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Einverständnis
Tatbestandsausschließender Rechtsschutzverzicht bei solchen Delikten, die bereits als objektives Merkmal ein Handeln gegen den
Willen des Betroffenen verlangen (z.B. § 248 b) oder die ein Tatbestandsmerkmal enthalten, das nach seiner Definition ein Handeln gegen oder ohne den Willen einer geschützten Person verlangt (z.B. Wegnehmen in § 242). Soweit in dem jeweiligen Tatbestand ein vom Willen des Geschützten abhängiger Realakt umschrieben ist, kommt es nur auf den tatsächlichen Willen an, nicht darauf, ob er wirksam gebildet worden ist. In den übrigen Fällen kommt es auf den wirksam gebildeten Willen an.
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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