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Alle Oberthemen / Psychologie / Arbeits- und Organisationspsychologie / A+O, Kap 4
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Wie wird Nachtarbeit im Arbeitszeitgesetz definiert?
-> Nachtarbeit: Jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der
                            Nachtzeit (23.00h - 6:00h) umfasst (§2 ArbZG)

-> Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die
          - Nachtarbeit in Wechselschicht leisten
          - Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Jahr leisten   
            (§2  ArbZG)

-> Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeiter ist nach den
    gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über
    die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen
    (§6 Abs.1 ArbZG)
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Karteninfo:
Autor: TinaB
Oberthema: Psychologie
Thema: Arbeits- und Organisationspsychologie
Veröffentlicht: 26.04.2010

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