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Alle Oberthemen / Jura / Revision / 6. Revision
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II. Fehler in der Hauptverhandlung
11) Letztes Wort - Kurze Erläuterung
Nach dem Schluss der Beweisaufnahme halten Staatsanwalt und Verteidiger ihre Plädoyers (§ 258 I StPO), anschließend hat der Angeklagte das letzte Wort (§ 258 II, III StPO).

Wird das Recht auf den Schlussvortrag oder das letzte Wort nicht gewährt, begründet dieser Verfahrensverstoß als relativer Revisionsgrund regelmäßig die Revision, da zumeist nicht auszuschließen ist, dass der Anzuhörende noch wesentliches mitgeteilt hätte. Der Inhalt dieser möglichen Ausführungen muss in der Verfahrensrüge nicht dargelegt werden. Die (Nicht-) Beachtung von § 258 StPO wird grundsätzlich (nur) durch das Protokoll bewiesen (§ 274 StPO).
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Karteninfo:
Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Revision
Veröffentlicht: 16.04.2013

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