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Abgrenzung Wahndelikt und Subsumtionsirrtum über normative Merkmale

- Lehre vom Umkehrschluss- ein strafloses Wahndelikt soll ein umgekehrter Subsumtions-/Verbotsirrtum sein, während sich der untaugliche Versuch als Kehrseite des Tatbestandsirrtums darstelle (h.M.)
- Lehre von der versuchsbegründenden Wirkung jedes Vorfeldirrtums- untauglicher Versuch liegt bei jedem Rechtsirrtum im "Vorfeld des Tatbestands". Rechtsirrtümer sind insbesondere solche über "Verweisungsbegriffe", also über Merkmale, zu deren Bestimmung außertatbestandliche Normen herangezogen werden müssen
- Lehre von der Straflosigkeit aller selbstbelastenden Rechtsirrtümer- jeder Rechtsirrtum über normative Tatbestandsmerkmale, gleichgültig, ob im Vorfeld des Tatbestands oder über die Bedeutung der Tatbestandsmerkmale selbst, führt zu einem straflosen Wahndelikt, da Verweisungsbegriffe für den Anwendungsbereich eines Straftatbestands konstitutive Wirkung haben (diese Ansicht verkennt den Handlungsunwert, der darin liegt, dass der Täter den Tatbestand dem Grunde nach richtig erkannt hat)
- keine außertatbestandliche rechtliche Umstände sind sog. Sammelbegriffe (z.B. die rechtswidrige Tat gem.  § 258 StGB)

- Kontrollfrage: Hat der Täter die Norm/den strafrechtlichen Appell verstanden?
Tags: Wahndelikt
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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