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Alle Oberthemen / Jura / Abschlussverfügung / 4. Einstellung des Verfahrens, Klage und Klageerzwingung
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HAFT!
Bei den Angeschuldigten, die sich nicht auf freiem Fuß befinden oder wegen des angeklagten Sachverhalts eine Freiheitsentziehung erlitten haben, sind im Anschluss an die Personalien folgende Angaben erforderlich, Nr. 110 IV RiStBV:
  • Art des Freiheltsentzuges
  • Bisherige Dauer
  • Verwahrungsort
  • Richterliche Entscheidung, die den Freiheitsentzug anordnete
  • Gegebenenfalls voraussichtliches Entlassungsdatum
  • Haftprüfungstermine

»In dieser Sache vorläufig festgenommen am 15. 3. 2012 und in Untersuchungshaft seit dem 16. 3. 2012 auf Grund Haftbefehls des Amtsgerichts Nürnberg vom 16. 3. 2012. Ablauf der Frist nach § 121 I StPO: 15. 9. 2012«

Beispiel 2: »In anderer Sache in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Würzburg bis zum 31. 10. 2011.«
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Karteninfo:
Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Abschlussverfügung
Veröffentlicht: 16.04.2013

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