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Indirekte und passive Sterbehilfe,  § 216 StGB

- nach einer Ansicht liegt kein tatbestandliches Handeln vor, da eine Behandlung bzw. ein Behandlungsabbruch dem sozialen Sinngehalt nach schon etwas ganz anderes als eine Tötungshandlung im Sinne der §§ 212, 216 StGB, da sie sich nicht gegen das Leben richte, sondern dem Arzt die einzige Möglichkeit biete, dem Leben noch zu dienen (teleologische Reduktion)
- nach einer anderen Ansicht ist die Tat nach § 34 StGB gerechtfertigt. Das geschützte Rechtsgut ist der sich aus Art. 2 I GG ergebende Anspruch auf einen Tod in Würde und ohne Schmerzen

- Voraussetzungen:
    - der Sterbende muss unheilbar krank sein
    - der Abbruch der Behandlung bzw. die Schmerzlinderung muss dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Sterbenden entsprechen (bei der Indirekten Sterbehilfe ist § 216 StGB nicht verwirklicht, wenn der Sterbende nur eine Schmerzlinderung wünscht, auch wenn er sich der lebensverkürzenden Wirkung der Schmerzmittel bewusst ist => § 212 StGB, aber keine tatbestandliche Handlung oder § 34 StGB)

- Prüfung: im obj. Tatbestand
Tags: Sterbehilfe
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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