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Werden sämtliche verfassungsgerichtlichen Verfahrensarten in Art. 93 GG aufgeführt?
Sie werden nicht alle aufgeführt, immerhin aber angesprochen. Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG verweist auf die im Grundgesetz an anderer Stelle geregelten Verfahrensarten. Nach Art. 93 Abs. 3 GG kann der Bundesgesetzgeber dem Bundesverfassungsgericht weitere Zuständigkeiten zuweisen.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010