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Alle Oberthemen / Jura / Abschlussverfügung / 4. Einstellung des Verfahrens, Klage und Klageerzwingung
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Welche drei Gründe können dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 II StPO einstellt?
Die Einstellung des Verfahrens nach § 170 II StPO kann erfolgen, weil
  • aus tatsächlichen Gründen kein hinreichender Tatverdacht besteht,
  • aus rechtlichen Gründen kein hinreichender Tatverdacht besteht,
  • endgültige Verfahrenshindernisse vorliegen.
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Karteninfo:
Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Abschlussverfügung
Veröffentlicht: 16.04.2013

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