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Krankenpflegegesetz 1907 Preußen:



Die Krankenpflegerin fungiert gegenüber dem Patienten als die Stellvertreterin des Arztes. Sie muss den Wünschen des Patienten zuvorkommen, sie erahnen. Fast wortlos hat sie ihre Pflege am Patienten zu vollziehen. Alle Aufgaben gegenüber dem Patienten müssen erfüllt werden; es gibt keine inhaltliche Abgrenzung. Der Arzt ist Vorgesetzter der Krankenpflegerin. Die Schwester hat alle seine Anweisungen genau auszuführen, sich nach seinen Wünschen zu richten. Sie muss seiner Eigenart gerecht werden.
Ihr Tätigkeitsspektrum darf sie von sich aus nicht überschreiten. Direkte Beziehungen zwischen Arzt und Pflegekraft muss die Schwester vermeiden.
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Karteninfo:
Autor: CoboCards-User
Oberthema: Pflegewissenschaft
Thema: Pflegewissenschaft I
Schule / Uni: Hamburger-Fern-Hochschule
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 13.08.2011

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