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Was ist allgemein in Bezug auf ein Abtretungsverbot im Sicherungsvertrag hinsichtlich einer Grundschuld zu beachten?
Ist im Sicherungsvertrag ein Abtretungsverbot vereinbart, ist eine Abtretung der Grundschuld gem. § 399 BGB unwirksam. Wegen §§ 1191, 1157 BGB ist allerdings ein gutgläubiger Erwerb nichtsdestotrotz möglich, sofern das Abtretungsverbot nicht im Grundbuch eingetragen ist. Allerdings sind die Sicherungsgeber regelmäßig nicht in der wirtschaftlichen Position eine derartige Eintragung durchzusetzen. Wegen des § 1192 Ia BGB aber besteht ohnehin kein Bedrüfnis mehr dafür, das Abtretungsverbot eintragen zu lassen: Der Eigentümer ist insofern vor dem gutgläubigen einredefreien Erwerb der Grundschuld geschützt.
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Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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