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Alle Oberthemen / Jura / Privatrecht / PrivatR Gesetzliche Schuldverhältnisse
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Leistungskondiktion wegen Nichteintritts des bezweckten Erfolges: § 812 I 2 Alt.2 BGB
I.Anspruchsvoraussetzungen
1.Etwas erlangt
'Etwas' ist jeder Vermögensvorteil, dh die Vermögenslage des Bereicherungsschuldners muß sich verbessert haben.
2.Durch Leistung
Leistung ist die bewußte und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Der Leistende muß einen nicht erzwingbaren bzw einklagbaren Zweck verfolgt haben und über die Zweckbestimmung ('nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg') muß eine tatsächliche Einigung der Parteien erzielt worden sein. Damit ist keine vertragliche Bindung gemeint, denn ansonsten wäre das Rechtsverhältnis nach den Grundsätzen des Vertragsrechts abzuwickeln.
3.Endgültige Zweckverfehlung
II.Anspruchsausschluß
§ 815 BGB
§ 817 S.2 BGB
Wenn der Leistende gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt, es sei denn, die Leistung bestand in der Eingehung einer Verbindlichkeit
III.Rechtsfolgen
Herausgabe des Erlangten
ggf Herausgabe von Nutzungen und Surrogaten, § 818 I BGB
ggf Wertersatz, § 818 II BGB
ggf verschärfte Haftung, §§ 819; 820; 818 IV BGB iVm allgemeinen Vorschriften
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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