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Alle Oberthemen / Jura / Revision / 6. Revision
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Absoluter Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO - Verletzung von Anwesenheitsvorschriften - Verhandeln ohne den Angeklagten
Grundsatz (§§ 230 I, 285 I 1 StPO): Der Angeklagte muss körperlich und geistig (Verhandlungsfähigkeit) anwesend sein.

Ausnahmen: Das Verhandeln zur Sache in Abwesenheit des Angeklagten ist möglich bei:

  • eigenmächtiger Abwesenheit (§ 231 II StPO)
  • Ausschluss aus sitzungspolizeilichen Gründen (§ 231 b StPO)
  • Freistellung nach § 231c StPO
  • Strafsachen von geringer Bedeutung (§§ 232, 233 StPO)
  • schuldhaft herbeigeführter Verhandlungsunfähigkeit (§ 231 a StPO). Die fehlerhafte Anwendung des § 231 a StPO kann nach § 336 S. 2 StPO die Revision aber nicht begründen, da die sofortige Beschwerde statthaft ist (§ 231 a III 3 StPO)
  • Ausschließung des Angeklagten nach § 247 StPO bei Wahrheitsgefährdung oder zum Schutz von Zeugen oder des Angeklagten.
  • Vertretung nach Einspruch gegen Strafbefehl (§ 411 II 1 StPO), in diesem Fall auch in der Berufungsinstanz (vgl. § 239 I 1 StPO)
  • Ausbleiben in der Verhandlung über eine Berufung der Staatsanwaltschaft (§ 239 II 1 StPO).
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Karteninfo:
Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Revision
Veröffentlicht: 16.04.2013

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