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Welche These zur Europäisierung der Verfassungsorgane vertreten Pehle und Strum? Auf welche Verfassungsorgane beziehen sie sich? Was sagen Sie in ihrem Aufsatz zu den Auswirkungen der Europäisierung auf Legislative und Exekutive des politischen Systems der BRD?
Europäisierung beschreibt den Prozess in welchem Nationale Kompetenzen auf supranationale Organe übertragen werden. In diesem Falle also auf die EU als supranationales Organ.

Pehle und Strum untersuchen hierbei inwiefern sich ein struktureller Wandel nationaler Organe vollzogen hat im Zuge der Europäisierung.

Pehle und Strum vertreten die These dass die Europäisierung der Verfassungsorgane im Vergleich zu dem der politischen Felder noch relativ unterentwickelt ist.

Sie beziehen sich auf die Verfassungsorgane:
Bundesregierung, Bundestag, Bundesrat und Bundesverfassungsgericht.


Bundestag und Bundesrat bemühen sich nach Ansicht von Pehle und Strum intensiv um eine Anpassung an den europäischen Integrationsprozess um sich in Ihm behaupten zu können.

So hat der Bundestag durch die Einrichtung eines EU-Ausschusses versucht einen Schritt in Richtung Europäisierung zu tätigen. Da dem Bundestag jedoch keine gestaltende Kompetenz der EU-Richtlinien zu kommt. Er kann EU-Richtlinien lediglich annehmen oder ablehnen. Um nationalen oder europäischen Krisen vorzubeugen werden diese Richtlinien in der Regel angenommen.  Somit entwickelt sich der Bundestag zu einem Redeparlament welches die EU-Richtlinien lediglich diskutiert.  Von einer EU-gestaltenden Kompetenz, also einer Veränderung seiner Funktion kann nicht gesprochen werden. (Der Text sagt nichts im Fazit über den Umstand dass der Bundestag sich dahingehend verändert auch immer weniger nationale Gesetze formen zu können da viele Gesetzgebende Kompetenzen längst bei der EU liegen.)


Seit 1992 hat der Bundesrat durch den Artikel 23 des Grundgesetzes ein erhöhtes Mitspracherecht in EU-Angelegenheiten welche mehrheitlich die Länder betreffen.  So hat der Bundestag in länderbetreffenden EU-Angelegenheiten die Meinung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen zum anderen hat der Bundesrat ein Vetorecht bei einer 2/3 Mehrheit.
Gestaltende Initiativen gehen jedoch auch nicht vom Bundesrat aus.
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Karteninfo:
Autor: Tobelibo
Oberthema: Politik
Thema: System BRD
Ort: Kassel
Veröffentlicht: 03.03.2010

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