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Kommunalrecht: Prüfung eines Ratsbeschlußes

Welche Vorraussetzungen sind an eine ordnungsgemäße Eineberufung des Rates zu stellen?
Ordungsgemäße Einberufung, § 46 I 1, 1. Alt. NGO
1) Mindestens eimal im viertel Jahr, § 41 II NGO
2) Bürgermeister lädt im eigenen Ermessen oder auf verlangen von 1/3 des Rates oder der Verwaltungsausschüsse
3) alle Ratsmitglieder
4) schriftlich, § 41 I 1 NGO
5) unter Mitteilung der Tagesordnung
a) Ordungspunkte müssen konkret sein, um sachgerechte Vorbereitung zu ermöglichen.
b) Ordungspunkte müssen auf Antrag der nach § 39a NGO aufgenommen werden.
c)  In dringenden Fällen kann die Tagesordung gem. § 41 III 2 NGO noch zu Beginn der Sitzung erweitert werden. Dringlichkeit liegt vor, wenn die Behandlung kurzfristig erforderlich geworden ist, sodass sie auch unter Abkürzung der Ladefrist nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt werden kann.
d) Ort, Zeit und Tagesordnung sind zur Wahrung der Öffentlichkeit gem. § 41 IV NGO ortsüblich bekannt zugeben.
6) mit einwöchiger Ladungsfrist, § 41 I NGO (§§ 187 f. BGB)
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Prüfung eines Ratsbeschlußes
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Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Kommunalrecht
Veröffentlicht: 09.03.2010

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