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Bürgerliches Recht: Lektion 03

BGB AT: Anfechtung
Was ist die Wirkung der Anfechtung? Wie ist diese zu prüfen?

BGB AT: Anfechtung
Irrtümer: Welcher Irrtum gibt es im Rahmen des § 119 BGB?
Wirkung der Anfechtung: § 142 BGB (ex tunc).
Prüfungsaufbau: Bei Anspruch untergegangen
1) Anfechtungserklärung, § 143 I BGB: Diese muss erkennen lassen, das der Anfechtende nicht mehr an seiner WE festhalten will. Das Wort Anfechtung ist nicht nötig.
2) Anfechtungungsgrund: Hier Irrtümer prüfen.
3) Anfechtungsfrist: § 121 BGB oder § 124 BGB
Beachte: Vor Anfechtung immer versuchen WE ohne Irrtum auszulegen, insb falsa demonstratio non nocet.

Inhaltsirrtum, § 119 I 1. Alt BGB: Das gewollte wird zwar erklärt, aber es liegt ein inhaltlicher Irrtum vor (zB Klopapierfall).
(P) Kalkulationsirrtum; (P) Rechtsfolgenirrtum
Erkärungsirrtum, 119 I 2. Alt BGB: Der Erklärende nutzt ein falsches Erklärungszeichen (zB verschreiben).
(P) Irrtum durch falsche Boten- bzw Softwareübermittlung
Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB: Irrtum über eine Verkehrswesentlich Eigenschaft.
(P) Eigenschaftsbegriff
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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