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Teilnahme am Suizid

- straflose Teilnahme, da es an einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Tat Haupttat fehlt

- Abgrenzung zur Tötung in unmittelbarer Täterschaft (z.B. "Katzenkönigfall")

- Abgrenzung zur Tötung auf Verlangen durch Unterlassen

- die Selbsttötung stellt nach der Lit. einen "Unglücksfall" im Sinne des § 323c StGB dar (dem Hinzukommenden wird die Abwägung im Einzelfall erspart, ob es sich um eine freiverantwortliche Selbsttötung handelt)

- die Beihilfe zum Selbsmord kann keine Garantenstellung aus Ingerenz (pflichtwidriges Vorverhalten) begründen, da sie nicht pflichtwidrig sein kann
Tags: Suizid
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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