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Alle Oberthemen / Jura / Sachenrecht / Bürgerliches Recht
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Sachenrecht: Mobilarsachenrecht

Allgemeines:
Definiere folgende Begriffe des Sachensrechts!
I. Zubehör
II. Früchte
III. Nutzungen

Allgemeines:
Wie kann sich die Eigentümerstellung durch das Herstellen einer neuen Sache oder Verbindung einer Sache mit einer anderen ändern?

Allgemeines:
Was versteht man unter einer Verfügung?
I. Zubehör, §§ 97, 98 BGB: Zum Zweck der wirtschaftlichen Hauptsachen + bestimmtes räumliches Verhältnis.
II. Früchte, § 99 BGB: Erzeugnisse sowie die sonstige bestimmungsgemäße Ausbeute einer Sache oder eines Rechts.
III. Nutzungen, § 100 BGB: a) Früchte; b) sonstige Gebrauchsvorteile.
Beachte: Die Muttersache muss erhalten bleiben. Nicht bei Verbrauch, Verarbeitung oder Veräußerung.

Verbindung, § 947 II BGB: Eigentümer der Hauptsache erwirbt Eigentum an den anderen verbundenen Sachen.
Neue Sache, § 950 BGB: Hersteller wird Eigentümer der neuen Sache, unabhänig der Eigentümer der Ausgangsstoffe. Abgrenzung neue Sache: Verkehrsauffassung + wirtschadtlicher Wert.

Verfügung: Dingliches Rechtsgeschäft, das auf ein Recht unmittelbar einwirkt durch dessen Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufhebung. Beachte: EBV - Schuldverhältnis, da dieses nur gegenüber den Parteien wirkt.
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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