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Kann derjenige, der eine Hypothek gutgläubig erworben hat, die Zwangsvollstreckung gem. § 1147 BGB  selbst dann betreiben, wenn der Forderungschuldner die Forderung gegenüber dem Zedenten beglich?
Ja, wegen § 1156 BGB kann sich der Eigentümer in diesem Fall nicht auf § 407 I BGB berufen.
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Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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