersetzten, da die Schäden auf jeden Fall eingetreten wären.
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Erfordert die Notwehr gem. § 32 StGB i.R.d. §§ 823 ff BGB eine verhältnismäßige Handlung?
Systematik (+): wenn § 228 BGB (+), dann erst recht keine Verhältnismäßigkeit bei §§ 227, 32 StGB

Systematik (-): § 228 verlangt keine Gegenwärtigkeit, Recht braucht unrecht nicht zu weichen!

BEACHTE: Immer Verbot des Rechtsmissbrauchs.
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Prüfung: Einwilligung als Rechtfertigung zu Delikt
1. Einwilligungsfähige Person
Einwilligung: geschäftsähnliche Handlung
Folge: keine Geschäftsfühigkeit erforderlich, sondern nur geistige und sittliche Reife um die Tragweite des Eingriffes zu erkennen.

2. Hinreichende Aufklärung
≠ jedes noch so entfernte Risiko

3. Schutzzweckzusammenhang
Aufklärungspflichtiges Risiko hat sich realisiert. Eingriff nur insoweit rechtswidrig, insoweit nicht aufgeklärt wurde.
(Oder nicht eingewilligt werden konnte, beachte strafrechtliche Wertung.)
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Wo sind Irrtümer bzg. Rechtfertigungsgrund bei §§ 823 ff BGB zu prüfen?
Unterschied zu StrafR:
Vorsatz bezieht sich im Zivilrecht auch auf die Rechtswidrigkeit.
Irrtum daher immer im Subjektiven Tatbestand zu Prüfen!
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Unterschied Mittäter  <-> Nebentäter i.R.v. § 823 ff BGB?
Mittäter § 830 I 1: geplantes Zusammenwirken
          (Tatentschluss + arbeitsteiliges Zusammenwirken)

Nebentäter § 840: zufälliges (kein gemeinschaftliches) Zusammenwirken
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Prüfung § 830 I 1 BGB
WICHTIG: eigenständige AGL
1. unerlaubte Handlung ohne Kausalität
h.M. auch Gefährdungstatbestände
BGH: analog auf vertragliche SchEAnspruche
   a. ...
   b. Vorsatz (auch bei Gefährdung)
      aa. bzg. des Tatbeitrages des anderen Täters
            h.M. Vorsatz bzgl. des Gesamtplans ausreichend
      bb. Vorsätzliche Haupttat bei Teilnahme
              h.M. (+) wg. § 26 StGB
2. Haftungsbegründende Kausalität
Beweislast: Geschädigter (der muss aber nicht die Kausalität des einzelnen Täters nachweisen)
(P) Entlastungsbeweis durch den einzelnen Täter? Lit: (+)
3. Schaden
RF: § 840 I BGB, Innenregress gem. § 254 BGB analog, nicht nach Kopfteilen, sondern nach Verantwortungsbeiträgen
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Prüfung § 830 I 2 BGB
WICHTIG: eigenständige AGL - Alternativtäterschaft
1. unerlaubte Handlung ohne Kausalität
2. Haftungsbegründende Kausalität
a. Handlung mehrerer Beteiligter
     (P) Zusammenhang zwischen den Handlungen
      Lit.: (-)
      Rsp.: gleichartige Handlungen
      objektiv sachlich, räumlich u. zeitlich derart verbunden, dass sie nach der Verkehrsanschauung einen einheitlichen tatäschlichen Vorgang darstellen
b. Unauflösbarkeit der Kausalität
     (P) Sichere Zurechnung des Erstverursachers, unsichere Zurechnung des Zweitverursachers
   wichtig, wenn erster insolvent o. unauffindbar
   h.M. (-) Schutzzweck der Norm soll Schuldner gewährleisten, nicht erweitern
   a.A. (+) Haftung des potentiell-verantwortlichen soll nicht ausgeschlossen werden
c. Feststehender Ersatzanspruch des Geschädigten
     innerhalb ALLER denkbaren Kausalitätsalternativen muss ein Anspruch bestehen
3. Schaden
RF: § 840 I BGB, Innenregress gem. § 254 BGB analog, nicht nach Kopfteilen, sondern nach Verantwortungsbeiträgen
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Haftung gem. § 830 I 2 bei Nebentäterschaft?
h.M. § 830 I 2 BGB analog , da gleiche Interessenlage
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Zurechnung von Exzesshandlungen von Mittätern im ZivilR?
Keine Zurechnung
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Schutzumfang Kreditgefährdung gem. § 824 BGB
Geschützt ist nur die Gefährdung und unmittelbare Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen
-> Beeinträchtigung wirtschaftlicher Wertschätzung.
->Ehrenrührigkeit der Tatsache nicht erforderlich.
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Prüfung: § 826 BGB
BEACHTE: Anwendung neben § 823 BGB!!
1. Zufügung eines Schadens
-> auch jeder Vermögensschaden
2. Sittenwidrigkeit
= verstößt gegen das Anstandsgefühl jedes billigt und gerecht denkenden.
Abgrenzungen auf Grund der Wertungen & Prinzipien der Rechtsordnung. Insb...
- Schutzwürdigkeit des  verletzten RG & Interessen
- Verhaltensweise des Schädigers
- Motiv des Schädigers
- Leichtfertiges Verhalten, wenn Gewissenlosigkeit + Schutzzweckzusammenhang

BEACHTE: lauterer Wettbewerb ok!
3. Vorsatz
h.M.: dol. ev. ausreichend
RF: Totalreparation, meist nicht § 254 BGB
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Schutzumfang Sittenwidrige Schädigung gem. § 826 BGB
-> Nicht jede vorsätzliche Schädigung reicht aus!
-> Das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden muss verletzt sein (vgl. § 138 BGB)

Der Schaden muss in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise enstanden sein. Sittenwidrigkeit kann sich aus dem verfolgten Zweck, dem zu dessen Durchsetzung verwendeten Mittel oder den entstandenen Folgen ergeben.
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Haftung desjenigen, der sich vorsätzlich am fremden Vertragsbruch beteiligt?
Ja, gem. § 826 BGB + qualifizierenden Umständen wie Täuschung, Drohung, kollusives Zusammenwirken mit Schädiger.
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Prüfung: Billigkeitshaftung gem. § 829 BGB
1. RW Schadenszufüung durch den Verschuldensunfähigen
TB §§ 823-826 BGB
h.M.: auch §§ 830 ff BGB, wenn die dort vorausgesetzte rw Tat ein Delikt i.S.v. §§ 823-826 BGB ist
2. Natürliche Zurechnungsfähigkeit (str.)
h.M. (-) da Billigkeitshaftung auch bei § 827 I BGB
aber hypothetische Schuldhaftigkeit: Verschulden muss gerade wg. Unzurechnungsfähigkeit fehlen
3. Billigkeit
Abwägung ...je nach wirtschaftlichen Verhältnissen von Verletztem und Schädiger, konkrete Schädigung, Versicherung (wenn obligatorisch, sonst nur Höhe, Lit: immer berücksichtigen zu lasten des Schädigers, egal ob obligatorisch oder nicht), ≠ wenn bereits Entschädigung durch Versicherung, da Entlastung der Versicherung nicht billig
-> Gefälle zu Gunsten des Geschädigten
4. Subsidiarität gegenüber anderen Haftungstatbeständen
h.M.: Bestehen des Anspruches + Realisierbarkeit erforderlich
RF: billige Entschädigung
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Prüfung § 831 BGB
WICHTIG: eigene Anspruchsgrundlage
1. Verrichtungsgehilfe
    - Wissen und Wollen des Geschäftsherren
    - weisungsabhängig, im Interessenkreis tätig
= Geschäftsherr kann Tätigkeit nach Zeit & Umfang bestimmen
2. Rw Schadenzufügung durch Verrichtungsgehilfen
     a. TB         b. RW
    c. Verschulden (h.M.) auch bei Fahrlässigkeit, da es keine Überwachungspflicht eines hinreichend sorgfältigen gibt
3. In Ausführung der Verrichtung ≠ bei Gelegenheit
4. Haftungsbegründende Kausalität -> Entlastungsbeweis
    eigenes Auswahl- und Überwachungsverschulden d. Geschäftsherren; Vermutung: Kausalität + Verschulden, Beweislastumkehr zu Gunsten des Geschädigten.
-pflichtgemäße Auswahl des Verrichtungsgehilfen + Überwachung
- sorgfältige Beschafftung von Vorrichtungen & Gerätschaften
- pflichtgemäße Anleitung des Verrichtungsgehilfen
- Kausalität
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Def.: Verrichtungsgehilfe i.S.v. § 831 BGB
Verrichtungsgehilfe: wer vom Geschäftsherren in dessen Interesse eingesetzt wird, als in seine Herrschafts- und Organisationssphäre eingegliedert wird, und dabei dessen Weisungen untersteht. (Abhängigkeitsverhältnis)

Weisungsrecht muss nicht alle Einzelheiten der Tätigkeit erfassen, ausreichend, wenn der Geschäftsherr das Handeln jederzeit untersagen, einschränken, oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann.
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Def.: Erfüllungsgehilfe i.S.v. § 278 BGB
Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) ist eine Person, die mit Wissen und Wollen des Schuldners rein tatsächlich in dessen Pflichtenkreis tätig wird (z. B. Verkäuferin des Kaufhausunternehmens, Fahrer des Transportunternehmers, Krankenhausarzt für Krankenhausträger, nicht das pathologische Institut der histologischen Untersuchung im Verhältnis zum behandelnden Arzt).

Schuldner muss sich das in Erfüllung der Verbindlichkeit vorgenommene Verhalten des Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen und hat das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen (ohne eigenes Verschulden) in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
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Rechtsanwalt als Verrichtungsgehilfe i.S.v. & 831 BGB?
Rsp.: (+) da abhängig von Mandanten
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Betriebsbezogenheit
Ein Eingriff ist betriebsbezogen, wenn er sich unmittelbar gegen den
Gewerbebetrieb als solchen richtet und nicht gegen solche Rechtsgüter, die auch Privatpersonen zustehen können.
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(P) Entlastungsbeweis von Großbetrieben für Verrichtungsgehilfen gem. § 831 BGB?
Großbetrieb ca. ab 10 Mitarbeitern.

alte Rsp.: pflichtgemäße Auswahl einer Zwischenperson ausreichend, keine Entlastung bzgl. jedes einzelnen Mitarbeiters notwendig.

ABER: ungerechtfertigte Bevorzugung von Großunternehmen
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Umfang des Verschuldens i.S.v. § 832 I 2 BGB
Verschulden der Aufsichtspflichtigen wird grds. vermutet.

ABER Exkulpation
Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart, Charakter des Kindes, Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens woei danach, was dem Aufsichtspflichtigen nach den jeweiligen Verhältnisse zugemutet werden kann.

a) Widerlegung der Verschuldensvermutung
... wenn sie der Aufsichtspflicht genügt haben
b) Widerlegung der Kausalitätsvermutung
... wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsicht entstanden wäre
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Prüfung: Haftung des Tierhalters gem. § 833 BGB
1. RG-Verletzung
beachte: hier keine sonstigen Rechte
2. Tier i.S.v. § 833 BGB
(P) Mikroorganismen
3. Haltereinschaft des Anspruchsgegners
Eigenbesitzer oder unterhaltspflichtiger Fremdbesitzer

4. Kausalität: tierisches Verhalten -> RG-Verletzung
keine Adäquantheorie, da Schutzzweck der Norm typische Tiergefahren umfasst
(P) Ausschluss der haftung bei freiwilliger Selbstgefährdung (sehr str.)

5. Kein Entalstungsbeweis gem. § 833 S. 2 BGB bei Nutztieren
  Widerlegen der Verschuldens- oder Kausalitätsvermutung.
6. Kein vertraglicher Ausschluss
(P) konkludent
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Def.: Tierhaltereigenschaft i.S.v. § 833 BGB
Tierhalter: verwendet das Tier in eigenem Interesse für eine nicht ganz unbedeutende Zeit

-> Bestimmungsmacht über das Tier
-> trägt allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres
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Nutztiere i.S.v. § 833 BGB
Haltung des Tieres muss spezifisch mit der Berufstätigkeit des Halters zusammenhängen
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Luxustier i.S.v. § 833 BGB
Haustier (zahm) + nicht für den Beruf
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Def. Betrieb eines KfZ i.S.v. § 7 StBG
weite Auslegung / verkehrstechnische Auffassung (h.M.):
im öffentlichen Verkehrsbereich sind alle Fahrzeuge im Betrieb, die sich darin bewegen oder in verkehrsbeinflussender Weise darin ruhen.
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Def.: Halter eines KfZ i.S.v. § 7 StVG
Halter ist, wer das KfZ zur Unfallzeit für eigene Rechnung in Gebrauch und die für den Gebrauch erforderliche Verfügungsgewalt hat, die ein solcher Gebrauch voraussetzt.
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Def.: Schwarzfahrten i.S.v. § 7 StVG
Schwarzfahrten: Fahrten ohne Wissen und Wollen des Fahrers
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Def.: Idealfahrer i.S.v. § 7 StVG
Idealfahrer: verfügt über eine über den gewöhnlichen Durchschnitt erheblich hinausgehende Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit im Augenbick der Gefahr im Rahmen des Menschenmöglichen.
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Def.: höhere Gewalt
höhere Gewalt:
betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis,
das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist,
mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach Sachlage vernünftiger Weise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann
und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.
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Vorraussetzungen für einen konkludenten Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit bei Gefälligkeiten i.S.v. § 276 I 1 BGB
Beachte: Haftungsausschuss bei Gefälligkeiten ist nicht grundsätzlich anzunehmen

1. Schädiger besitzt für den geltend gemachten Fall keinen Versicherungsschutz
2. Für Schädiger besteht bei Nichtbestehen eines Haftungsausschusses ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko
3. Besondere Umstände, die einen Haftungsverzeicht als besonders naheliegend erscheinen lassen.
  - Nachbarschaftshilfe
  - Schwierige Verhältnisse / Handlungsumstände / Übung
4. Kenntnis des Geschädigten, der sich dem Ausdrücklichen Ansinnen billigerweise nicht hätte verweigern können.
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Prüfung: Haftungsausfüllender Tatbestand
Grundsatz: Totalreparation, aber Bereicherungsverbot

1. Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens
    jeder Schaden, nicht nur vorhersehbar oder verschuldet

2. Haftungsausfüllende Kausalität (RG-Verletzung -> Schaden)
   Schädiger hat den heutigen Zustand ohne das schädigende Ereignis herzustellen

3. Art der Ersatzleistung
    a) Naturalrestitution: Integritätsinteresse
    b) Wertersatz gem. § 251 BGB oder billige Entschädigung in Geld gem. § 253 II BGB
    c) Nutzungsausfall
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Def.: Schaden
Schaden: jede unfreiwillige Einbuße, die jemand infolge eines unfreiwilligen Ereignisses an seinen Rechtsgütern (Eigentum, Gesundheit, ...) erleidet.
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Haftungsausfüllende Kausalität
Haftungsausfüllende Kausalität: RG-Verletzung <-> Schaden
Schädiger hat den heutigen Zustand ohne das schädigende Ereignis herzustellen

1. Äquivalenztheorie (condition sine qua non)
   Differenzhypothese: Lage des geschädigten mit dem Ereignis - hypothetische Lage ohne das Ereignis
-> Bestandsaufnahme (materiell und Immateriell)
Zeitpunkt: letzte mündliche Verhandlung
Beachte: auch vorherige Vorteile sind einzustellen, Freiwilligkeit ist unerheblich.

2. Adäquanztheorie (h.M.)
nicht ersatzfähig sind für einen objektiv informierten Beobachter völlig unvorhersehbare Schäden.
3. Schutzzweck der Norm
Wertende Kriterien der §§ 249 ff BGB, NICHT §§ 823 BGB
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Generelle Kausalität + Anwendungsbereich
Für die Ursächlichkeit zwischen Beschaffenheit des Produktes und der Gesundheitsschädigung des Verbrauchers
- kann offen bleiben, welche Substanz den Schaden verursacht hat
- solange andere in Betracht kommende Schadensursachen ausgeschlossen werden können.

Anwendungsfälle: Produkthaftung, z.B. Holzschutzmittel-Fall, Lederspray-Fall.
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Differenzhypothese
-> Berechnung des Schadens!

Differenzhypothese: der Vermögensschaden besteht in der Differenz zwischen dem jetzigen Wert des Vermögens und dem Wert, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis haben würde
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Naturalrestitution i.S.v. § 249 I BGB
Naturalrestitution: Herstellung des gleichen wirtschaftlichen Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde

-> primärer Ausgleich in Natur durch Herbeiführen eines tatsächlichen Erfolges
-> Ersetzt wird das Integritätsinteresse des Geschädigten

h.M.: Naturalrestitution ist gleichartig und gleichwertig wie urspr. Sache?
+ objektive Reparaturkosten
-> Verwendung des Geldes am Ende irrelevant (h.M.)
-> Schädiger trägt das Werkstattrisiko + Prognoserisiko (es kommt nur auf den Erfolg an)

(P) alt zerstört -> neu erstattet = Überkompensation?
RF: Gegenanspruch Schädiger gem. § 249 I BGB, Anrechnung gem. § 249 II BGB
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Wirtschaftlichkeitspostulat i.S.v. § 249 II BGB
Anknüpfungspunkt: "erforderlicher" Geldbetrag

nur diejenigen Kosten sind ersatzfähig, die nach dem Maßstab eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen

= diejenige effektive Maßnahme (Naturalrestitution), die den geringsten Aufwand fordert.
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Wertersatz gem. § 251 BGB
- grds. Entschädigung gem. § 251 BGB nur bei Vermögensschäden möglich

Berechnungsmaßstab: eingetretene Vermögensminderung
   Sachen = Markwert
   Vertragliche Pflichten = Äquivalenzvermutung
                                = Rentabilitätsvermutung bzw. des Synallagmas
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Def.: entgangener Gewinn gem. § 253 BGB
entgangener Gewinn: Vermögensvorteile, die zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses nicht zum Vermögen gehörten, die ihm aber ohne das schädigende Ereignis zugeflossen wären.
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(P) Ersatzfähigkeit von Verdienstausfall?
Differenzierung nach Arbeitsleistung:

a) unselbständige Beschäftigung = Geld wird weitergezahlt
RF: SchEAnspruch besteht fort, ist aber im Wege der Legalzession vom Arbeitgeber geltend zu machen.
Umfang: Bruttolohn, da Abgaben weiter gezahlt werden
b) selbständige Beschäftigung gem. § 252 BGB konkret entgangener Gewinn.

c) verletzungsbedingte Arbeitsunfähigkeit Leistungsfortzahlung tritt an Stelle von Arbeitslosengeld (§ 126 I 1 SGB III)
d) vorübergehende Einbuße der Arbeitskraft = ohne Verdienstausfall kein ersatzfähiger Schaden (vgl. § 11 StVG)

e) Hausarbeit wg. § 1360 S. 2 BGB
f) Erwerb unter Verstoß gegen gesetzliche Verbote i.S.v. § 134 BGB = kein Erwerb
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Ersatzfähigkeit von eigener Arbeitsleistung des Geschädigten i.R.v. §§ 249 ff BGB?
Wenn

1. zur Schadenbeseitigung

2. Marktwert

3. am Markt übliche Qualität

Ansonsten § 91 ZPO vorrangig.
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Voraussetzung von Geltendmachung von Schmerzensgeld?
AGL: §§ 253 II BGB oder Art. 1 I 1 I.V.m. 2 I GG

1. Eingriff schwer wiegt
2. entstandene Nachteile nicht anders ausgeglichen werden können
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Ersatzfähigkeit von Nutzungsausfall gem. § 249 ff BGB?
Nutzungsausfall: (+) bei wirtschaftlichen Auswirkungen unprob.
entgangene Gebrauchsmöglichkeiten
§ 249 I (-) § 251 Wertersatz?
e.A. (-) da immaterieller Schaden gem. § 253 I BGB
alte h.M. (+) Aufwendungen auf die Sache können sich wg. Zerstörung nicht amortisieren
ABER kein Anhaltspunkt für Schadenshöhe, uferlose Anwendung (z.B. Geschädigter liegt im Krankenhaus)
h.M. (+) Schädiger soll nicht entlastet werden, wenn geschädigter Bequemlichkeitseinbußen in Kauf nimmt
Arg.: Frustration + Kommerzialisierung
Wird die Nutzung im Rechtsverkehr mit einem Geldbetrag bewertet?
ABER Kriterien gegen zu weite Ausweitung:
1. Geschädigtes gut war von allgemeiner, zentraler Bedeutung für die Lebenserhaltung ≠ Luxusgüter
2. Eingriff in den Gebrauchsgegenstand selbst
3. Fühlbare (tatsächliche) Nutzungsbeeinträchtigung
-> hypothetische Nutzungsmöglichkeit & Nutzungwille müssen vorliegen
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Ersatzfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen i.R.V. §§ 249 ff BGB?
Vorsorgeaufwendungen: solche, die der Schädiger aufgewendet hat, um sich vor dem späteren schädigenden Ereignis zu schützen.

(P) keine haftungsausfüllende Kausalität, da sie auch dann entstanden wäre, wenn der Schadensfall nicht eingetreten wäre
ABER Geschädigter hat eine Schadensminderungsobliegenheit gem. § 254 II BGB. Davon soll der Schädiger nicht profitieren.
BGH: anteilige Anrechnung!
Insg. sehr str.
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Berücksichtigung von erlangten Vorteilen i.R.d. Schadensbereichnung?
1. Schaden war kausal für den Vorteil
h.M.: nicht adäquat kausal
Telos: nur ent-, nicht Belastung des Schädigers.
2. Sinn & Zweck des Schadensersatzes
-> Bereicherungsverbot
-> Anrechnung ist dem Schädiger zumutbar & darf den Schädiger nicht unbillig entlasten
-> wenn Vorteil auch ohne Zutun Dritter eingetreten wäre, nur später, dann nur Anrechnung des Verfühungsvorteiles
(+) bei Schadensminderungsobliegenheit gem. § 245 II BGB, nicht jedoch überobligatorische Leistungen
(+) ersparte Aufwendungen gem. § 642 II BGB
(+) ersparte Aufwendungen gem. § 326 II 2 BGB
(-) Unterhaltsleistungen gem. § 843 IV BGB
(-) Legalzession (Zession soll gerade Ersatzansprüche bestehen lassen)
(-) bei Versicherungsleistungen (beruhen auf VersicherungsV)
(+/-) freiwillige Drittleistungen je nach Zwecksetzung des Dritten

3. Kongruenz zwischen Schadensposten & Vorteil
= nur punktuelle Anrechnung
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Wer ist Schuldner des Aufopferungsanspruches gem. § 904 S. 2 BGB im Verhältnis Einwirkender-Aufopfernder-Begünstigter?
h.M. Einwirkender
(+) für den Aufopfernden leichter zu finden
(+) Regress des Einwirkenden ggü. RG-Inhaber über GoA

Lit.: Begünstigter
(+) profitiert unmittelbar von der Einwirkung
(+) Einwirkender soll nicht das Insolvenzrisiko des Begünstigten tragen (§ 323c StGB)
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Leistungskondiktionen
Leistungskondiktion liegt vor, wenn jemand "Etwas" durch eine Leistung erlangt hat, die ohne Rechtsgrund erfolgt ist.
Leistung gem. Rsp. & h.Lit.: jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens aus der Sicht des Leistungsempfängers.

§ 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative (condictio indebiti)
§ 812 Abs. 1 Satz 2 erste Alternative (condictio ob causam finitam)
§ 812 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative (condictio ob rem bzw. condictio causa data, causa non secuta)
§ 817 Satz 1 (condictio ob turpem vel iniustam causam)
strittig ist, ob § 822 als Leistungskondiktion einzuordnen ist
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Nichtleistungskondiktionen
Eingriffskondiktion: qualifizierter Eingriff in Zuweisungsgehalt fremden Rechts. Keine Handlung oder Verschulden notwendig (≠ DeliktsR)
Bsp. Kühe, die fremdes Gras fressen, Besitz am Diebesgut, Verwendung fremder urheberrechtlich geschützter Werke.
Verwendungskondiktion: Verwendungen werden auf eine fremde Sache gemacht, ohne dass sich der Verwender darüber bewusst ist, dass er gerade den Eigentümer der Sache bereichert.
Bsp. Hausmeisters, der den fremden Zaun versehentlich mit eigener Farbe streicht. Hier fehlt für Leistungskondiktion Bewusstsein, fremdes Vermögen zu mehren.
Rückgriffskondiktion

§ 812 I 1 Alt. 2: allgemeine Eingriffskondiktion, auch Verwendungskondiktion oder Rückgriffskondiktion
§ 816 I 1: entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten
§ 816 I 2: unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten
§ 816 II: Annahme einer Leistung durch einen Nichtberechtigten, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, bsp. §§ 407, 808, 793, 851, 893, 2367 BGB
§ 822: unentgeltliche Verfügung eines Berechtigten an einen Dritten und in Folge dessen Entreicherung des Berechtigten (Einordnung als Nichtleistungskondiktion str.)
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Subsidiaritätsregel bei Kondiktionen
- Vorrang der Leistungskondiktion
- Nichtleistungskondiktion nur, wen der Kondiktionsgegenstand dem Empfänger von niemandem geleistet worden ist

Telos:
-> Erhalt von Einreden und Einwendungen
-> Verteilung des Insolvenzrisikos
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Wertungsgesichtspunkte bei Kondiktionen
Veranlassung: Hat der Leistenden den zurechenbaren Rechtsschein dahingehend gesetzt, dass eine Leistung von ihm vorliege?

Schutzwürdigkeit des Empfängers: Ist das Vertrauen des Empfängers darauf, dass eine Leistung an ihn vorliege, schutzwürdig? Ist er redlich?
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Welche Kondiktion ist im Falle einer Aufrechnung anwendbar?
e.A. § 812 I 1 Alt. 1 BGB
Arg.: ex tunc Wirkung § 142 I BGB

a.A. § 812 I 2 Alt. 1 BGB
Arg.: Anfechtung erfolgt tatsächlich erst nach Abschluss des Rechtsgeschäftes
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Leistungskondiktion wegen fehlenden Rechtsgrundes: § 812 I 1 Alt.1 BGB
I. Voraussetzungen
1. Etwas erlangt
'Etwas' ist jeder Vermögensvorteil, dh die Vermögenslage des Bereicherungsschuldners muß sich verbessert haben.
2. Durch Leistung
Leistung ist die bewußte und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Durch die Zweckbestimmung = Tilgungsbestimmung wird dem Empfänger klar, weshalb ihm der Gegenstand zugewandt wird.
3.Ohne rechtlichen Grund
II.Anspruchsausschluß
1.§ 814 BGB
wenn der Leistende gewußt hat, daß er dazu nicht verpflichtet war oder
wenn die Leistung einer Anstands- oder sittlichen Pflicht entsprach
2.§ 817 S.2 BGB
wenn der Leistende gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt, es sei denn, die Leistung bestand in der Eingehung einer Verbindlichkeit
III.Rechtsfolgen
Herausgabe des Erlangten
ggf Herausgabe von Nutzungen und Surrogaten, § 818 I BGB
ggf Wertersatz, § 818 II BGB
ggf verschärfte Haftung, §§ 819; 820; 818 IV BGB iVm allgemeinen Vorschriften

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Leistungskondiktion wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsgrundes: § 812 I 2 Alt.1 BGB
I.Anspruchsvoraussetzungen
1.Etwas erlangt
'Etwas' ist jeder Vermögensvorteil, dh die Vermögenslage des Bereicherungsschuldners muß sich verbessert haben.
2.Durch Leistung
Leistung ist die bewußte und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Durch die Zweckbestimmung = Tilgungsbestimmung wird dem Empfänger klar, weshalb ihm der Gegenstand zugewandt wird.
3.Nachträglicher Wegfall des Rechtsgrundes
zB wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung oder Anfechtung des Rechtsgeschäfts
II.Anspruchsausschluß
1.§ 814 iVm § 142 BGB
wenn der Leistende gewußt hat, daß er dazu nicht verpflichtet war oder
wenn die Leistung einer Anstands- oder sittlichen Pflicht entsprach
2.§ 817 S.2 BGB
wenn der Leistende gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt, es sei denn, die Leistung bestand in der Eingehung einer Verbindlichkeit
III.Rechtsfolgen
Herausgabe des Erlangten
ggf Herausgabe von Nutzungen und Surrogaten, § 818 I BGB
ggf Wertersatz, § 818 II BGB
ggf verschärfte Haftung, §§ 819; 820; 818 IV BGB iVm allgemeinen Vorschriften
120
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Leistungskondiktion wegen Nichteintritts des bezweckten Erfolges: § 812 I 2 Alt.2 BGB
I.Anspruchsvoraussetzungen
1.Etwas erlangt
'Etwas' ist jeder Vermögensvorteil, dh die Vermögenslage des Bereicherungsschuldners muß sich verbessert haben.
2.Durch Leistung
Leistung ist die bewußte und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Der Leistende muß einen nicht erzwingbaren bzw einklagbaren Zweck verfolgt haben und über die Zweckbestimmung ('nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg') muß eine tatsächliche Einigung der Parteien erzielt worden sein. Damit ist keine vertragliche Bindung gemeint, denn ansonsten wäre das Rechtsverhältnis nach den Grundsätzen des Vertragsrechts abzuwickeln.
3.Endgültige Zweckverfehlung
II.Anspruchsausschluß
§ 815 BGB
§ 817 S.2 BGB
Wenn der Leistende gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt, es sei denn, die Leistung bestand in der Eingehung einer Verbindlichkeit
III.Rechtsfolgen
Herausgabe des Erlangten
ggf Herausgabe von Nutzungen und Surrogaten, § 818 I BGB
ggf Wertersatz, § 818 II BGB
ggf verschärfte Haftung, §§ 819; 820; 818 IV BGB iVm allgemeinen Vorschriften
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Etwas erlangt
Bereicherungsgegenstand kann jeder vermögenswerte Vorteil sein.
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Def.: Leistung i.S.v. § 812 I 1 Alt. 1 BGB
Leistung: jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.

(str.) ob genereller Leistungswille ausreichend.

Leistungszweck: Tilgung einer Verbindlichkeit oder Schenkung

Sichtweise der Leistungsbestimmung:
- Empfänger muss geschützt werden, Zuwender kann zuviel ausräumen
- rechtsgeschäftsähnliche Natur der Zweckbestimmung
§§ 133, 157 BGB = objektiver Empfänger
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Leistung
Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
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Def.: auf Kosten eines anderen gem. § 812 I 1 Hs. 2
auf Kosten eines anderen: Eingriffskondiktion

1. Lehre vom Zuweisungsgehalt
Gläubiger = Inhaber eines Rechtsgutes, in dessen Zuweisungsgehalt eingegriffen wurde
   a. Kommt der Rechtsposition Zuweisungsgehalt zu?
      absolut, dinglich, Recht zum Besitz
   b. Kann der Berechtigte die Rechtsposition verwerten?
       allein + ausschließlich
Telos: Gedanke der Rechtsfortwirkung

2. Rechtwidrigkeitslehre (veraltet)
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Auf dessen Kosten
Dem Vermögensvorteil des Bereicherten muss unmittelbar ein Vermögensnachteil des Entreicherten gegenüberstehen.
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In sonstiger Weise
Jeder Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts.
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Def.: bezweckter Erfolg gem. § 812 I 2 Alt. 2
bezweckter Erfolg: erforderlich ist eine tatsächliche Willensübereinstimmung zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger dahingehend, dass die Leistung nur dann Bestand haben soll, wenn der bezweckte Erfolg eintritt.

-> Erfolg ≠
- Grundlage oder Gegenstand einer vertraglichen Leistungspflicht
- einseitiges Motiv

Für Anwendung bei Zusatzzwecken meist kein Raum.
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Allgemeine Nichtleistungskondiktion: § 812 I 1 Alt.2 BGB
I.Anspruchsvoraussetzungen
1.Etwas erlangt
'Etwas' ist jeder Vermögensvorteil, dh die Vermögenslage des Bereicherungsschuldners muß sich verbessert haben.
2.In sonstiger Weise auf Kosten des Anspruchstellers
Es darf keine Leistung des Anspruchstellers oder eines Dritten vorliegen. Bzgl der möglichen Fallgruppen siehe hier!
3.Ohne rechtlichen Grund
II.Anspruchsausschluß
§ 818 III BGB, soweit von vornherein nicht bereichert
II.Rechtsfolgen
Herausgabe des Erlangten
ggf Herausgabe von Nutzungen und Surrogaten, § 818 I BGB
ggf Wertersatz, § 818 II BGB
ggf verschärfte Haftung, §§ 819; 820; 818 IV BGB iVm allgemeinen Vorschriften
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In welchem Fall besteht ein Rückforderungsanspruch trotz Kenntnis der Nichtschuld i.S.v. § 814 BGB?
teleologische Reduktion von § 814 BGB

- ausdrücklicher Vorbehalt der Rückforderung

- Leistung auf Grund einer Zwangslage (keine Freiwilligkeit)

- Leistung in Erwartung der Vertragserfüllung trotz Formnichtigkeit / Genehmigungspflicht
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Nichtleistungskondiktion wegen Verfügung eines Nichtberechtigten § 816 I 1
I. Anspruchsvoraussetzungen
1.Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten
2.Dem Berechtigten gegenüber wirksam (durch Gutglaubenserwerb eines Dritten, § 932,durch Genehmigung des Berechtigten, § 185 II)
3.Nichtberechtigter hat 'durch die Verfügung' etwas erlangt
II.Anspruchsausschluß
§ 818 III BGB, soweit von vornherein nicht bereichert
III.Rechtsfolgen
Herausgabe des 'durch die Verfügung Erlangten'.

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Def.: Nichtberechtigter i.S.v. § 816 I BGB
Nichtberechtigter
- nicht Inhaber des verfügten Rechtes
- Verlust der Verfügungsbefugnis
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Def.: Verfügung gem. § 816 I BGB
Verfügung: jedes Rechtsgeschäft, durch das ein dingliches Recht unmittelbar übertragen, belastet, inhaltlich geändert oder aufgehoben wird.
≠ obligatorische Verpflichtungen
≠ Realakte

(P) Vermietung + Verpachtung
T.d.L. analog
Arg.: Verfügung über Gebrauchswert, § 566 BGB
h.M. (-)
Arg.: schuldrechtliche Einwirkung ist dem Eigentümer ggü. nicht wirksam
133
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Def.: Entgeltlich <-> Unentgeltlich i.S.v. § 816 I BGB
Entgeltlich: der Leistung steht eine Gegenleistung gegenüber

Unentgeltlich: Unabhängigkeit einer Zuwendung von einer Gegenleistung
(P) gemischte Schenkung
134
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Def.: das Erlangte i.S.v. § 816 I BGB
das Erlangte: Erlös aus der Verfügung

1. Mindererlös, da ≠ SchE

2. Mehrerlös?
   T.d.L. (-) nur objektiver Verkehrswert, beruht nicht auf dem zugewiesenen Substanzwert
   BGH (+) Surrogation (Wortlaut), Veräußerung wesentliches Element des Zuweisungsgehaltes von Eigentum
   (Einschränkung bei gewinnerhöhenden Investitionen)

3. Befreiung von Verpflichtungen
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Voraussetzungen § 817 S. 1 BGB
objektiv: Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten

subjektiv (str.) ob positive Kenntnis notwendig
e.A. (-) allein Wiederherstellung materiell richtiger Güterordnung
a.A. (+) zur Vermeidung unbilliger Härten
136
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Voraussetzungen Rückforderungsausschluss gem. § 817 S. 2 BGB + Anwendungsbereich
Anwendungsbereich: auch auf Leistungskondiktion, da § 817 S. 1 Unterfall einer Leistungskondiktion

objektiv: Verstoß gegen gesetzliches Verbot oder gute Sitten durch Leistungserbringer und Leistungsempfänger

subjektiv: Bewusstsein, gegen gute Sitten zu verstoßen (str.)
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Ausschluss des Rückforderungsausschlusses gem. § 817 S. 2 BGB wg. § 242 BGB
1. Unbilligkeit des Rückforderungsausschlusses
    (str. für Schwarzarbeiter)

2. Ausschluss würde zu faktischer Legalisierung des missbilligenswerten Verhältnisses führen

3. Beiden Teilen fällt ein Verstoß gegen die guten Sitten zu Last, jedoch steht Erwerber diesem näher.
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Hat Wucher (Darlehensgeber), dessen Wucherzins gem. § 817 BGB kondiktioniert wurde, Anspruch auf den marktüblichen Zins?
e.A. (+)
da sonst § 817 S. 2 Strafcharakter hätte

h.M. (-)
da Wucher sonst risikolos Wucherzinsen erheben kann
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Erfasst § 818 I BGB substantielle Surrogate?
e.A. (+)
commodum ex re

h.M. (-)
commudum ex negatione
-> erst durch die rechtsgeschäftliche Tätigkeit an Stelle des ursprünglichen Gegenstandes tretender Ersatz
140
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Ausnahmen von der Entreicherung gem. § 818 III BGB
1. Schutz vor aufdrängender Bereicherung
    T.d.L.: § 818 II BGB subjektiver Maßstab einschlägig
    h.M.:  § 818 III BGB Wegfall der Bereicherung
    Wertersatzpflicht, wenn der Empfänger in der Lage ist, sich objektive Vermögensmehrung konkret-individuell nutzbar zu machen
    a.A. Lösung außerhalb des BerR

2. Berücksichtigung der Gegenleistung in Form der Saldotheorie
    -> Fortsetzung des Faktischen Synallagmas
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Saldotheorie für Herausgabe der Bereicherung gem. § 818 BGB
Wiederherstellung der Risikoverteilung durch Fortsetzung des faktischen Synallagmas

- Saldierung gleichartiger Ansprüche hat zur Folge, dass nu rein Konditionsanspruch besteht
- Saldierung ungleicher Ansprüche führt zu Zug-um-Zug-Leistung
- die eigene Entreicherung gem. § 818 III BGB wird zum Abzugsposten

Telos: wer weiß, dass er etwas nur um eine Gegenleistung erlangt hätte, kann sich nicht darauf berufen, er können das Erlangte ohne Gegenleistung behalten.
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Ausnahmen von der Saldotheorie für Herausgabe der Bereicherung gem. § 818 BGB
1. (beschränkt sowie unbeschränkt) Geschäftsunfähige
    (§ 818 I -) unstreitig! wenn zulasten des Minderjährigen. Ansonsten Umgehung von Schutz und Risikoaufbürdung.

2. Widerrechtliche Drohung oder Täuschung
    (-) wenn Getäuschter den Untergang der Sache nicht zu vertreten hat
    (str.) wenn Getäuschter untergang zu Vertreten hat
    BGH: Täuschung / Drohung wiegt schwerer
    Lit.: (+) Wertung § 323 IV BGB

3. Unterlang wegen Sachmangel
   Wertung § 346 II Nr. 2 BGB

4. § 138 BGB
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Ist im Rahmen der Haftungsverschärfung gem. § 819 BGB Kenntnis des Minderjährigen oder der gesetzlichen Vertreter maßgeblich?
ganz h.M.:
§ 166 BGB, wenn Gegenstand im Rahmen einer Leistungsbeziehung erlagt wurde
§§ 827, 828 BGB, wenn Gegenstand im Rahmen eines Deliktes erlagt wurde

a.A.: immer gesetzlicher Vertreter
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Ausnahme von der Leistungskondiktion?
Anwendungsbereich: Anweisungsfälle

Direktkondiktion, wenn:

1. Empfänger hat Kenntnis von dem Mangel der Anweisung.

2. Anweisender hat Zuwendung nicht zurechenbar veranlasst

3. Doppelmangel: nicht Kondiktion-Kondiktion, sondern Als-ob-Betrachtung
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Def.: Anweisung i.e.S. + Verhältnisse innerhalb einer Anweisung
Anweisung: alle Fälle, in denen eine Leistungsanweisung besteht

Valutaverhältnis: Anweisender <-> Anweisungsempfänger

Deckungsverhältnis: Anweisender <-> Angewiesener
Bestimmung der Leistungsbeziehung aus Sicht des Empfängers.

Zuwendungsverhältnis: Anweisungsempfänger <-> Angewiesener
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Was ist die Leistung im Rahmen einer Anweisung?
Leistung im Rahmen einer Anweisung: nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene der von getroffene, allseits richtig verstandenen Zwecksetzung entsprechend mit seiner Leistung an den Anweisenden zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger.

Bestimmung der Leistungsbeziehung aus Sicht des Empfängers (Deckungsverhältnis).
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Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von gegenseitigen Verträgen bei Mehrpersonenverhältnissen
strenge Zweikondiktionenlehre Leistungskondiktionen stehen nebeneinander. Heute nicht mehr vertreten.
ABER unbillige RF: Hat V dem K ein Auto rechtsgrundlos übereignet, das mittlerweile bei K ersatzlos unterging, kann K von V den Kaufpreis verlangen, V hingegen von K wegen § 818 Abs. 3 gar nichts. Sie wird heute nicht mehr vertreten.

Strenge Saldotheorie schränkt § 818 Abs. 3 ein: die Ansprüche stehen nicht getrennt nebeneinander. Nichtige Vertrag und synallagmatisch verknüpfte Pflichten setzten sich im Bereicherungsrecht als faktisches Synallagma fort. Ansprüche werden über §§ 273, 274 verbunden.
RF: Bereicherungsanspruch des K gegen V muss um die eigene Entreicherung des K gekürzt werden. Entreicherung des K wird zum Abzugsposten innerhalb des Anspruchs des K. Es bleibt also nur ein Saldo. Ist er positiv, hat K gegen V einen Anspruch.
Arg.: billig, da Saldotheorie so besser an Rechtsfolgen des Rücktritts gem. §§ 346 ff angepasst. Saldotheorie findet keine Anwendung zu Lasten Minderjähriger (Wertung §§ 106 ff.) und zu Gunsten des arglistig Täuschenden.

Modifizierte Zwei-Kondiktionenlehre Larenz/Canaris
schränkt § 818 Abs. 3 nach Wertungs- und Risikogesichtspunkten ein und ist strenger an §§ 346 ff. orientiert.
RF: z.B. arglistig täuschender Verkäufer hat Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative geben, sofern der Untergang der Sache bei K auf einem Verschulden des K beruhte, ohne dass das arglistige Täuschen zum Untergang geführt hätte
Arg.: Sie ist damit wesentlich flexibler und genauer als die Saldotheorie. Die Wirkungen dieser neueren Lehre sind nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz noch nicht abzusehen.
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Konkurrenz zwischen DeliktsR und EBV?
EBV enthält Sonderregelungen, die den unverklagten gutgläubigen Besitzer priveligieren.

d.h. § 823 ff BGB (-)
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Konkurrenz zwischen BereicherungsR und EBV?
h.M. nicht nebeneinander anwendbar
§§ 994 ff BGB regeln Verwendungsersatz abschließend zum Schutz des Eigentümers
Telos EBV: Besitzer anders behandeln als Nicht-Besitzer, Besserstellung von redlichem gegenüber unredlichem Besitzer

a.A. keine Sperrwirkung bei Verwendungsersatz
wg. § 951 II 1 BGB
bereicherungsrechtlicher Abschöpfungsgedanke soll auch dem unredlichen Besitzer zugute kommen. Schutz des Eigentümers durch Grundsätze aufdrängender Bereicherung.

BEACHTE: Streit nur Relevant bei Verwendungsersatz nach EBV!
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Konkurrenz zwischen EBV + unberechtigter GoA?
a.A. : §§ 987 ff BGB spezieller
    sonst entstehen Wertungswidersprüche, hier ist der Besitz nur Nebensache

h.M.: § 684 BGB spezieller
    Regelung für die sich aus alturistisch motivierter Einmischung ergebende Interessenkonflikte, keine Umgehung der GoA Risikoverteilung
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Konkurrenz § 407 <-> § 823 BGB
Schuldnerschutzvorschriften haben immer Vorrang!
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Konkurrenz zwischen GewährleistungsSchE und Deliktischem Schadensersatz bei Mangelfolgeschäden?
Konkurrenz zwischen GewährleistungsSchE und Deliktischem Schadensersatz bei Mangelfolgeschäden:

(P) Weiterfresserschäden
Kartensatzinfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010
Tags: GSV, Gesetzliche Schuldverhältnisse; DeliktsR, § 823 Abs.1 BGB
 
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