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Alle Oberthemen / Jura / Privatrecht / PrivatR Gesetzliche Schuldverhältnisse
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Leistungskondiktionen
Leistungskondiktion liegt vor, wenn jemand "Etwas" durch eine Leistung erlangt hat, die ohne Rechtsgrund erfolgt ist.
Leistung gem. Rsp. & h.Lit.: jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens aus der Sicht des Leistungsempfängers.

§ 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative (condictio indebiti)
§ 812 Abs. 1 Satz 2 erste Alternative (condictio ob causam finitam)
§ 812 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative (condictio ob rem bzw. condictio causa data, causa non secuta)
§ 817 Satz 1 (condictio ob turpem vel iniustam causam)
strittig ist, ob § 822 als Leistungskondiktion einzuordnen ist
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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