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Alle Oberthemen / Jura / Zivilrecht / ZR
225
Ausschluss § 950
- durch Verarbeitungsklausel (hM zulässig)

Rspr.:
§ 950 ist zwingendes Recht aber durch den Parteiwillen kann bestimmt werden wer der Hersteller ist

Lit.:
§ 950 ist dispositiv; § 950 ist BilligkeitsR und kann abbedungen werden, außerdem wer nicht Eigentum erwerben will muss nicht erwerben

a.A.:
§ 950 ist zwingend, Verarbeitungsklausel ist antizipierte Übereignung an den Rohstoffgeber mit Rückübereignung an Hersteller nach auflösender Bedingung, Hersteller wird nach Herstellung für eine juristische Sekunde Eigentümer (Durchgangserwerb) (Gefahr d Drittzugriffs durch Insolvenzgläubiger/Vermieter durch PfandR)
Tags: Sachenrecht
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Zivilrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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