Tatbestandsausschließendes Einverständnis (§ 242 StGB)
- Abgrenzung von der rechtfertigende Einwilligung (wenn der Eigentümer, nicht aber der Gewahrsamsinhaber mit dem Gewahrsamswechsel einverstanden ist)
- Das Einverständnis muss tatsächlich vorliegen (kein mutmaßliches Einverständnis) und auf einem natürlichen Willen beruhen (ein durch Täuschung erschlichenes Einverständnis schließt den Gewahrsamsbruch aus)
- Das Einverständnis muss sich auf die konkret weggenommene Sache beziehen
- Das Einverständnis kann an faktische Bedingungen geknüpft sein (z.B. ordnungsgemäße Bedienung eines Warenautomaten)
- Das Einverständnis muss auf eine vollständige Gewahrsamsübertragung gerichtet sein
- Das Einverständnis muss freiwillig erteilt worden sein (keine Freiwilligkeit z.B., wenn das Opfer aufgrund der Täuschung keine Verhaltensalternative zu haben glaubt ("vorgetäuschte Beschlagnahme"))
Tags: tatbestandsausschließendes Einverständnis
Source: juriq
Source: juriq
Flashcard set info:
Author: champarova
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht BT
School / Univ.: FU
City: Berlin
Published: 02.04.2010
Tags: 2009/2010 Examen
Card tags:
All cards (85)
Abgrenzung (1)
Anstiftung (1)
Bandendiebstahl (1)
Begünstigung (1)
Bei-Sich-Führen (1)
Beleidigung (1)
Betrug (1)
Computerbetrug (1)
Dreiecksbetrug (1)
Erpressung (1)
Geiselnahme (1)
Gesamturkunde (1)
Gewahrsam (1)
Gewalt (1)
Gewaltbegriff (1)
Hehlerei (1)
Irrtumserregung (1)
Meineid (1)
Nachstellung (1)
Nötigung (1)
Pfandkehr (1)
Raub (2)
Rechtswidrigkeit (1)
Rückveräußerung (1)
Sachbeschädigung (1)
Sachbetrug (1)
schwerer Raub (2)
Subjektiver TB (1)
tatbestandsausschließendes Einverständnis (1)
Trickdiebstahl (1)
üble Nachrede (1)
Untreue (2)
Urkunde (1)
Urkundendelikte (1)
Verleumdung (1)
Vermögensbegriff (1)
Waffe (1)
Zueignung (1)

