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Alle Oberthemen / Jura / Revision / 6. Revision
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II. Fehler in der Hauptverhandlung
8f). Fehler in Zusammenhang mit der Anhörung eines Sachverständigen - Darf ein schriftliches Gutachten verlesen werden?
Die StPO sieht die Zuzlehung eines Sachverständigen in einigen Fällen (zB §§ 81 l, 87, 91, 92, 246a, 275a IV StPO) zwingend vor. Im Übrigen ist die Erholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich, wenn kein Mitglied des Spruchkörpers die erforderliche Fachkunde hat, um eine für die Urteilsfindung relevante Frage klären zu können.

Wird ein Sachverständiger zugezogen, so werden dessen Erkenntnisse nach dem Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 StPO) regelmäßig durch seine Anhörung in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Vorlesung eines schriftlich erstatteten Gutachtens ist nur in den Fällen des § 256 StPO gestattet; die Verlesung der Aussage eines Sachverständigen] erlaubt §251 I, II StPO. Vor der Anhörung ist der Sachverständige zu belehren (§§ 72, 57 StPO). Seine Vereidigung (Nacheid) steht im Ermessen des Gerichts (§ 79 I StPO).

Hat das Gericht die Zuziehung eines Sachverständigen entgegen einer zwingenden Regelung unterlassen, führt diese Gesetzesverletzung, zB der Verstoß gegen §§ 246 a S. 1, 275 a IV StPO, regelmäßig zum Erfolg der Revision (§ 337 l StPO). Die unterlassene Zuziehung eines Sachverständigen in sonstigen Fällen kann dagegen nur mit der Aufklärungsrüge geltend gemacht  oder darauf gestützt werden, dass das Gericht zu Unrecht einen entsprechenden Beweisantrag abgelehnt hat.
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Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Revision
Veröffentlicht: 16.04.2013

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