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Alle Oberthemen / BWL / Rechnungswesen / BWL 2
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Def. Gemeinkosten (GK)
• nur indirekt dem Kostenträger zurechenbar („Kostenträger- Gemeinkosten“)
• Verursachungsprinzip nur schwer bzw. bei echten Gemeinkosten gar nicht einzuhalten, da Kosten nicht von einer Bezugsobjekteinheit allein verursacht werden, sondern von mehreren gemeinsam
• unechte GK sind EK, die aus Wirtschaftlichkeitsgründen als GK behandelt werden (z.B. Nägel/Leim)
• abrechnungstechnisch werden die GK über die Kostenstellen geleitet und mit Hilfe von Bezugs-/Schlüsselgrößen auf die Kostenträger verteilt
• Beispiele für Gemeinkosten: Versicherungsprämien, Vorstandsgehälter

Beachte:
Bezugsobjekte in der Bezugsobjekthierarchie müssen zur korrekten Klassifikation angegeben werden, z. B. Kostenträger-EK/GK, Kostenstellen- EK/GK, Perioden-EK/GK!
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Karteninfo:
Autor: Binary
Oberthema: BWL
Thema: Rechnungswesen
Veröffentlicht: 02.03.2010

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