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Wie kann die Wirksamkeit eines VA beseitigt werden?
VA kann im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens durch Abhilfe, Widerspruchsbescheid oder Urteil aufgehoben werden.

Außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens kann die erlassende Behörde den VA selbst aufheben, durch Rücknahme n. Art. 48 BayVwVfG eine rechtswidrigen oder durch Widerruf n. Art. 49 BayVwVfG  eines rechtmäßigen VA.

Der VA kann sich auch selbst durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigen.
Tags: Verwaltungsakt
Quelle: Gesetz
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Autor: CoboCards-User
Oberthema: Jura
Thema: Verwaltungsrecht/Verwaltungsprozessrecht Bayern
Veröffentlicht: 19.10.2013

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