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Kommunalrecht: Grundlagen

In die Rechte der Gemeinden gemäß Art. 28 II GG, 57 I NV darf nur Aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden (Gesetzesvorbehalt). Welche Voraussetzungen sind an einen solchen ein zu knüpfen?

Was ist unter der subjektiven Rechtsstellungsgarantie der Gemeinden zu verstehen? Wie können diese ihre Rechte geltent machen?
1) Gesetzes iSv Art. 28 II GG: Landes-, Bundesgesetze, Verordungen, Satzungen (Art. 80 I 2 GG)
2) Eingriffe in den Kernbereich: Grds. unzulässig;
3) (P) Kernbereichsabgrenzung: BverG - Substanz- (historisch gewachsener Kernbereich) und Substraktionsmethode (entspricht die Gemeinde nach dem Eingriff noch dem Bild der Gemeinde im GG). Lit. - Funktionstheorie (erhalt der Gemeinde im Staatsgefüge/ ist aus Bürgersicht keine andere Verwaltungseinheit effektiver) 
4) Eingiffe in den äußeren Kernbereich: Bei "Wie" der Erfüllung = Eingriff rm bei Verhältnismäßigkeit. Bei "Ob" der Erfüllung = Eingriff rm bei wichtigen Gemeininteresse.


Art. 93 I Nr. 4b GG iVm §§ 91 ff. BVerfGG Rechtsschutz der Gemeiden durch VB .
Weitere Schutz und Leistungsrechte: Anhöhrung Art. 29 VII 3, VIII 2 GG, gemeindefreundliches Verhalten/ Mitwirkung an staatlichen Planungsprozessen. Klagebefugnis vor Verwaltungs- und dem Verfassungsgericht Klagebefugnis. Beachte: Kein Grundrecht (sondern Art. 28 II GG).
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Grundlagen
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Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Kommunalrecht
Veröffentlicht: 09.03.2010

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