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Alle Oberthemen / Jura / Zivilrecht / ZR
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Tod eines Gesellschafters
BGB-Ges/GbR = Auflösung (§ 727 BGB)

OHG -> Ausscheiden eines Gesellschafters (131 III Nr. HGB)
-Zuwachsen des Anteils an Übrige (§ 738 BGB)
- Anspruch auf Herausgabe d Gegenstände + Wert d Anteils (1922 iVm 738 BGB für die Erben)

Erbrechtliche Nachfolgeklausel = Erbe tritt automat. in Ges ein
- gilt auch für Miterben; in dem Fall müssen andere Miterben ausgezahlt werden
- Umwandlung zur Eintrittsklausel möglich (Eintrittsklausel als Minus zur Nachfolgeklausel)

Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel = Nachfolger tritt in die Gesellschaft ein und muss den GesV neu unterzeichnen

Eintrittsklausel = Nachfolger bekommt das WahlR in die Gesellschaft einzutreten
Tags: Erbrecht, Gesellschaftsrecht
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Zivilrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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