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Abgrenzung Raub - räuberische Erpressung (§ 249 StGB)

- Lit.: Raub = Fremdschädigungsdelikt und räuberische Erpressung = Selbstschädigungsdelikt => bei Freiwilligkeit des Gewahrsamsverlusts (Vermögensverfügung) liegt räuberische Erpressung vor. Freiwilligkeit liegt vor, wenn das Opfer entweder eine durchhaltbare, das Vermögen bewahrende Verhaltensalternative sieht oder seine Mitwirkung an der Gewahrsamsübertragung als notwendig erachtet
- BGH: keine Vermögensverfügung erforderlich => jeder Raub ist zugleich eine räuberische Erpressung => Raub ist lex specialis. Die Abgrenzung wird nach dem äußeren Erscheinungsbild vorgenommen
- erhebliche Konsequenzen für die Strafbarkeit des Täters hat dieser Meinungsstreit jedoch, wenn der Täter entweder eine eigene Sache oder aber eine Sache ohne Zueignungsabsicht wegnimmt:
    - gegen den BGH: systematisches Argument (Pfandkehr + Nötigung ist nicht "raubende Erpressung"); Raub wäre überflüssig
    - gegen die Lit.: keine Strafbarkeit bei der strafwürdigen Anwendung von vis absoluta; im Anbetracht des Nötigungsmittels kann von einer freiwilligen Selbstschädigung gesprochen werden. Die Lit. berücksichtigt auch nicht die Privilegierungen, wenn der Täter eine eigene Sache wegnimmt oder ohne Zueignungsabsicht handelt, wenn das Opfer seine Mitwirkunshandlung als notwendig erachtet
Tags: Abgrenzung, Raub, räuberische Erpressung
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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