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Alle Oberthemen / Jura / Privatrecht / PrivatR Gesetzliche Schuldverhältnisse
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Schutzumfang Sittenwidrige Schädigung gem. § 826 BGB
-> Nicht jede vorsätzliche Schädigung reicht aus!
-> Das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden muss verletzt sein (vgl. § 138 BGB)

Der Schaden muss in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise enstanden sein. Sittenwidrigkeit kann sich aus dem verfolgten Zweck, dem zu dessen Durchsetzung verwendeten Mittel oder den entstandenen Folgen ergeben.
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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