CoboCards App FAQ & Wünsche Feedback
Sprache: Deutsch Sprache
Kostenlos registrieren  Login

Zu dieser Karteikarte gibt es einen kompletten Satz an Karteikarten. Kostenlos!

Alle Oberthemen / Jura / Sachenrecht / Bürgerliches Recht
131
Bürgerliches Recht: Lektion 19

Bereicherungsrecht: Verschärfte Haftung
Welche Vorraussetzungen sind an § 820 BGB geknüpft? Was sind dessen Rechtsfolgen?

Bereicherungsrecht: Verjährung
Wann verjären Bereicherungsrechtechtliche Ansprüche?

Bereicherungsrecht: Einrede
Was versteht man unter der Bereicherungseinrede?
Anwendungsbereich: § 812 I 2 2. Alt und § 812 I S 2 1. Alt BGB
Ungewissheit: Objektive und subjektive Ungewissheit des Erfolgseintritts erforderlich. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage muss objketiv und subjektiv möglich erscheinen.
Die Ungewissheit muss beide Parteien betreffen (sonst § 815 BGB/ beim Empfänger § 819 BGB). Abzustellen ist auf Vertragsbestandteile, nicht jedoch auf äußere Umstände.
Rechtsfolge: Wie bei §§ 819 I, 818 IV BGB, aber keine Zinsen (§ 820 II BGB) und keine verschärfte Haftung durch Verzug.

Verjährung: § 195 BGB, § 199 I BGB (3 Jahre nach Ende des Kenntnisjahres). Höchstfirst 10 Jahre (§ 199 IV BGB).

§ 821 BGB: (P) Auch schon vor Verjährung der Grundlage.
a) EA: (-), bis Verjährung greift dolo facit Einrede (§ 242 BGB)
b) HM: (+), da spezielle Vorschrift zu § 242 BGB ("auch dann").
Neuer Kommentar
Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

Abbrechen
E-Mail

Passwort

Login    

Passwort vergessen?
Deutsch  English