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Täter dehnt die Anwendungsgrenzen einer Norm fälschlicherweise aus: § 16 StGB?
Täter irrt zu seinen Lasten -> Abgrenzung von (strafbarem) untauglichem Versuch und (straflosem) Wahndelikt.

Irrt Täter über Sachverhalt? : Fehlvorstellung auf (nackte) Tatsachen bezieht
dann Vorsatz- + Versuchs-begründend

Irrt Täter über Normbereich (die Bedeutung des Strafgesetzes)? : Fehlvorstellungen über die (Wort-)Bedeutung einzelner Tatbestandsmerkmale
„umgekehrter Verbots- bzw. Subsumtionsirrtum“ überwiegend als strafloses Wahndelikt angesehenoder
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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